Anspruch auf Postensuche
Freizeit während der Kündigungsfrist - Kollektivvertragliche und gesetzliche Regelung
Lesedauer: 2 Minuten
Begriff
Der Anspruch auf Postensuchtage ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist.
Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt davon ab,
- ob eine kollektivvertragliche Regelung der Postensuche vorliegt und
- wie das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
Vorliegen einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Regelung
Besteht eine kollektivvertragliche Regelung, gilt diese in vollem Umfang. Der Kollektivvertrag kann Ausmaß, Zeitpunkt und weitere Voraussetzungen des Anspruches auf Postensuche regeln.
Das Ausmaß des Anspruches auf Postensuche ist je nach Kollektivvertrag sehr unterschiedlich. Manche Kollektivverträge sehen einen Anspruch auf Postensuche auch bei Arbeitnehmerkündigung vor!
Beispiel 1:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen einen Freizeitanspruch auf wöchentlich zwei halbe Tage der Normalarbeitszeit zur Stellensuche hat, sofern die Notwendigkeit hiezu besteht.
Ein Anspruch auf Postensuche besteht nach diesem Kollektivvertrag also auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst kündigt. Allerdings besteht ein Anspruch nicht auf ganze, sondern nur auf halbe Tage.
Keine ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung
Ohne eine ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung zur Postensuche gelten die gesetzlichen Regelungen.
Danach gebührt dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen während der Kündigungsfrist
- bei Arbeitgeberkündigung
- wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- ohne Schmälerung des Entgeltes
als Freizeit zur Postensuche.
Existiert keine kollektivvertragliche Regelung, hat der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung niemals Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche!
Tipp!
Teilzeitbeschäftigte haben nach der gesetzlichen Regelung nur einen aliquoten (= anteiligen) Anspruch auf Postensuche.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist als Teilzeitkraft 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Er hat Anspruch auf Postensuche im Ausmaß von 1/5 seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, somit auf 5 Stunden (25:5).
Detailfragen zur Postensuche
Als Kündigungsfrist gilt die jeweils vorgegebene Frist, nicht aber eine freiwillig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer länger eingehaltene.
Somit ist der Mindestanspruch auf bezahlte Freizeit nach der gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. einzelvertraglichen Kündigungsfrist zu bemessen.
Ist für die Kündigungsfrist Urlaub vereinbart und hat der Arbeitnehmer keine Freizeit zur Postensuche verlangt, so verbraucht der Arbeitnehmer seinen Urlaub. Beruft sich der Arbeitnehmer aber bei oder vor der Urlaubsvereinbarung auf seinen Anspruch auf Postensuche, so geht die Postensuche vor und der Urlaub kann nur im entsprechend geringeren Umfang verbraucht werden.
Tipp!
Hat der Arbeitnehmer schon einen gesetzlichen Pensionsanspruch bzw. ist die Zuerkennung einer gesetzlichen Pension ausreichend sicher, gebührt keine Postensuchfreizeit.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024