Was ändert sich lohnsteuerlich beim Kinderbetreuungszuschuss und bei Betriebskindergärten?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren.
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Bis zur Veranlagung 2023 waren bis zu 1.000 € jährlich pro Kind bis zum 10. Lebensjahr steuerfrei. Mit Jahresbeginn 2024 wurde dieser Höchstbetrag auf 2.000 € pro Kalenderjahr sowie die Altersgrenze auf 14 Jahre angehoben.
Zudem ist es seit 1. Jänner 2024 möglich, dass der Arbeitnehmer die Kinderbetreuungskosten vorerst selbst bezahlt und diese durch den Arbeitgeber zur Gänze ersetzt oder bezuschusst werden. Bis Ende 2023 war nur eine Direktverrechnung zwischen Kinderbetreuungseinrichtung und Arbeitgeber oder ein Ersatz in Gutscheinform möglich, eine Direktauszahlung an den Arbeitnehmer galt als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Erfolgt die (teilweise) Kostenübernahme im Erstattungsweg, hat der Arbeitnehmer eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist. Der steuerfreie Zuschuss ist am Lohnkonto zu erfassen und unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ am Lohnzettel auszuweisen.
Außerdem ist seit 1. Jänner 2024 der kostenlose oder vergünstigte Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung des Arbeitgebers selbst dann lohnsteuerfrei, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht wird. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern ist. Die steuerliche Änderung soll die Schaffung von Betriebskindergärten attraktiver machen.