Person mit Brille in Arbeitskleidung blickt auf ein Tablet hinter einer Verkaufstheke
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Arbeiter:innen und Angestellte

Definitionen - rechtliche Unterschiede - Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis

Lesedauer: 2 Minuten

Wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird, kann entweder als Arbeiter oder als Angestellter tätig sein.

Angestellte

Angestellte sind nach dem Angestelltengesetz Arbeitnehmer, die

  • kaufmännische Dienste,
  • sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder
  • Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten)

leisten. Zu beachten ist jedoch, dass die tatsächlich geleitsteten Tätigkeiten maßgeblich sind und nicht die vereinbarten.


Beispiele:
Als Angestellte gelten alle Bürokräfte, Sachbearbeiter:innen, Ein- und Verkäufer:innen, Buchhalter:in, Programmierer:in, Lohnverrechner:in, Ordinationshilfen aber auch Rezeptionisten in Hotels.


Arbeiter:in

Es existiert keine eigene gesetzliche Regelung, die festlegt, wer Arbeiter:in ist. Arbeitertätigkeiten sind sowohl einfache manuelle Hilfstätigkeiten als auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten, die eine mehrjährige Ausbildung (Facharbeiter) voraussetzen.


Beispiele:
Als Arbeiter gelten Ladner im Bäcker- und Fleischergewerbe, Buffetkräfte, Kellner, Chauffeure, Portiere, Monteure, Lagerarbeiter, Professionisten im Handwerk aber auch Wettbüromitarbeitende, die nach kurzer Einschulung Wettscheine entgegennehmen und die vom Computer errechneten Gewinnsummen auszahlen.


Rechtliche Unterschiede

Mit Wirksamkeit 1. Juli 2018 erfolgt eine Angleichung von Arbeiter und Angestellten hinsichtlich

  • der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und
  • den in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Dienstverhinderungsgründen.

Seit dem 1. Oktober 2021 sind die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine auch auf Arbeiter-Dienstverhältnisse anwendbar. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen (insbesondere kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter) sind nur mehr für Branchen zulässig, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Ob eine bestimmte Branche als Saisonbranche gilt, ist normalerweise im Kollektivvertrag angeführt.

Unterschiedliche Regelungen gelten aber weiterhin

  • bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung,
  • bei den Sonderzahlungen,
  • im Betriebsverfassungsrecht (getrennte Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte) und
  • (sozialrechtlich) hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Übernahme von Arbeiter:innen ins Angestelltenverhältnis

Es ist rechtlich möglich, Arbeiter vertraglich in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen, um deren Rechtsstellung zu verbessern.

Bei einer vollen Übernahme wird neben der Übernahme in das Angestelltenverhältnis auch die Anwendung des Angestellten-Kollektivvertrages und seiner Gehaltsordnung (Einstufung)  unwiderrufbar vereinbart. 

Bei einer teilweisen Übernahme wird nur die Anwendung des Angestelltengesetzes oder von Teilen davon vertraglich vereinbart. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich Arbeiter, sodass für die Entlohnung weiterhin der Arbeiterkollektivvertrag gilt.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025