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Wann benötigen Kleinunternehmer eine UID-Nummer?

Verzichten Kleinunternehmer nicht generell auf die Steuerbefreiung, erhalten sie vom Finanzamt eine UID-Nummer nur auf Antrag (Formular U15) in bestimmten Fällen.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem jährlichen maximalen Gesamtumsatz von 35.000 €. Sie sind unecht steuerbefreit, d.h., sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und dürfen eine solche auch nicht auf ihren Rechnungen ausweisen. Sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


Wollen sie vom Vorsteuerabzug profitieren und sind die Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, kann das Optieren zur Regelbesteuerung (Formular U12) sinnvoll sein. Dies gilt dann aber für mindestens fünf Jahre. Verzichten Kleinunternehmer nicht generell auf die Steuerbefreiung, erhalten sie vom Finanzamt eine UID-Nummer nur auf Antrag (Formular U15) in bestimmten Fällen:

  • bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben, wenn die Erwerbsschwelle von 11.000 € pro Jahr überschritten oder auf diese verzichtet wird,
  • beim Bezug von Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, wenn der Leistungsort in Österreich liegt und die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (Reverse Charge),
  • für die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland, wenn die Steuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergeht,
  • bei Warenlieferungen an Private ins EU-Ausland (innergemeinschaftlicher Versandhandel) sowie bei der Erbringung sonstiger Leistungen an diese, wenn diese Umsätze den Wert von 10.000 € überschreiten (hier statt U15 formloser Antrag).