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Pensionsberechnung nach Neurecht: Pensionskonto

Kontoführung – Kontoprozentsatz – Kontomitteilung – Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen – Parallelrechnung

Lesedauer: 3 Minuten

Pensionskonto und Pensionshöhe 

Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) am 1.1.2005 wurde ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem geschaffen. Es gilt im Wesentlichen für Männer und Frauen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind. Das APG hat das Ziel, dass nach 45 Versicherungsjahren die erwerbstätigen Versicherten mit 65 Jahren eine Pension in Höhe von 80 % des beitragspflichtigen Lebensdurchschnittseinkommens bekommen. Zu diesem Zweck wurde ein Pensionskonto eingeführt.

Kontoführung 

Für die im Geltungsbereich des APG versicherten Personen ist seit dem 1.1.2005 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ein Pensionskonto eingerichtet. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Während eines Anspruches auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wird das Pensionskonto weitergeführt. 

Pensionskonto und Versicherungszeiten 

Im APG gibt es nur mehr Beitragszeiten:
  • Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (ASVG), Selbständiger und Freiberufler (GSVG und FSVG) und Landwirt (BSVG),
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung,
  • Versicherungszeiten, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat

Pensionskonto und Beitragsgrundlagen

Die angeführten Beitragszeiten werden einer Beitragsgrundlage zugeordnet und im Pensionskonto angeführt, z.B. für Kindererziehung: € 2.163,78 monatlich.

Kontoprozentsatz 

Der Kontoprozentsatz beträgt derzeit 1,78 %

Teil- und Gesamtgutschrift 

Zunächst wird die Summe aller Beitragsgrundlagen für ein Kalenderjahr gebildet. 1,78 % davon (max. der Höchstbeitragsgrundlage) wird als Teilgutschrift dem Pensionskonto gutgeschrieben. Die Teilgutschriften der Vorjahre werden aufgewertet und mit jener des letzten Kalenderjahres addiert. Die Summe ist die Gesamtgutschrift. 


Tipp:
Sollten Beiträge in der Pensionsversicherung über der Höchstbeitragsgrundlage anfallen, werden diese bei Pensionsantritt rückerstattet, auf Antrag bereits früher.


Pensionshöhe am Pensionskonto 

Die Alterspension (brutto) zum 65. Lebensjahr ergibt sich aus der bis zum Stichtag der Leistung ermittelten Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto, geteilt durch 14. Erfolgt der Pensionsantritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres, vermindert sich die Leistung um gesetzlich festgelegte Abschläge (keine Abschläge bei Vorliegen von 540 Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis 31.12.2021, auch wenn der Pensionsantritt erst ab 2022 erfolgt; bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung werden angerechnet). Wird die Pension erst nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, erhöht sich die Pension um 0,35 % pro Monat, höchstens um 12,6 % (= Aufschub um 3 Jahre). Seit 1.1.2017 werden zusätzlich die Pensionsversicherungsbeiträge während der Weiterarbeit in der Bonusphase um 50 % reduziert.

Kontomitteilung 

Die versicherten Personen erhalten auf Verlangen folgende Kontendaten:

  • die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres,
  • die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge,
  • die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift,
  • die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.


Vorsicht:
Diese Kontomitteilung ist rechtsunverbindlich!


Leistungsgarantie 

In die auf dem Pensionskonto erworbenen Gutschriften kann für die Vergangenheit nicht mehr eingegriffen werden. Eine Änderung des Kontoprozentsatzes ist nur für die Zukunft möglich.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung 

Für Zeiten der Kindererziehung wurde ein freiwilliges „Pensionssplitting“ eingeführt. Jener Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto jenes Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Siehe dazu unser Infoblatt „Pensionssplitting“.

Parallelrechnung 

Die so genannte Parallelrechnung gewährleistete einen fließenden Übergang vom alten zum neuen Pensionsrecht. Die Pension wurde dabei sowohl nach dem Recht aufgrund der Pensionsreform 2003 als auch aufgrund des APG-Rechts verhältnismäßig je nach Anzahl der vor und nach 2005 erworbenen Versicherungsmonate berechnet. Die Parallelrechnung wurde ab 1.1.2014 durch die Kontoerstgutschrift abgelöst. Siehe dazu unsere Infoseite Pensionsberechnung ab 1.1.2014: Kontoerstgutschrift


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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