Warndreieck mit Schriftzug Unfall steht auf einem Fahrstreifen, dahinter stehen weitere Einsatzfahrzeuge in der Unschärfe
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Arbeitsunfall - Haftung des Dienstgebers

AUVA – Schadenersatzpflicht des Dienstgebers/Aufsehers – Höhe – Arbeitsunfall durch Verkehrsmittel

Lesedauer: 3 Minuten

Die Unfallversicherung trifft insbesondere Vorsorge für die Erste-Hilfe Leistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, für die Rehabilitation von Versehrten und für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 

Dazu gehört auch der Anspruch des Versicherten auf eine Versehrtenrente. 

Damit kann der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsunfall grundsätzlich lediglich der AUVA, nicht aber seinem Dienstgeber gegenüber erheben. 

Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer

Eine unmittelbare Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bzw. bei dessen Tod gegenüber den Hinterbliebenen ist ausschließlich auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. 

Vorsatz des Dienstgebers liegt vor, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Dienstgebers verursacht worden ist. Der Vorsatz muss dabei Eintritt und Umfang des Schadens umfassen. 

Beruht der Arbeitsunfall hingegen auf einem fahrlässigen Verhalten des Arbeitgebers - sei es ein grob fahrlässiges Verhalten, sei es ein leicht fahrlässiges Verhalten - kann ein Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nicht entstehen.


Vorsicht:
Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht, bleibt der Anspruch des Geschädigten gegenüber der Unfallversicherung bestehen. Der Schadenersatzanspruch des Versicherten bzw. der Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen ist um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vermindert. 

Die AUVA ihrerseits kann in diesem Fall die von ihr an den geschädigten Dienstnehmer bzw. an die Hinterbliebenen des Dienstnehmers erbrachte Leistung vom schädigenden Dienstgeber zurückfordern.


Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber der AUVA

Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. 

Dies gilt nicht, wenn die AUVA eine Integritätsabgeltung bezahlt, weil der Versicherte durch den Arbeitsunfall eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat.

Ausmaß der Beträge bei einer Haftung gegenüber der AUVA

Die Kosten der Kranken- bzw. der Unfallheilbehandlung sind mit einem Betrag abzugelten, der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des halben Krankengeldes zu leisten ist. Der Ersatzanspruch für eine durch die AUVA zu gewährende Rente bestimmt sich durch deren Kapitalwert. 

Durch ein Mitverschulden des durch den Arbeitsunfall verletzten Mitarbeiters wird die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der AUVA weder aufgehoben noch gemindert. 

Tipp! 

Wurde der Arbeitsunfall vom Unternehmer nicht vorsätzlich herbeigeführt, kann die AUVA auf den Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers dies begründen. Damit werden existenzbedrohende Ersatzansprüche der AUVA gegenüber den Dienstgebern vermieden. 

Arbeitsunfälle durch Verkehrsmittel

Die Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bzw. bei dessen Tod gegenüber den Hinterbliebenen ist weiters dann begrenzt, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. 

Verkehrsmittel, für die eine erhöhte Haftpflicht besteht, sind insbesondere Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, Seilbahnen aber auch Schlepplifte, nicht aber Planierraupen, Gabelstapler und Pistenfahrzeuge, weil es sich bei diesen um Fahrzeuge handelt, die gerade nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. 

Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.


Vorsicht: 
Ist der Arbeitsunfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden, ist die Haftung des Dienstgebers nicht mit der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme begrenzt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen.


Schadenersatzpflicht des „Aufsehers im Betrieb“

Die geschilderten Schadenersatzansprüche der AUVA bei Fahrlässigkeit bzw. des Arbeitnehmers bei Vorsatz können aber auch gegenüber dem Aufseher im Betrieb gelten gemacht werden. 

Aufseher ist, wer 

  • für das Zusammenwirken persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, und
  • andere Betriebsangehörige oder einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung überwacht, und somit
  • die Leitung eines bestimmten Arbeitsvorganges mit Weisungsbefugnis, und damit die Fürsorgepflicht für die körperliche Sicherheit anderer Dienstnehmer übernommen hat.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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