Was besagt die No-Belarus-Klausel?
Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine deutlich ausgeweitet.
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Mit der Einführung einer No-Belarus-Klausel (gleicht der No-Russia-Klausel) werden Ausführer verpflichtet, ihren Kunden den Export sensibler Güter nach Belarus vertraglich zu untersagen.
Die EU-Kommission hat dafür eine Musterklausel veröffentlicht. Die Regelung gilt für Verträge in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, UK, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, EFTA-Staaten).
Die betroffenen sensiblen Güter sind (Feuer)-waffen, Munition, Luftfahrzeuge und -zubehör, Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge, bestimmte Güter aus den HS-Kapiteln 84, 85, 88 und 90, u.a. Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager und Werkzeugmaschinen.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Verstöße gegen den Export nach Belarus sind der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem BMAW, zu melden. Das Verbot gilt nicht für bestimmte Altverträge.