© David - stock.adobe.com

Gibt es eine Hilfestellung für das Erstellen eines CBAM-Berichts?

Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich hat einen Leitfaden zur Abgabe der vierteljährlichen Berichte für das europäische CO2-Grenzausgleichssystem  (CBAM) erstellt.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 14.09.2024

Die Erstellung eines CBAM-Berichts wird anhand eines exemplarischen Beispiels (Import von Stahl) veranschaulicht. Den Leitfaden findet man auf der CBAM-Website des BMF. Ein CBAM-Bericht muss  Angaben über die bei der Produktion entstandenen Treibhausgas-Emissionen für die im vorangegangenen Kalendervierteljahr getätigten Einfuhren von CBAM-Waren enthalten. 


  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen)
  • Gesamte (spezifische) Emissionen: sowohl direkte als auch indirekte THG-Emissionen (in Tonnen THG und pro Wareneinheit)
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist

Aufgrund technischer Probleme wurde die Möglichkeit für das Ansuchen um verspätete Berichtsabgabe („Request delayed submission“) für den CBAM-Bericht für das 4. Quartal 2023 verlängert. Ab dem 1. April 2024 ist die Berichtsabgabe für das 1. Quartal 2024 (Monate Jänner, Februar, März 2024) möglich. Der Bericht ist spätestens bis zum 30. April 2024 abzugeben.