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Normalarbeitszeit

Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit - Ausdehnung

Lesedauer: 2 Minuten

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Ruhepausen unterbrechen kurzfristig die Arbeitszeit, um dem Arbeitnehmer Erholung zu gewähren. Sie sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen und damit – von Ausnahmen in Kollektivverträgen abgesehen - auch nicht abzugelten.

Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.

In der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit leistet der Arbeitnehmer definitionsgemäß keine Überstunden. Wird die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an!

Beispiel:
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sieht für Normalarbeitszeit während der erweiterten Öffnungszeiten Zeitgutschriften vor, die je nach Art ihrer Abgeltung 30 %, 50 % oder 70 % betragen.


Tipp für den Lohnverrechner!

Ist eine monatliche Entlohnung für eine 40-Stunden-Woche vereinbart, kann der Stundenlohn ermittelt werden, indem der Monatslohn zunächst zur Berechnung des Wochenlohns durch 4,33 und in der Folge zur Berechnung des Stundenlohns durch 40 dividiert wird. Kollektivverträge können abweichende Divisoren vorsehen.

Ausdehnung der Normalarbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz sieht verschiedene Modelle flexibler Arbeitszeit vor. In deren Rahmen ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über acht Stunden und der wöchentlichen Normalarbeitszeit über 40 Stunden hinaus möglich.

Voraussetzung dafür ist regelmäßig, dass die durch die Ausdehnung der Normalarbeitszeit anfallenden Gutstunden innerhalb bestimmter Fristen wieder ausgeglichen werden. Auf diese Weise kann das Entstehen von Überstunden vermieden werden.

Modelle flexibler Arbeitszeit sind z.B.

  • das Einarbeiten von Fenstertagen,
  • die Durchrechnung der Normalarbeitszeit,
  • die gleitende Arbeitszeit,
  • Schichtarbeit. 

Herabgesetzte Normalarbeitszeit

In vielen Branchen haben Kollektivverträge die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt.


Beispiel:
Im Handel sowie im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe beträgt die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. 


Die Differenz auf die gesetzliche Normalarbeitszeit sind so genannte Mehrstunden. Deren Abgeltung erfolgt grundsätzlich zuschlagsfrei.


Beispiel:
Im Handel können pro Woche maximal 1,5 Mehrstunden geleistet werden, die gesondert mit dem Stundenlohn abzugelten und zuschlagsfrei sind. Die Kollektivverträge im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sehen für Mehrstunden einen Zuschlag von 50% vor.


Tipp für den Lohnverrechner!

Ist eine monatliche Entlohnung für eine 38,5-Stunden-Woche vereinbart, kann der Stundenlohn ermittelt werden, indem der Monatslohn zunächst zur Berechnung des Wochenlohns durch 4,33 und in der Folge zur Berechnung des Stundenlohns durch 38,5 dividiert wird. Kollektivverträge können abweichende Divisoren vorsehen. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024

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