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Gewährleistungsansprüche in der Insolvenz

Wurde über das Vermögen des Verkäufers bzw. Leistungserbringers ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, wie Mängel geltend gemacht werden.

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Aktualisiert am 22.01.2025

Erhält ein Kunde eine mangelhafte Leistung (Ware, Werkleistung), stehen ihm grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. Wurde aber über das Vermögen des Verkäufers bzw. Leistungserbringers ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, welche Leistungen der Kunde erhalten kann. 

1. Welche ­­Forderungen werden in Insolvenzverfahren einbezogen? 

In ein Insolvenzverfahren werden Forderungen aus solchen Vertragsverhältnissen einbezogen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben. 
Auch Gewährleistungsansprüche aus Verträgen, die vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurden, werden daher in das Insolvenzverfahren einbezogen, unabhängig davon, ob der Mangel noch vor oder erst nach Insolvenzeröffnung hervorgekommen ist.

2. Wie werden ­Gewähr­leistungs­an­sprüche gehandhabt?

Grundsätzlich verwandeln sich mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung alle noch offenen Ansprüche aus bereits bestehenden Verträgen in Geldansprüche. So wandeln sich auch Gewährleistungsansprüche, wie z. B. ein Anspruch auf Reparatur einer mangelhaften Sache, in Geldansprüche um. Dies ist notwendig, damit es zu einer Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger kommt. Die Geldforderung kann der Gläubiger als Insolvenzforderung beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden und erhält dann eine Quote aus dem Insolvenzverfahren.

3. Was sieht das Gesetz bei unerfüllten Verträgen vor? 

Einen Spezialfall stellen Verträge dar, die von beiden Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt wurden. Darunter sind Fälle zu verstehen, in denen der Kunde den Kaufpreis oder Werklohn noch nicht vollständig bezahlt hat und auch der Unternehmer seine Leistung noch nicht vollständig erbracht hat. 
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einem überwiegenden Teil der Lehre können auch bereits erbrachte Leistungen als noch nicht vollständig erfüllt gelten, wenn sie mangelhaft sind. Von den Gerichten der unteren Instanzen wurde dies dann so interpretiert, dass eine mangelhafte Leistung als noch nicht vollständig erbracht gilt, wenn noch Ansprüche auf Reparatur oder Austausch bestehen. 

4. Wie wird bei geringfügigen und unbehebbaren Mängeln vorgegangen?

Bei geringfügigen und unbehebbaren Mängeln, bei denen nur Preisminderung in Frage kommt, wurde die Leistung als vollständig erbracht angesehen.

5. Welche Möglichkeiten hat der Insolvenzverwalter?

Liegt ein beidseitig noch nicht vollständig erfüllter Vertrag vor, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Entweder der Vertrag wird von beiden Seiten ausgeführt, z. B. der Unternehmer behebt den Mangel und der Kunde zahlt den Kaufpreis, oder der Insolvenzverwalter tritt vom Vertrag zurück. 
Wählt er den Rücktritt, so unterbleibt die weitere Erfüllung des Vertrages, und dem Kunden steht ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch in Geld zu, den er als Insolvenzforderung anmelden kann, um eine Quote zu erhalten.