
Ausbildungskostenrückersatz
Voraussetzungen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Bindungsdauer
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Arbeitgeber:innen können die Kosten für Ausbildungen der Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern.
Inhaltsverzeichnis
Vereinbarung
Voraussetzung ist, dass sobald der Inhalt sowie die tatsächlichen Kosten aber auch das konkrete Ende der Ausbildungsmaßnahme bekannt sind, eine zulässige, sich auf die konkrete Ausbildungsmaßnahme beziehende Rückzahlungspflicht der Arbeitnehmer:innen schriftlich vereinbart wird.
Eine allgemeine Vorwegvereinbarung im Arbeitsvertrag reicht für die Rückforderung der Ausbildungskosten nicht aus.
Ausbildung
Rückforderbar sind die Kosten einer Ausbildung, mit der den Arbeitnehmer:innen Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt werden.
Weiters kommt es darauf an, dass diese Spezialkenntnisse
- in anderen Unternehmen verwertet werden können (oder durch selbstständige Erwerbstätigkeit verwertbar sind) und
- den Arbeitnehmer:innen objektiv bessere Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.
Die Ausbildungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die Ausbildung den „Wert“ der Arbeitnehmer:innen am Arbeitsmarkt erhöht. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer:innen im nächsten Job tatsächlich mehr verdienen oder die erworbenen Ausbildungen tatsächlich verwerten. Für eine bloße Arbeitsplatzeinschulung kommt eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht in Frage.
Beispiel:
Das Kennenlernen der Produktpalette der Arbeitgeber:innen entspricht dem Vermitteln eines Einschulungswissens. Kosten der Arbeitgeber:innen für eine derartige Produktvorstellung sind daher keine rückforderbaren Ausbildungskosten.
Kosten
Die rückforderbaren Kosten müssen definiert und der Höhe nach bestimmt werden. Ausbildungskosten sind vor allem
- Kursgebühren,
- Reisekosten und
- Lohnkosten während der Ausbildung.
Die Lohnkosten während der Ausbildung können nur dann zurückgefordert werden, wenn Arbeitnehmer:innen während der Ausbildung keine Arbeitsleistung erbringen und die Ausbildung keine Erfüllung des Arbeitsvertrages darstellt.
Tipp!
Der Rückforderungsbetrag kann auch in einem angemessenen Pauschalbetrag festgelegt werden, der allerdings nicht höher sein darf als der tatsächliche Ausbildungsaufwand.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Rückforderung von Ausbildungskosten setzt voraus, dass vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach der erfolgten Ausbildung
- die Arbeitnehmer:innen das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigen oder
- das Arbeitsverhältnis aus Verschulden der Arbeitnehmer:innen beendet wird.
Letzteres ist der Fall bei einer berechtigten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmer:innen. Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Auflösung in der Probezeit bzw. im Falle des Fristablaufes.
Tipp!
Bei einer einvernehmlichen Auflösung ist die Rückforderung von Ausbildungskosten zulässig.
Bindungsdauer
Die Bindungsdauer, innerhalb welcher Arbeitnehmer:innen zur Rückzahlung verpflichtet sind, müssen der Ausbildung angemessen sein. Sie kann bis zu 4 Jahre (für vor dem 29.12.2015 abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen: bis zu 5 Jahre), in Ausnahmefällen bis zu 8 Jahre betragen.
Beispiel:
Die Ausbildung von Pilot:innen ist eine kostenintensive Spezialausbildung. Eine Bindungsdauer von 8 Jahren ist zulässig.
Weiters hat die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit dem Verstreichen der Bindungsdauer linear, also anteilig abzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist monatlich zu vermindern.
Beispiel:
Bei einer dreijährigen Bindungsdauer (= 36 Monate) hat die Vereinbarung eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages pro begonnenem Monat um 1/36 vorzusehen.
Werden die gesetzlich vorgesehenen Inhalte der konkreten Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung nicht eingehalten, so ist diese unwirksam.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025