Was darf während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld dazuverdient werden?
Neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld dürfen Elternteile entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nur eine solche ausüben, deren Einkünfte die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
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Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld liegt die Grenze der gesamten maßgeblichen Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, jährlich bei 18.000 € (Wert für 2024). Der alternativ individuelle Grenzbetrag beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt 60% der gesamten maßgeblichen Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Beim Einkommensabhängigen liegt die Grenze bei jährlich 8.100 € (Wert für 2024).
Für die Berechnung des Zuverdienstes sind nur jene Kalendermonate zu berücksichtigen, in denen an allen Tagen des Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Für Rumpfmonate sind keine Zuverdienstgrenzen zu beachten. Zum Nachweis, dass diese Grenzen in den Monaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges nicht überschritten wurden, ist eine Zwischenbilanz bzw. eine Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen.
Der Nachweis der Einkommensabgrenzung muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach dem Bezugsjahr dem zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden.