Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Alkoholmissbrauch

Fragerecht des Arbeitgebers - Arbeitnehmerschutz - Krankenstand - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Übermäßiger Alkoholkonsum (Alkoholmissbrauch) schädigt nicht nur die Gesundheit des Arbeitnehmers, sondern ist auch für den Arbeitgeber mit Folgen verbunden. Zudem kann Alkoholkonsum zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung) führen.

Mögliche Folgen von Suchtkonsum am Arbeitsplatz laut AUVA

 

  • Sinken der Arbeitsleistung der Betroffenen (um bis zu -25%)
  • Vermehrte Krankenstandstage (um bis zu +17%)
  • Erhöhtes Risiko im sicherheitsrelevanten Bereich durch erhöhte Risikobereitschaft und herabgesetzte Wahrnehmungsfähigkeit für die Betroffenen als auch für das ganze Team
  • Negativer Einfluss auf das Arbeitsklima durch problematisches Suchtverhalten einzelner Teammitglieder
  • Verhaltensänderungen (z.B. auffälliges oft distanzloses, gereiztes Auftreten) können zu Problemen mit Kunden und/oder Kollegen sowie Vorgesetzten führen 

Tipp!

Diese Probleme können dadurch vermieden werden, dass im Unternehmen rechtzeitig und richtig auf Alkoholismus reagiert wird. Es gibt viele Möglichkeiten professioneller Hilfe für Personen mit Alkoholproblemen, z.B. die Anonymen Alkoholiker (dazu weiter unten).

Fragerecht des Arbeitgebers

Fragen bezüglich der Alkoholkonsumgewohnheiten des Stellenwerbers stellen einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers dar. Stellt der Arbeitgeber trotzdem entsprechende Fragen, muss der Stellenwerber nicht wahrheitsgemäß antworten.
 
In Ausnahmefällen, etwa bei Berufen mit besonderer Gefährdung Dritter (z.B. Berufskraftfahrer, Staplerfahrer etc.), kann die Befragung nach den Alkoholkonsumgewohnheiten dennoch ausnahmsweise zulässig sein.

Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmern ist es verboten, sich vor Dienstantritt, während der Arbeit sowie in den Pausen durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgifte in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden können. In bestimmten Berufen (z.B. für Bauarbeiter, LKW- und Omnibusfahrer) gilt unabhängig davon ein völliges Alkoholverbot.
 

Tipp!

Im Arbeitsvertrag sind Vereinbarungen eines absoluten Alkoholverbotes während der Arbeitszeit (inkl. der Ruhepausen) sowie eines Nüchternheitsgebotes zulässig.

Verringerte Arbeitsfähigkeit und Krankenstand

Ist der Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt infolge Alkoholkonsums nicht oder nicht voll leistungsfähig, gilt das nicht als Krankenstand. Er verliert daher für die Dauer der Beeinträchtigung den Entgeltanspruch. Dies gilt auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Übelkeit etc.), die in Folge einer übermäßigen Alkoholisierung auftreten.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Alkoholmissbrauch kann den Arbeitgeber auch zur Entlassung berechtigen. Als Entlassungsgründe kommen insbesondere in Betracht:

  • bei Angestellten: Vertrauensunwürdigkeit bei wiederholtem und trotz Verwarnung pflichtwidrigem und schuldhaftem Alkoholgenuss.
  • bei Arbeitern: Trunksucht, solange sie als noch beherrschbar angesehen wird
    (im Gegensatz zum pathologischen Alkoholmissbrauch) nach mindestens zweimaliger Verwarnung.
  • bei Angestellten und Arbeitern: Beharrliche Dienstverweigerung bzw. Weigerung, ein bestehendes Alkoholverbot zu beachten.
  • bei Angestellten und Arbeitern: Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Eventuell aufgrund längeremFührerscheinentzug, wenn ein solcher für die geschuldete Arbeitsleistung erforderlich ist).

Die Anonymen Alkoholiker 

Eine Anlaufstelle für direkt oder indirekt Betroffene sind die Anonymen Alkoholiker. Das Angebot der Anonymen Alkoholiker richtet sich auch an Unternehmen. Auf Wunsch stellen die Anonymen Alkoholiker in öffentlichen Informationsmeetings ihr Genesungsprogramm vor. Weiters bieten sie die Erörterung von Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen von informellen Zusammentreffen mit Betriebsleitern, Betriebsärzten und Personalleitern an.

Weitere Informationen zu den Angeboten der Anonymen Alkoholiker erhalten Sie entweder im Internet unter www.anonyme-alkoholiker.at oder in der zentralen Kontaktstelle: Barthgasse 5, 1O3O Wien, Tel.: 01 799 55 99.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 10.07.2024