Wann und wie kann ich Kosten für mein Büro zu Hause absetzen?
Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einen im Wohnungsverband gelegenen Raum als Arbeitszimmer, sind die diesbezüglichen Kosten unter gewissen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig.
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Der Raum muss sich in der privaten Wohnung/im privaten Wohnhaus befinden und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, erfolgt berufsbildbezogen. Bei Heimbuchhaltern wird der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegen, bei Fremdenführern typischerweise außerhalb der Räumlichkeiten. Liegt ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, können anteilige Mietkosten, Betriebskosten, Abschreibungen und Finanzierungskosten sowie Kosten für Einrichtungsgegenstände im Arbeitszimmer, wenn sie (nahezu) ausschließlich beruflich benutzt werden und der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert, abgesetzt werden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, können entstandene Kosten ohne konkreten Nachweis durch ein Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden. 1.200 € im Jahr stehen zu, wenn keine anderen Räumlichkeiten für die gewerbliche Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit (z. B. Dienstverhältnis) mit Einkünften bis zur Steuerfreigrenze (12.816 €, 2024) zur Verfügung stehen, ansonsten 300 € .