Erste Hilfe Training mit einer Puppe, eine Hand mit weißen Handschuhen führt eine Herzdruckmassage durch
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Erst-Helfer:innen

Anzahl – Ausbildung – Auffrischung der Kenntnisse

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Arbeitgeber:innen müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer:innen Erste Hilfe geleistet werden kann. Der/die Arbeitgeber:in muss

  • für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und
  • Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen.

Arbeitsstätten

Arbeitsstätten sind unter anderem alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie Teile von baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind. Ebenso zählen das Betriebsgelände, Wohnwägen oder Container als Arbeitsstätten, sofern Arbeitnehmer:innen an diesen Orten Arbeitsleistungen erbringen.

Anzahl

Die Anzahl der zu bestellenden Ersthelfer:innen hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer:innen ab:

bis zu 19 Personen 1 Ersthelfer:in
bis zu 29 Personen 2 Ersthelfer:innen
für je weitere 10 Personen + 1 Ersthelfer:in

In Büros oder Arbeitsstätten mit in Büros vergleichbaren Unfallgefahren gilt abweichend folgende Regelung:

bis zu 29 Personen 1 Ersthelfer:in
bis zu 49 Personen 2 Ersthelfer:innen
für je weitere 20 Personen + 1 Ersthelfer:in

 

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfern auf Baustellen beträgt, abhängig von der Anzahl der auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber regelmäßig Beschäftigten:

 

bis zu 19 Personen 1 Ersthelfer:in
bis zu 29 Personen 2 Ersthelfer:innen
für je weitere 10 Personen + 1 Ersthelfer:in

Vorsicht!

Es ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Zahl der anwesenden Personen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer:innen anwesend ist.


Tipp!
Auch der/die Arbeitgeber:in kann Ersthelfer:in sein.

Ausbildung und Auffrischung zum Erst-Helfer:in mit mindestens 5 Arbeitnehmer:innen

Der/die Ersthelfer:in in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmer:innen hat

  • eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder
  • eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie z.B. die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer,

zu absolvieren.

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat

  • alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder
  • alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden

zu erfolgen.

Ausbildung für Ersthelfer:innen bei bis zu 4 Arbeitnehmer:innen

In Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmer:innen muss der/die Erst-Helfer:in über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen. Bis dahin genügte auch ein mindestens 6-stündiger Kurs im Rahmen der Führerschein-Ausbildung.

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat

  • alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder
  • alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden

zu erfolgen.


Beispiel:
Ein/e Ersthelfer:in hat im Mai 2011 einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs iSd Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung absolviert. Gemäß der neuen Rechtslage muss er im Mai 2015 einen Auffrischungskurs im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren, um weiterhin als Erst-Helfer tätig sein zu können.

Ein Ersthelfer, der im November 2013 bereits einen 8-stündigen Auffrischungskurs besucht hat, muss spätestens im November 2017 erneut einen 8-stündigen Auffrischungskurs absolvieren.


Tipp!
Die Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner:in erfolgen (ohne Anrechnung auf die Präventionszeit). 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024