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Arbeitslosenversicherungsschutz für Unternehmer

Allgemeines - unbefristete Rahmenfristerstreckung - freiwillige Versicherungsmöglichkeit

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Die Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) umfasst keine Arbeitslosenversicherung. Selbständig Erwerbstätige können daher aus dem GSVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ableiten.

Allerdings kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergeben, wenn der selbständig Erwerbstätige

  • vor Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen ist oder
  • nach dem 1.1.2009 eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.

Unbefristete Rahmenfristerstreckung

Unternehmer, die vor dem 1.1.2009 unselbständig und selbständig erwerbstätig waren, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie durch ihre unselbständige Tätigkeit erworben haben.


Beispiel:
Ein Unternehmer übt vom 1.1.1990 bis 31.12.1994 eine unselbständige, ab 1.1.1995 eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Auf Grund der unselbständigen Tätigkeit hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der ihm durch die unbefristete Rahmenfristerstreckung gewahrt bleibt.


Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbständige Tätigkeit beginnen, wahren ebenfalls ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur dann, wenn sie vor ihrer Selbständigkeit zumindest 5 Jahre unselbständig erwerbstätig waren.


Beispiel:
Ein Unternehmer übt vom 1.1.2000 bis 31.1.2009 eine unselbständige, ab 1.2.2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Da eine 5-jährige unselbständige Beschäftigung vorliegt, behält er unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.



Beispiel:
Ein Unternehmer übt vom 1.1.2018 bis 31.1.2020 eine unselbständige Erwerbstätigkeit, ab 1.2.2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Der Unternehmer hat seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.1.2026 gesichert (durch die Anwartschaftsprüfung – 52 Wochen in den letzten 24 Monaten – ergibt sich faktisch eine Verlängerung auf 6 Jahre). Möchte er für den Fall der Arbeitslosigkeit weiter abgesichert sein, hat er die Möglichkeit, sich nach dem neuen Modell für Selbständige zu versichern.


Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Selbständige können seit 1.1.2009 auf freiwilliger Basis in der Arbeitslosenversicherung versichert sein. Für den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gelten bestimmte Fristen:

  • Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit vor dem 1.1.2009 konnten sich im gesamten Jahr 2009 in die Sozialversicherung "hineinoptieren". Bei Einlangen der Eintrittserklärung bis spätestens 31.12.2009 hat der Versicherungsschutz ab 1.1.2009 begonnen. Wurde diese Möglichkeit nicht genutzt, konnte ab 1.1.2018 sechs Monate lang der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklärt werden. Die nächste Ein-/Austrittsmöglichkeit besteht ab 1.1.2026.
  • Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit seit dem 1.1.2009 können innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung durch die die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über die Möglichkeiten einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung in das neue System „hineinoptieren“.

Tipp!

Trotz unbefristeter Rahmenfristerstreckung kann sich ein Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung günstig auf die Dauer und die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken. Eine Beratung ist im Einzelfall sinnvoll.

Beiträge

Selbständige haben die Wahl zwischen 3 fixen monatlichen Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG. Der Beitragssatz macht 2,95 Prozent (bei einem Viertel der Höchstbeitragsgrundlage) oder 5,9 Prozent aus.

monatlicher Beitrag tägliches Arbeitslosengeld
€ 52,14 € 28,43
€ 208,57 € 46,35
€ 312,85 € 63,11


Information und Antragstellung

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen informiert jeden einzelnen Versicherten über die Möglichkeit des „Opting-In“ und nimmt entsprechende Anträge entgegen. Ein etwaiger Antrag auf Arbeitslosengeld ist beim AMS zu stellen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.04.2024

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