Was ändert sich 2025 bei der Kleinunternehmerregelung?
Bis 31. Dezember kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wenn die Umsätze 35.000 € im Jahr nicht überschreiten.
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Zur Berechnung der Umsatzgrenze darf aus dem Jahresumsatz die Umsatzsteuer, die bei Umsatzsteuerpflicht anfallen würde, herausgerechnet werden. Bei der Annahme des Normalsteuersatzes von 20% entspricht dies einer Bruttogrenze von 42.000 €. Ein einmaliges Überschreiten in fünf Jahren bis zu 15 % ist möglich, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung für das gesamte Jahr rückwirkend.
Ab 1. Jänner 2025 wird der Schwellenwert auf 55.000 € brutto im Jahr angehoben. Bei einer Überschreitung um bis zu 10% bleibt die Kleinunternehmerregelung bis Jahresende bestehen, erst im Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein. Wird die Grenze um mehr als 10% überschritten, besteht Umsatzsteuerpflicht für alle Umsätze ab der Grenzüberschreitung.
Bisher handelte es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine nationale Umsatzsteuerbefreiung für die im jeweiligen Land ansässigen Unternehmen. Ab 2025 können Unternehmen die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Ländern in Anspruch nehmen, wenn der unionsweite Jahresumsatz unter 100.000 € im Jahr bleibt, die vom jeweiligen Mitgliedsland festgelegte nationale Kleinunternehmergrenze im Jahr nicht überschritten wird und ein Antrag auf Befreiung im Ansässigkeitsstaat gestellt wird. Antragsteller erhalten eine spezielle UID-Nummer mit dem Suffix „-EX“ (EX-ID).