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Compliance in der Exportkontrolle

Es obliegt primär dem Ausführer (teilweise auch dem innergemeinschaftlichen Verbringer), seine Ware/Dienstleistung zu klassifizieren und das Vorliegen von Verboten oder Genehmigungspflichten zu prüfen.

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Aktualisiert am 14.09.2024

„Die geopolitischen Entwicklungen der vergangenen Jahre führen zu sich rasch ändernden Bestimmungen in der Exportkontrolle, was Unternehmen vor große Herausforderungen stellt“, betonte Philippa Roberts, Referentin des WKS-Bereichs Handelspolitik und Außenwirtschaft kürzlich bei einer Informationsveranstaltung der Wirtschaftskammer Salzburg. Dabei erhielten interessierte WKS-Mitglieder eine Schulung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der Exportkontrolle und die Möglichkeit, mit Behördenvertretern direkt in ein persönliches Gespräch zu treten.


Der Export von Waren, Technologie oder Software in bestimmte Länder wird aufgrund von Sicherheitsbedenken oder außenpolitischen Erwägungen in vielerlei Hinsicht beschränkt oder oft gänzlich verboten. Auch in der Einfuhr oder in der innergemeinschaftlichen Verbringung können Warenbewegungen behördlich kontrolliert werden und einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Ob Güter oder Dienstleistungen frei exportiert, vermittelt oder erbracht werden dürfen, ob sie einer Genehmigung des BMAW bzw. des BMI bedürfen oder ob diese Transaktionen überhaupt verboten sind, hängt davon ab, ob die Güter auf einer Güterliste (Kontrollliste oder Embargoliste) angeführt sind und der Empfänger/Endverwender auf einer Finanzsanktionsliste genannt ist oder ob die Güter/Dienstleistungen für einen kontrollierten Zweck bestimmt sind oder sein können (Endverwendungsprüfung).

Exportkontrolle erfordert Eigenverantwortung

Es obliegt primär dem Ausführer (teilweise auch dem innergemeinschaftlichen Verbringer), seine Ware/Dienstleistung zu klassifizieren und das Vorliegen von Verboten oder Genehmigungspflichten zu prüfen. Auch andere Gesetze und Verordnungen (z. B. Waffengesetz, Gesetze/Verordnungen in Bezug auf Ausführ von Kulturgütern, Außenhandel mit Vorläuferstoffen, artengeschützten Tieren und Pflanzen, Chemikalien, Abfälle) können Beschränkungen enthalten, die zu beachten sind.

Die Informationsveranstaltung wurde unterstützt von der Internationalisierungsoffensive go-international − eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.