Gewinnfreibetrag – der Steuerfreibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschafter
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.
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In Anspruch nehmen können den Freibetrag natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen. Bei einer OG oder KG können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Freibetrag steht bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung gleichermaßen zu. Lediglich bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages unzulässig.
Bis zu welcher Gewinnhöhe steht mir der Grundfreibetrag zu?
Für Gewinne bis 33.000 € steht Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinns, maximal 4.950 € zu (bis zur Veranlagung 2023 nur für Gewinne bis 30.000 €, max. 4.500 €). Eine Investition ist nicht erforderlich, die Zuerkennung erfolgt grundsätzlich automatisch. Der Grundfreibetrag gebührt auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal.
Wie hoch ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Maximal 13% des Gewinns, der den Betrag von 33.000 € übersteigt, können steuerfrei belassen werden, wenn begünstigtes Anlagevermögen angeschafft wird. Die Geltendmachung erfolgt in der
Steuererklärung des betreffenden
Jahres unter den Kz 9227 und 9229. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist einerseits mit maximal 13%des Gewinns und andererseits mit der Höhe der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten für begünstigtes Anlagevermögenbegrenzt. Mit steigenden Gewinnen reduziert sich der Gewinnfreibetrag staffelweise, für Gewinnanteile über 583.000 € (bis zur Veranlagung 2023 580.000 €) steht kein Freibetrag mehr zu. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 46.400 € (für vor dem 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre 45.950 €) und gebührt zusätzlich zur Abschreibung.
Worauf muss ich beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag achten?
Voraussetzung ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
von mindestens vier Jahren. Bei Ausscheiden des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen vor Ablauf dieser Frist kommt es zu einer entsprechenden Nachversteuerung. Die Wirtschaftsgüter müssen außerdem einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.
Für welche Wirtschaftsgüter ist die Geltendmachung nicht möglich?
Dazu zählen etwa geringwertige (bis 1.000 €) und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Kfz, wenn sie nicht zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Wird ein Wirtschaftsgut bereits für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet, ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme für den seit 1.1.2023 möglichen Investitionsfreibetrag nicht zulässig. Hier ist ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. Zum begünstigten Anlagevermögenzählen auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen. Auch hier gilt eine Behaltefrist von vier Jahren.