Was bleibt netto vom Bruttobezug?
Um Unternehmer:innen bei Einstellungsgesprächen eine rasche Entscheidung zu ermöglichen, veröffentlicht die „Salzburger Wirtschaft“ mit Stichtag 1. Jänner 2024 Umrechnungstabellen von Brutto- auf Nettobezüge.
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Aufgrund der Harmonisierung der Krankenversicherungsbeiträge von Arbeiter:innen und Angestellten sind diese wieder gemeinsam dargestellt. Aus der Tabelle geht hervor, welcher Auszahlungsbetrag sich nach Abzug der Sozialversicherung und der Lohnsteuer bei einem bestimmten Bruttobezug ergibt. Gleichzeitig bieten die Nettobezüge einen Annäherungswert, um den Bruttobetrag vertraglich fixieren zu können.
Manchmal werden die Lohnansprüche auch vom Auszahlungsbetrag her bestimmt. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin will nicht nur wissen, was er/sie brutto verdient, sondern auch, welcher Nettobetrag ihm/ihr nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist dabei ebenso wissenswert, wie hoch der dafür erforderliche monatliche Bruttoaufwand ist. Daher wurde in die Zusammenstellung eine weitere Rubrik („Dienstgeberaufwand insgesamt“) aufgenommen, aus der der gesamte Dienstgeberaufwand ersichtlich ist.
Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der Beitragstabelle der Österreichischen Gesundheitskasse ab Jänner 2024 (Selbstverrechner) und der Lohnsteuertabelle nach dem Stand vom 1. Jänner 2024.
Die Tabelle basiert auf einer monatlichen Lohnzahlung. Sie beginnt bei 700 € Monatsbezug und berücksichtigt Lohnstufen von 10 € bis einschließlich 3.500 €. Ab 3.500 € werden Lohnstufen von 100 € bis 7.000 € gerechnet. Die Nettobeträge sind gerundet, daher ergeben sich geringfügige Rundungsdifferenzen.
Dienstgeberaufwand ohne Sonderzahlungen
Im Hinblick auf unterschiedliche kollektivvertragliche Bestimmungen bzw. von der Dienstzeit abhängige Ansprüche konnte der mit Sonderzahlungen, Urlauben, Krankenständen oder Sachbezügen verbundene Dienstgeberaufwand nicht in die Berechnung aufgenommen werden.
Nicht berücksichtigt ist in der Aufstellung auch die Freigrenze für Kleinbetriebe. Der Dienstgeberaufwand enthält somit neben dem laufenden Bezug den Sozialversicherungsanteil des Arbeitgebers, den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenfonds sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde die Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer:innen.
Die Verminderung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (Dienstnehmeranteil) bei niedrigen Einkommen wurde berücksichtigt:
Einkünfte | Arbeitslosenversicherung |
bis 1.951 € | 0% |
bis 2.128 € | 1% |
bis 2.306 € | 2% |
Einkünfte über 2.306 € | unterliegen dem vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrag (3%) |
Änderungen ab 1. Jänner 2024
Die Sozialversicherungsbeiträge verstehen sich mit Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag, jedoch ohne Schlechtwetterregelung im Baugewerbe.
Für 2024 wurde die Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung (SV) auf 6.060 € erhöht (2023: 5.850 €). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für Arbeiter:innen und Angestellte mit 1. Jänner 2024 auf den einheitlichen Wert von 18,07% (Dienstnehmeranteil) sowie 20,98% (Dienstgeberanteil) festgelegt. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt 2024 um 0,1% (je 0,05% für Dienstnehmer und Dienstgeber). Diese Senkung ist in der Tabelle berücksichtigt.
Senkung DZ/KU2
Mit 1. Jänner 2024 wird der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag/KU2 von derzeit 0,39% auf 0,36% in Salzburg gesenkt.
Abschaffung der „kalten Progression“
Die ab 1. Jänner 2024 gültigen neuen Lohnsteuertarife bzw. Lohnsteuertarifstufen sind in der Tabelle ebenfalls berücksichtigt. Es gelten folgende Tarifstufen:
bis 12.816 € | 0% |
bis 20.818 € | 20% |
bis 34.513 € | 30% |
bis 66.612 € | (neu) 40% |
bis 99.266 € | 48% |
darüber | 50% |
Die Wirtschaftskammer Salzburg weist auf die Nachteile einer bloßen Nettovereinbarung hin, weil Mitarbeiter:innen dadurch Steuervorteile verloren gehen können und der Lohnanspruch überhaupt strittig werden kann.