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Wann können Ausbildungskosten rückgefordert werden?

Die Bedingungen hinsichtlich der Rückforderung von Ausbildungskosten sind sehr detailliert. Fehler können zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führen.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Der Rückersatz ist im Einzelfall zwingend schriftlich unter Angabe der konkreten, definierten Ausbildung sowie der tatsächlich aufzuwendenden Kosten zu vereinbaren. Pauschale Vorwegvereinbarungen im Dienstvertrag sind unzulässig.


Achtung: Eine Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung muss vor Beginn der Ausbildung unterzeichnet werden. Bei Minderjährigkeit bzw. m Lehrverhältnis sind Vereinbarungen nicht möglich.

1. Für welche Art der Ausbildung sind die Kosten rückforderbar?

Kosten einer Ausbildung sind rückforderbar, wenn mit ihr Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt werden. Außerdem kommt es darauf an, dass diese in anderen Unternehmen (überbetrieblich) verwertet werden können und dem Arbeitnehmer objektiv bessere Berufschancen auf
dem Arbeitsmarkt verschafft werden. Es empfiehlt sich, die überbetriebliche Verwertbarkeit in der schriftlichen Vereinbarung beidseits außer Streit zu stellen.

Achtung: Nicht von Bedeutung ist es, ob Ihr Arbeitnehmer im nächsten Job mehr
verdient oder die erworbene Ausbildung auch tatsächlich erwertet. Es geht um die grundsätzliche Möglichkeit der Verwertbarkeit.

2. Wie müssen die Kosten definiert werden?

Die Kosten, die rückgefordert werden können, müssen definiert und der Höhe nach bestimmt werden. Sie können sich nur auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten beziehen. Hierbei kann es sich vor allem um Kursgebühren, Reisekosten
oder Lohnkosten, wenn die Ausbildung in der bezahlten Arbeitszeit absolviert
wird, handeln. Es besteht die Möglichkeit, den Rückforderungsbetrag in einem angemessenen Pauschalbetrag festzulegen. Dieser darf aber keinesfalls
höher als der tatsächliche Ausbildungsaufwand des Arbeitgebers sein.

3. Ist die Rückforderung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses möglich?

Eine Rückforderung ist nur bei gesetzlich festgelegten Beendigungsarten möglich: Selbstkündigung, verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt. Bei einer Arbeitgeber-Kündigung ist eine Rückforderung nicht möglich, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben. Bei einvernehmlichen Auflösungen st die Rückforderung zulässig. Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Auflösung
in der Probezeit bzw. bei Befristungen.

4. Wie lang ist der Arbeitnehmer gebunden?

Die Dauer, in der der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, muss im Vergleich zur Ausbildung angemessen sein. Sie kann bis zu vier Jahre, bei besonders kostenintensiven Spezialausbildungen (z. B. Pilot) bis zu acht Jahre betragen.

5. Welche weiteren Vereinbarungen sind vorzusehen?

Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss mit dem Verstreichen der Bindungsdauer anteilig abnehmen. Die lineare Abnahme muss zumindest in Monaten erfolgen. Die WKS-Experten beraten Sie gerne und sind bei der
Erstellung der schriftlichen Vereinbarung behilflich.