
Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeiter:innen
Definition - Arbeitgeber:innenkündigung - Arbeitnehmer:innenkündigung
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Inhaltsverzeichnis
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) liegen muss. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem, dem Zugang der Kündigung folgenden Tag zu laufen (ab 00.00 Uhr).
Während der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis aufrecht und es treffen die Arbeitnehmer:innen weiterhin die Arbeitspflichten und die Arbeitgeber:innen die Entgeltpflicht.
Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch die Arbeitgeber:innen gelöst, haben die Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das bedeutet, die Arbeitnehmer:innen erhalten das Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.
Kündigungsfristen bei Angestellten
Die Kündigungsfristen für Angestellte ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), sofern der Kollektivvertrag nichts anderes regelt.
Kündigung durch Arbeitgeber:innen
Die von den Arbeitgeber:innen einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der Dienstzugehörigkeit des Angestellten.
Die Arbeitgeber:innen können demnach unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Beispiel 1:
Ein:e Angestellte:r ist seit 1.2. im Betrieb tätig. Im Dienstvertrag wird auf die Kündigungstermine des AngG verwiesen. Anfang Juli (nach 5 Monaten) beschließt der:die Arbeitgeber:in das Dienstverhältnis so bald als möglich zu beenden.
Da im Dienstvertrag die Kündigungstermine zum 15. und Letzten eines Monats nicht ausbedungen wurden, kann die Kündigung des:der Arbeitnehmers:in nur zum Quartal (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.) erfolgen. Folgedessen muss der:die Arbeitgeber:in die Kündigung spätestens 6 Wochen vor dem 30.9., also spätestens am 19.8., aussprechen.
Hierbei sind die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich festgelegten Kündigungstermine zu beachten.
Kündigung durch den Angestellten
Der:Die Angestellte kann das Dienstverhältnis seinerseits unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch eine Vereinbarung auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.
In diesem Fall darf die Kündigungsfrist des:der Arbeitgebers:in keinesfalls kürzer sein als die des:der Arbeitnehmers:in.
Tipp!
Bei der einvernehmlichen Auflösung kann der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei gewählt werden, sodass es keiner Einhaltung der Kündigungsfrist bedarf.
Kündigungsfristen bei Arbeiter:innen
Die Kündigungsfristen der Arbeiter:innen ergeben sich seit 1.10.2021 grundsätzlich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB und wurde das Kündigungsrecht der Arbeiter:innen an das der Angestellten angeglichen (gleiche Regelung wie oben).
Kollektivverträge können bei Kündigung durch die Arbeiter:innen günstigere Regelungen (zb kürzere Kündigungsfristen) vorsehen. Darüber hinaus kann der Kollektivvertrag vom Gesetz abweichende Kündigungstermine vorsehen. Für Saisonbranchen gelten in den Kollektivverträgen Sonderregelungen.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.
Stand: 01.01.2025