Was müssen Betriebe bei Covid-19- Infektionswellen beachten?
Covid-19 ist keine meldepflichtige Krankheit mehr. Es gelten daher die allgemeinen Regeln.
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Wenn ein infizierter Arbeitnehmer keine Symptome aufweist, ist dieser in der Regel arbeitsfähig. Sofern dieser die Tätigkeit ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit und jener von anderen Personen ausüben kann (z. B. durch Tragen einer FFP2-Maske oder wenn er im Home-Office oder im Einzelbüro beschäftigt ist), ist er aufgrund der ihn treffenden Treuepflicht dazu auch verpflichtet. In diesem Fall liegt kein Krankenstand vor.
In besonderen Fällen und anlassbezogen kann die Ausübung der Arbeitsleistung an einen Covid-19-Test oder das Tragen einer FFP1- bzw. FFP2-Maske als Voraussetzung geknüpft werden. Als Beispiel dafür kann der Kontakt mit vulnerablen Gruppen genannt werden. Dies ergibt sich aus dem Arbeitnehmerschutz und der gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern.
Allgemein bieten sich zur Vermeidung von Ansteckung folgende Maßnahmen an: Impfen gegen Influenza und Covid; Beachtung der allgemein bekannten Hygieneregeln (Händewaschen, Lüften, Niesetikette, Hände desinfizieren); Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes bei großem Ansteckungsrisiko; Abstand halten und größere Menschenansammlungen vermeiden; womöglich im Homeoffice arbeiten bzw. Videokonferenzen statt Präsenzsitzungen abhalten; bei Krankheitssymptomen mit dem Arzt des Vertrauens abklären, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder eine Krankschreibung notwendig ist.