Wann ist die Umsatzsteuer bei Anzahlungen fällig?
Umsätze sind stets in die Umsatzsteuervoranmeldung für jenen Zeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld entsteht, die Umsatzsteuer ist dann am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.
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Bei der sogenannten Sollbesteuerung (zwingend vorgesehen u. a. für buchführungspflichtige Gewerbebetreibende) entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung vollendet wurde, bei der Istbesteuerung (z. B. bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die nicht für die Sollbesteuerung optieren) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist.
Für Anzahlungen, die vor Vollendung einer Leistung bezahlt werden, entsteht die Steuerschuld ausnahmslos - also auch beim Soll-System – schon mit Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraumes, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist. Bei der Schlussrechnung schuldet man Umsatzsteuer nur mehr für den Restbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rechnung über die Anzahlung gestellt wurde oder nicht. Besonders für den Leistungsempfänger ist eine ordnungsgemäße Rechnung aber für den Vorsteuerabzug wichtig. Für die Berechtigung des Vorsteuerabzuges ist es außerdem notwendig, dass die Anzahlungsrechnung bereits bezahlt wurde. Die Umsatzsteuer ist nur für den tatsächlich erhaltenen Betrag abzuführen, selbst wenn in einer Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag ausgewiesen wurde.