Wozu dient die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts?
Hat die Käuferin oder der Käufer eine Sache noch nicht vollständig bezahlt und gerät er oder sie in Insolvenz, hat dies für den Verkäufer den Nachteil, dass er nicht mehr auf die Sache zugreifen kann, sondern seine (Rest-)Kaufpreisforderung nur als Insolvenzforderung geltend machen kann.
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Der Verkäufer erhält den (Rest-)Kaufpreis also nur im Ausmaß der (meist niedrigen) Insolvenzquote. Das kann durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts vermieden werden. Dadurch wird der Käufer nämlich erst durch vollständige Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache und bei Insolvenz des mit der Kaufpreiszahlung säumigen Käufers kann der Verkäufer die Sache zurückverlangen und ist also nicht bloß mit der Insolvenzquote zu bedienen.
Weiters gilt: Gerät der Käufer mit dem Kaufpreis bei der Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer die Vorbehaltssache unverzüglich zurückfordern, ohne dass er eine angemessene Nachfrist für die Zahlung des Kaufpreises gewähren müsste.
Außerdem: Wird die Vorbehaltssache durch einen anderen Gläubiger des Käufers in Exekution gezogen, kann der Verkäufer sein Eigentum an der Sache geltend machen und so verhindern, dass die Sache im Rahmen der Exekution verwertet wird. Ein Eigentumsvorbehalt sichert demnach die Kaufpreisforderung.