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Erstattung von Internats- und Unterbringungskosten

Seit 1. Jänner 2018 haben alle Lehrberechtigten die Kosten zu tragen, die in einem Lehrlingshaus bzw. Internat während des Berufsschulbesuchs ihrer Lehrlinge entstehen. Auch bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind die Kosten vom Lehrberechtigten bis zu der Höhe zu ersetzen, die bei einer Unterbringung im Lehrlingshaus bzw. Internat entstanden wären.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.


Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.

  1. Wie funktioniert die Verrechnung der Internatskosten?
    Mit den Schülerheimen im Bundesland Salzburg wurden Vereinbarungen abgeschlossen, die ihnen eine direkte Abrechnung der Aufenthalte mit dem Fördergeber ermöglichen. Da die Direktverrechnung der Internatskosten mit dem Bund nur eine Abkürzung der Zahlungsflüsse darstellt, bleibt sie eine Förderung zugunsten des Unternehmens.

  2. Welche Kosten werden bei der Unterbringung ersetzt?
    Bei Unterbringung in einem Schülerheim (Internat) werden grundsätzlich die vollen Kosten für die Dauer des Aufenthaltes ersetzt. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier (z. B. Gasthaus) erfolgt der Kostenersatz für die Dauer des Berufsschulbesuches nur in der Höhe des für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheims (Internats).

  3. Wie wirkt sich die Auflösung eines Lehrvertrages aus?
    Wird der Lehrvertrag während des Aufenthaltes in einem Schülerheim (Internat) gelöst und verbleibt der Lehrling dennoch die gesamte Berufsschulzeit im Internat, so wird ein Kostenersatz geleistet, soweit der Lehrberechtigte die Kosten tatsächlich getragen hat. Verlässt der Lehrling das Internat vorzeitig oder bezahlt der Lehrberechtigte die nach der Lösung des Lehrvertrages anfallenden Kosten nicht, so werden die Kosten bis zum Zeitpunkt des Austrittes aliquot berechnet und es wird nur dieser Betrag refundiert.

  4. Benötigen Lehrlinge ­überhaupt einen Lehrvertrag?
    Der Lehrvertrag muss zumindest am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht sein. Der Antrag kann frühestens unmittelbar nach dem letzten Tag des Internatsaufenthaltes, der mit dem Berufsschulbesuch in Zusammenhang steht, gestellt werden. Er muss spätestens drei Jahre nach diesem Tag bei der zuständigen Förderstelle einlangen.

Diesen Artikel können Sie auch in der Salzburger Wirtschaft Ausgabe 4, Seite 18 nachlesen.