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Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag gegenüber Unternehmern?

Gegenüber Unternehmern ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich, d. h., sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.

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Aktualisiert am 21.11.2024

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen.

Überschreitung des Kostenvoranschlages: Die Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. Geringfügige Kostenüberschreitungen muss der Besteller in diesem Fall akzeptieren. Im Falle einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat der Unternehmer dem Besteller dies unverzüglich, unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe, sofern abschätzbar, mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt selbst dann, wenn die Ursachen für die Mehrkosten allgemein bekannt sind und/oder der   Besteller mit Überschreitungen rechnen musste oder bereits davon weiß. Der Besteller hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er stimmt der Überschreitung zu und muss für die zusätzlich anfallenden Kosten aufkommen oder er tritt aus diesem Grund vom Vertrag zurück.