Im Vordergrund roter Feuerlöscher, im Hintergrund mehrere Fässer mit Gefahrengutsticker
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Personen im Brandschutz

Brandschutz-Beauftragter, -Wart, -Gruppe

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Gesetzliche Verpflichtung

Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte:

  • ein Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzwart bestellt ist oder
  • eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • eine Brandschutzgruppe nach der Arbeitsstättenverordnung

vorgeschrieben ist.

Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.

Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG. 

Brandschutzbeauftragte

Die Behörde hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist.

Besondere Verhältnisse können begründet sein in

  • der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  • der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  • den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  • der Lage, der Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  • der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. 

Vorsicht! Die Behörde kann frei entscheiden, ob besondere Verhältnisse im obigen Sinne vorliegen. Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten liegt damit in ihrem Ermessen.

Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

Der Brandschutzbeauftragte ist heranzuziehen:

  • für Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (§ 45 Arbeitsstättenverordnung),
  • zur Information der Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
  • zur Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne einschlägiger Regeln der Technik,
  • zur Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiternden Löschhilfe,
  • zur Evakuierung der Arbeitsstätte und
  • für die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

Vorsicht! Dem Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewähren. Es sind ihm alle dazu erforderlichen Mitteln und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist er mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

Brandschutzwart 

Die Behörde hat zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben, wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordert. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher und sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

Als Brandschutzwart dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens 6 Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

Tipp!

Die Vorschriften für die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und von Brandschutzwarten gelten nicht, wenn

  • der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
  • in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Sonstige Personen im Brandschutz

Auch weiterhin können landesgesetzliche Vorschriften das Unternehmen zur Einrichtung darüber hinausgehender Brandbekämpfungsorgane verpflichten.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024