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Bekommt man für die Ausbildung eines Lehrlings eine Förderung?

Es kann eine Basisförderung beantragt werden.

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Aktualisiert am 10.09.2024

Förderbar ist jedes Lehrverhältnis, das über das ganze Lehrjahr aufrecht war oder regulär – durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung bis max. zehn Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende – geendet hat. Die Beihilfe wird im Nachhinein gewährt. Lehrzeitanrechnungen oder Lehrzeitverkürzungen werden berücksichtigt. Die Förderung wird in diesem Fall aliquotiert.

Die Förderhöhe beträgt für das 1. Lehrjahr drei Lehrlingseinkommen, für das 2. Lehrjahr zwei Lehrlingseinkommen und für das 3. und 4. Lehrjahr jeweils ein Lehrlingseinkommen. Für halbe Ausbildungsjahre wird jeweils die Hälfte der in diesem Lehrjahr vorgesehenen Prämie gewährt. Zur Berechnung der Förderhöhe wird das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen ohne Sonderzahlungen im letzten vollen Monat des betreffenden Lehrjahres herangezogen. Voraussetzung ist, dass der tatsächlich angewendete Bruttobetrag nicht darunterliegt.

Für Betriebe, bei denen weder ein Kollektivvertrag noch eine Satzung durch das Bundes-Einigungsamt zur Anwendung kommen, wird ein Referenzwert beschlossen. Dieser Referenzwert wird aus dem Durchschnittswert der Lehrlingseinkommen der zehn häufigsten Kollektivverträge errechnet. Zur Berechnung der Förderhöhe wird das tatsächlich bezahlte Lehrlingseinkommen, maximal aber die Höhe des Referenzwertes, herangezogen.