Wann sollten Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht optieren?
Gerade für Neugründer ist es oft schwierig abzuschätzen, ob die Umsatzgrenze überschritten wird oder nicht.
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Bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von derzeit 35.000 € netto gilt man in Österreich als Kleinunternehmer und ist unecht von der Umsatzsteuer (USt) befreit, d.h. von den Einnahmen muss keine USt an das Finanzamt bezahlt, andererseits darf von den Ausgaben keine Vorsteuer abgezogen werden. Gerade für Neugründer ist es oft schwierig abzuschätzen, ob die Umsatzgrenze überschritten wird oder nicht. Trotzdem müssen sie sofort entscheiden, ob in den Rechnungen USt ausgewiesen wird, da eine Überschreitung aktuell auf den Jahresbeginn zurückwirkt, und somit USt auf alle bisher verrechneten Leistungen ans Finanzamt abzuführen ist, ohne dass dieser Betrag nachträglich von den Kunden eingefordert werden kann. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann man durch einen Antrag auf Regelbesteuerung (U12 Formular) zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Daran ist man aber fünf Jahre gebunden.
Unabhängig von der Gefahr der Umsatzüberschreitung kann die Regelbesteuerung vorteilhafter sein, wenn die Kunden vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Die USt stellt für diese keinen Kostenfaktor dar. Würde die Umsatzsteuerbefreiung gewählt, müsste die nicht abzugsfähige Vorsteuer in der Preiskalkulation berücksichtigt werden und die Kunden einen höheren Preis bezahlen. Sind die Kunden überwiegend Private, kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht dennoch Sinn machen, wenn im Zuge der Unternehmensgründung oder nachfolgend umfangreiche Investitionen getätigt werden, für die man sich dann die Vorsteuer zurückholen kann.Hinweis: 2025 kommt es zu einer umfassenden Änderung der Kleinunternehmerregelung, wir informieren gesondert!