© Andrey Popov - stock.adobe.com

Was bleibt netto vom Bruttobezug?

Um Unternehmer:innen bei Einstellungsgesprächen eine rasche Entscheidung zu ermöglichen, veröffentlicht die „Salzburger Wirtschaft“ mit Stichtag 1. Jänner 2024 Umrechnungs­tabellen von Brutto­- auf Nettobe­züge.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 11.01.2024

Aufgrund der Harmonisierung der Krankenversicherungsbeiträge von Arbeiter:innen und Angestellten sind diese wieder gemeinsam dargestellt. Aus der Tabelle geht hervor, welcher Auszahlungsbetrag sich nach Abzug der Sozialver­sicherung und der Lohnsteuer bei einem bestimmten Brutto­bezug ergibt. Gleichzeitig bieten die Netto­bezüge einen Annäherungswert, um den Bruttobetrag vertraglich fixieren zu können.

Manchmal werden die Lohnansprüche auch vom Auszahlungsbetrag her bestimmt. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin will nicht nur wissen, was er/sie brutto verdient, sondern auch, welcher Nettobetrag ihm/ihr nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist dabei ebenso wissenswert, wie hoch der dafür erforderliche monatliche Bruttoaufwand ist. Daher wurde in die Zusammenstellung eine weitere Rubrik („Dienstgeber­aufwand insgesamt“) aufgenommen, aus der der gesamte Dienst­geberaufwand ersichtlich ist.

Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der Beitrags­tabelle der Österreichischen Gesundheitskasse ab Jänner 2024 (Selbstverrechner) und der Lohnsteuer­tabelle nach dem Stand vom 1. Jänner 2024.

Die Tabelle basiert auf einer monatlichen Lohnzahlung. Sie beginnt bei 700 € Monatsbezug und berücksichtigt Lohnstufen von 10 € bis einschließlich 3.500 €. Ab 3.500 € werden Lohnstufen von 100 € bis 7.000 € gerechnet. Die Netto­beträge sind gerundet, daher ergeben sich gering­fügige Rundungsdifferenzen. 

Dienstgeberaufwand ­ohne Sonderzahlungen

Im Hinblick auf unterschiedliche kollektivvertragliche Be­­stim­mungen bzw. von der Dienstzeit abhängige Ansprüche konnte der mit Sonderzahlungen, Urlauben, Krankenständen oder Sach­bezügen verbundene Dienst­geber­aufwand nicht in die Berechnung aufgenommen werden.

Nicht berücksichtigt ist in der Aufstellung auch die Freigrenze für Kleinbetriebe. Der Dienst­geber­auf­wand ent­hält somit neben dem laufenden Bezug den Sozial­versicherungsanteil des Arbeit­gebers, den Beitrag zur Betrieblichen Vor­sorge, die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenfonds sowie den ­Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde die Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer:innen.

Die Verminderung des Beitrags zur Ar­beits­losen­versicherung (Diens­t­nehmer­anteil) bei niedrigen Einkommen wurde be­rück­sichtigt:

EinkünfteArbeitslosenversicherung
bis 1.951 €0%
bis 2.128 €1%
bis 2.306 €2%
Einkünfte über 2.306 €unter­liegen dem vollen Arbeitslosen­versicherungsbeitrag (3%)

Änderungen ab 1. Jänner 2024

Die Sozialversicherungsbeiträge verstehen sich mit Arbeiter­kammerumlage und Wohnbau­förderungsbeitrag, jedoch ­ohne Schlechtwetterregelung im Baugewerbe.

Für 2024 wurde die Höchstbemessungsgrundlage der Sozial­versicherung (SV) auf 6.060 € erhöht (2023: 5.850 €). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für Arbeiter:innen und Angestellte mit 1. Jänner 2024 auf den einheitlichen Wert von 18,07% (Dienstnehmeranteil) sowie 20,98% (Dienstgeberanteil) festgelegt. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt 2024 um 0,1% (je 0,05% für Dienstnehmer und Dienstgeber). Diese Senkung ist in der Tabelle berücksichtigt.

Senkung DZ/KU2

Mit 1. Jänner 2024 wird der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag/KU2 von derzeit 0,39% auf 0,36% in Salzburg gesenkt.

Abschaffung der „kalten Progression“

Die ab 1. Jänner 2024 gültigen neuen Lohnsteuertarife bzw. Lohnsteuertarifstufen sind in der Tabelle ebenfalls berücksichtigt. Es gelten folgende Tarifstufen:

bis 12.816 €0%
bis 20.818 €20%
bis 34.513 €30%
bis 66.612 €(neu) 40%
bis 99.266 €48%
darüber50%

Die Wirtschaftskammer Salzburg weist auf die Nachteile einer bloßen Netto­vereinbarung hin, weil Mitarbeiter:innen dadurch Steuer­vor­teile verloren gehen können und der Lohn­anspruch überhaupt strittig werden kann.