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Sommerhitze – was muss ich als Arbeitgeber ­beachten?

Ein Rechtsanspruch auf hitzefrei besteht nicht. Achtung: liegt keine Arbeitnehmerzustimmung zum Konsum von Urlaub oder Zeitausgleich vor, wäre von einer bezahlten Dienstfreistellung auszugehen.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden an, an bestimmten heißen Tagen zu Hause zu bleiben oder früher den Dienst zu beenden, handelt es sich nur dann um eine Zeitausgleichs- oder Urlaubsvereinbarung, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer im konkreten Fall damit einverstanden sind. 

Achtung: liegt keine Zustimmung zum Konsum von Urlaub oder Zeitausgleich vor, wäre von einer bezahlten Dienstfreistellung auszugehen.

Aufgrund der Fürsorgepflicht besteht jedoch die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen bei Hitze zu treffen. Bei Arbeiten im Freien könnte es sich etwa um die Bereitstellung von Trinkwasser oder die Beschattung der Arbeitsplätze handeln. Die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. 

Um Schutz vor Hitze zu gewährleisten, müssen technische oder organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel das Bereitstellen von Ventilatoren, die Abschattung durch Außenjalousien oder die Installation einer Klimaanlage getroffen werden. Ein Anspruch auf Installierung einer Klimaanlage besteht jedoch nicht. 

Für Bauarbeiter gibt es eine Sonderregelung im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, bei der bei 32,5 Grad unter bestimmten Voraussetzungen – mit Gewährung einer sogenannten Schlechtwetterentschädigung in Höhe von 60% des Lohns – die Arbeit eingestellt werden kann.

Bei Gewährung von Gratis-Eis oder Kaltgetränken sollte darauf geachtet werden, dass mit betrieblicher Übung künftig kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung entsteht. Hängt die Begünstigung nur lose mit den Arbeitsleistungen zusammen und werden vor allem soziale Kriterien mit der Gewährung verfolgt, ist laut Judikatur von keinem durch betriebliche Übung erworbenen Anspruch auszugehen.