Sperre des Arlbergtunnels bis 22. November 2024
Die Tunnelsperre bis 22.11. 2024 hat nicht nur Auswirkungen auf den Verkehr, sondern auch auf den Transport von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
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Dort ist insbesondere betreffend Ausweichrouten ausgeführt:
Es besteht u.a. die Möglichkeit, über die Arlbergpass-Straße (B 197/L 197) auszuweichen. Für Lkw mit Anhänger sowie für Sattelkraftfahrzeuge gilt für die B 197/L 197 Arlbergpass-Straße für die Dauer der Vollsperre des Arlbergtunnels (15.4.2024 bis 22.11.2024) grundsätzlich ein generelles Fahrverbot. Von diesem Fahrverbot für Lkw mit Anhänger sowie für Sattelkraftfahrzeuge bestehen jedoch Ausnahmen für: lokaler Ziel- und Quellverkehr, Nordwest-Südost-Verkehr, West-Ost-Verkehr. Details dazu finden Sie unter dem Punkt „Ausnahmeregelungen für Lkw mit Anhänger & Sattelkraftfahrzeuge“.
Als Ausweichrouten werden z.B. genannt: Arlbergpass-Straße (B 197/L 197), Strecke Rosenheim-München (Deutschland), Gotthard (Schweiz), San Bernardino (Schweiz).
Relevanz für verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Wird eine Ausweichroute über Deutschland gewählt (Durchgangsverkehr über deutsches Staatsgebiet), so hat dies bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs die Konsequenz, dass grundsätzlich das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (v-e-VD) verwendet werden muss.
Nähere InformationenSind die aktuell bestehenden Verwaltungsvereinfachungen mit Deutschland nicht anwendbar, kommen die allgemeinen verbrauchsteuerlichen Verfahrensvorschriften zur Anwendung: Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist daher dann grundsätzlich das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (v-e-VD) und bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) zu verwenden.
Nähere InformationenAktuell besteht mit Deutschland eine Verbrauchsteuer-Verwaltungsvereinfachung nur in Bezug zu bestimmten Durchgangsverkehrsrouten im Bereich des „Deutschen Ecks“ (Schwarzbach/Walserberg-Kiefersfelden, Schwarzbach-Melleck, Schellenberg-Unterjettenberg-Melleck; vgl. die Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland gemäß Erlass des BMF vom 23. Juli 1997, VS-1005/43-III/11/97).
Die Wirtschaftskammer ist mit dem Bundesministerium für Finanzen im intensiven Kontakt, damit eine Verbrauchsteuer-Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Sperre des Arlbergtunnels Berücksichtigung findet. Bislang haben wir noch keine positive Rückmeldung erhalten. Wir werden umgehend informieren, sobald es diesbezüglich neue Entwicklungen gibt.
Weiterführende Links:
Gewerbliche Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr - WKO