Teilzeitbeschäftigung - Begriff
Gleichbehandlungsgebot - Kündigungs-/ Entlassungsschutz - Änderungen des Ausmaßes der Lage der wöchentlichen Arbeitszeit
Lesedauer: 2 Minuten
Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
Beispiel:
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Teilzeitbeschäftigung liegt somit in dieser Branche erst vor, wenn für die Mitarbeiter:innen eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden, also z.B. eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden, vereinbart ist.
Gleichbehandlungsgebot
Arbeitgeber:innen dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nicht schlechter behandeln. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig entsprechend ihrem Arbeitsumfang zu entlohnen und an Leistungen der Arbeitgeber:innen (wie z.B. Pensionszusagen) zu beteiligen. Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind für dienstzeitabhängige Ansprüche ungekürzt anzurechnen.
Informationspflicht bei Stellenausschreibungen
Wird im Betrieb ein Arbeitsplatz frei, der zu einem höheren Arbeitszeitausmaß von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern:innen führen kann, hat der/die Arbeitgeber/in alle Teilzeitbeschäftigten darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch für neue Arbeitsplätze. Die Information kann auch durch eine allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für Teilzeitbeschäftigte leicht zugänglichen Stelle (z.B. Intranet, schwarzes Brett), erfolgen. Arbeitnehmer:innen haben einen Schadenersatzanspruch iHv € 100, wenn sie nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen informiert werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für Teilzeitbeschäftigte gilt derselbe Kündigungs- und Entlassungsschutz wie für Vollzeitbeschäftigte, und zwar nach dem
- Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener),
- Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsrät(e):innen),
- Behinderteneinstellungsgesetz (begünstigte Behinderte),
- Mutterschutzgesetz (Mütter bzw. werdende Mütter) oder
- Väterkarenzgesetz (Väter im Karenzurlaub).
Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit
Das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren.
Kommt es zu einer Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten, ohne dass das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt worden ist, handelt es sich nach der Judikatur um gesetzwidrige „Arbeit auf Abruf“.
Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit
Änderungen des Ausmaßes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bedürfen der Schriftform.
Die Schriftform ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit. Die weiteren Inhalte des Arbeitsvertrages können rechtswirksam auch mündlich vereinbart werden.
Beispiel:
Zu Beginn des Dienstverhältnisses wird mündlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart. Während des Dienstverhältnisses wird – ebenfalls mündlich - die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vereinbart.
Obwohl der/die Mitarbeiter/in bloß 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit leistet, besteht ein Entgeltanspruch im Ausmaß von 25 Stunden.
Lage der wöchentlichen Arbeitszeit
Unter Lage der wöchentlichen Arbeitszeit versteht man die uhrzeitmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist bei Vertragsabschluss - am besten schriftlich - zwischen den Arbeitgeber:innen und Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren.
Änderungen der Lage der wöchentlichen Arbeitszeit
In bestimmten Fällen ist die einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch die Arbeitgeber:innen möglich.
Dies ist dann der Fall, wenn:
- dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
- dem/der Arbeitnehmer/in die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
- berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer:innen dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
- keine Vereinbarung entgegensteht.
In unvorhersehbaren Fällen kann zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles von der Zwei-Wochen-Frist abgegangen werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025