Wann ist das Handelsabkommen EU-Neuseeland anwendbar?
Das Abkommen ist für Unternehmen im Handel mit Neuseeland seit dem 1. Mai 2024 anwendbar.
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Es beseitigt Zölle und Bürokratie für europäische und neuseeländische Unternehmen. Europäische Unternehmen können jährlich Zölle von mehr als 140 Mill. € einsparen. Darüber hinaus könnten die Investitionsströme nach Neuseeland um über 80% steigen. Es werden die Zölle auf Warenausfuhren der EU nach Neuseeland aufgehoben.
Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Zollminderung erfolgt für manche Produkte, in einer über mehrere Jahre laufenden Staffelung. Für sensible Produkte sind Zollkontingente vorgesehen.
Die Ursprungsregeln sind ähnlich wie im Abkommen mit dem Vereinigten Königreich aufgebaut. Es sind zwei Präferenznachweise vorgesehen, die „Erklärung zum Ursprung“ und die „Gewissheit des Einführers“. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 € übersteigt, müssen EU-Ausführer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben. Präferenzbegünstigte neuseeländische Ursprungswaren können seit 1. Mai auch in Lieferantenerklärungen aufgenommen werden.