Münzen sind verschieden hoch gestapelt, im Hintergrund sitzt eine Person in der Unschärfe und notiert etwas in einer Mappe mit Unterlagen sowie tippt in einen Taschenrechner, daneben steht ein Laptop
© Andrey Popov | stock.adobe.com

Ausbildungskostenrückersatz

Voraussetzungen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Bindungsdauer

Lesedauer: 2 Minuten

Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Ausbildung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern.

Vereinbarung

Voraussetzung ist, dass sobald der Inhalt sowie die tatsächlichen Kosten aber auch das konkrete Ende der Ausbildungsmaßnahme bekannt sind, eine zulässige, sich auf die konkrete Ausbildungsmaßnahme beziehende Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers schriftlich vereinbart wird.

Ausbildung

Rückforderbar sind die Kosten einer Ausbildung, mit der dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt werden. 

Weiters kommt es darauf an, dass diese Spezialkenntnisse

  • in anderen Unternehmen verwertet werden können (oder durch selbstständige Erwerbstätigkeit verwertbar sind) und
  • dem Arbeitnehmer objektiv bessere Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.

Beispiel:
Das Kennenlernen der Produktpalette des Arbeitgebers entspricht dem Vermitteln eines Einschulungswissens. Kosten des Arbeitgebers für eine derartige Produktvorstellung sind daher keine rückforderbaren Ausbildungskosten.  


Kosten

Die rückforderbaren Kosten müssen definiert und der Höhe nach bestimmt werden. Ausbildungskosten sind vor allem

  • Kursgebühren,
  • Reisekosten und
  • Lohnkosten während der Ausbildung.


Tipp!

Der Rückforderungsbetrag kann auch in einem angemessenen Pauschalbetrag festgelegt werden, der allerdings nicht höher sein darf als der tatsächliche Ausbildungsaufwand.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Rückforderung von Ausbildungskosten setzt voraus, dass vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach der erfolgten Ausbildung

  • der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus eigenem aufkündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird.

Letzteres ist der Fall bei einer berechtigten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers. Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Auflösung in der Probezeit bzw. im Falle des Fristablaufes.

Tipp!

Bei einer einvernehmlichen Auflösung ist die Rückforderung von Ausbildungskosten zulässig.

Bindungsdauer

Die Bindungsdauer, innerhalb welcher der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, muss der Ausbildung angemessen sein. Sie kann bis zu 4 Jahre (für vor dem 29.12.2015 abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen: bis zu 5 Jahre), in Ausnahmefällen bis zu 8 Jahre betragen.


Beispiel: 
Die Ausbildung eines Piloten ist eine kostenintensive Spezialausbildung. Eine Bindungsdauer von 8 Jahren ist zulässig.

Weiters hat die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit dem Verstreichen der Bindungsdauer linear, also anteilig abzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist monatlich zu vermindern.


Beispiel:
Bei einer dreijährigen Bindungsdauer (= 36 Monate) hat die Vereinbarung eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages pro begonnenem Monat um 1/36 vorzusehen.



Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024