Wie verrechnet man Dienstleistungen an Kunden im Ausland?
Im Zusammenhang mit der Verrechnung von Dienstleistungen an ausländische Kunden ist für umsatzsteuerliche Zwecke der Leistungsort zu ermitteln.
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Ist der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer mit UID-Nr. (bei Kunden in Drittstaaten muss ein adäquater Unternehmensnachweis vorliegen), gilt die Dienstleistung an dem Ort als ausgeführt, an dem dieser Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Bei Dienstleistungen an Private gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsortgrundsätzlich der Ort des Leistungserbringers (Unternehmerortprinzip). Abweichend von dieser Generalnormgibt es für bestimmte Leistungen Sondervorschriften.
So gilt etwa bei Bauleistungen oder Beherbergungsleistungen jener Ort als Leistungsort, wo das Grundstück gelegen ist, oder bei Restaurantdienstleistungen der Tätigkeitsort. Liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort in Österreich, kommt inländisches Umsatzsteuerrecht zur Anwendung, andernfalls ist der Umsatz in Österreich nicht steuerbar und es sind ausländische Umsatzsteuernormenanzuwenden. Inder Regel kann an unternehmerische Leistungsempfänger eine Nettorechnung ausgestellt werden, die ausländische Umsatzsteuerschuld geht dabei auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Eine Registrierungspflicht des Leistendenim Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke wird damit vermieden.