
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Alkoholmissbrauch
Fragerecht der Arbeitgeber:innen - Arbeitnehmer:innenschutz - Krankenstand - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Übermäßiger Alkoholkonsum (Alkoholmissbrauch) schädigt nicht nur die Gesundheit der Arbeitnehmer:innen, sondern ist auch für die Arbeitgeber:innen mit Folgen verbunden. Zudem kann Alkoholkonsum zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung) führen.
Inhaltsverzeichnis
Mögliche Folgen von Suchtkonsum am Arbeitsplatz laut AUVA
- Sinken der Arbeitsleistung der Betroffenen (um bis zu -25%)
- Vermehrte Krankenstandstage (um bis zu +17%)
- Erhöhtes Risiko im sicherheitsrelevanten Bereich durch erhöhte Risikobereitschaft und herabgesetzte Wahrnehmungsfähigkeit für die Betroffenen als auch für das ganze Team
- Negativer Einfluss auf das Arbeitsklima durch problematisches Suchtverhalten einzelner Teammitglieder
- Verhaltensänderungen (z.B. auffälliges oft distanzloses, gereiztes Auftreten) können zu Problemen mit Kund:innen und/oder Kolleg:innen sowie Vorgesetzten führen
Tipp!
Diese Probleme können dadurch vermieden werden, dass im Unternehmen rechtzeitig und richtig auf Alkoholismus reagiert wird. Es gibt viele Möglichkeiten professioneller Hilfe für Personen mit Alkoholproblemen, z.B. die Anonymen Alkoholiker:innen (dazu weiter unten).
Fragerecht der Arbeitgeber:innen
Fragen bezüglich der Alkoholkonsumgewohnheiten der Stellenwerber:innen stellen einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bewerber:innen dar. Stellen die Arbeitgeber:innen trotzdem entsprechende Fragen, müssen die Stellenwerber:innen nicht wahrheitsgemäß antworten.
In Ausnahmefällen, etwa bei Berufen mit besonderer Gefährdung Dritter (z.B. Berufskraftfahrer:in, Staplerfahrer:in etc.), kann die Befragung nach den Alkoholkonsumgewohnheiten dennoch ausnahmsweise zulässig sein.
In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die Aufnahme der Frage nach einem Suchtmittelkonsum im Personalfragebogen einer Betriebsvereinbarung.
Arbeitnehmer:innenschutz
Arbeitnehmer:innen ist es verboten, sich vor Dienstantritt, während der Arbeit sowie in den Pausen durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgifte in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden können. In bestimmten Berufen (z.B. für Bauarbeiter:innen, LKW- und Omnibusfahrer:innen) gilt unabhängig davon ein völliges Alkoholverbot.
Tipp!
Im Arbeitsvertrag sind Vereinbarungen eines absoluten Alkoholverbotes während der Arbeitszeit (inkl. der Ruhepausen) sowie eines Nüchternheitsgebotes zulässig.
Verringerte Arbeitsfähigkeit und Krankenstand
Sind die Arbeitnehmer:innen bei Arbeitsantritt infolge Alkoholkonsums nicht oder nicht voll leistungsfähig, gilt das nicht als Krankenstand. Sie verlieren daher für die Dauer der Beeinträchtigung den Entgeltanspruch. Dies gilt auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Übelkeit etc.), die in Folge einer übermäßigen Alkoholisierung auftreten.
Liegt jedoch eine nachweisliche Alkoholsucht mit Krankheitswert vor, besteht sowohl bei einem Krankenstand nach einem Alkoholexzess, als auch bei einer Abwesenheit wegen Durchführung einer Entziehungskur, ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Alkoholmissbrauch können Arbeitgeber:innen auch zur Entlassung berechtigen. Als Entlassungsgründe kommen insbesondere in Betracht:
- bei Angestellten: Vertrauensunwürdigkeit bei wiederholtem und trotz Verwarnung pflichtwidrigem und schuldhaftem Alkoholgenuss.
- bei Arbeiter:innen: Trunksucht, solange sie als noch beherrschbar angesehen wird (im Gegensatz zum pathologischen Alkoholmissbrauch) nach mindestens zweimaliger Verwarnung.
- bei Angestellten und Arbeiter:innen: Beharrliche Dienstverweigerung bzw. Weigerung, ein bestehendes Alkoholverbot zu beachten.
- bei Angestellten und Arbeiter:innen: Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Eventuell aufgrund längerem Führerscheinentzug, wenn ein solcher für die geschuldete Arbeitsleistung erforderlich ist).
Zu beachten ist, dass im Falle eines pathologischen Suchtmittelmissbrauchs (Vorliegen einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit) die Entlassungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Die Anonymen Alkoholiker:innen
Eine Anlaufstelle für direkt oder indirekt Betroffene sind die Anonymen Alkoholiker:innen. Das Angebot der Anonymen Alkoholiker:innen richtet sich auch an Unternehmen. Auf Wunsch stellen die Anonymen Alkoholiker:innen in öffentlichen Informationsmeetings ihr Genesungsprogramm vor. Weiters bieten sie die Erörterung von Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen von informellen Zusammentreffen mit Betriebsleiter:innen, Betriebsärzt:innen und Personalleiter:innen an.
Weitere Informationen zu den Angeboten der Anonymen Alkoholiker:innen erhalten Sie entweder im Internet unter www.anonyme-alkoholiker.at oder in der zentralen Kontaktstelle: Barthgasse 5, 1O3O Wien, Tel.: 01 799 55 99.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025