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Welche Regelungen sieht die RWR-Karte plus für ukrainische Vertriebene vor?

Ukrainische Vertriebene, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens zwölf Monaten vollversicherungspflichtig beschäftigt waren und selbsterhaltungsfähig sind, können eine Rot-Weiß-Rot–Karte plus beantragen.

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Aktualisiert am 25.09.2024

Dies betrifft sowohl unselbstständig Beschäftigte wie auch selbstständig Erwerbstätige. Die Regelung wird mit 1.10.2024 in Kraft treten. 
Für die „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ müssen Vertriebene die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen, wie beispielsweise ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz und Deutschkenntnisse auf A1-Niveau (oder Erfüllung von Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung) erfüllen. 
Darüber hinausgehend wurde beschlossen, dass unter 18-Jährige aus der Ukraine auch künftig der Ausbildungspflicht unterliegen. Hilfsarbeit wird damit eingeschränkt (Praktika oder Ferialjobs bleiben jedoch ebenso wie Nebenjobs parallel zur Ausbildung möglich).

Mit dem freien Arbeitsmarktzugang werden aus der Ukraine Vertriebene nun allen anderen arbeitslos Vorgemerkten gleichgestellt. Sie haben damit Zugang zu allen Instrumenten des Arbeitsmarktservice (AMS) und können über die Instrumente Eingliederungsbeihilfe und AMS-Lehrstellenförderung etc. unterstützt werden.