Barrierefreiheit - was bedeuten die gesetzlichen Änderungen 2025?
Für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erweiterung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen wurde in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz beschlossen.
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Das Gesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft. Ziel ist die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben.
1. Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Das Barrierefreiheitsgesetz verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach diesem Stichtag erbracht werden. Vom Barrierefreiheitsgesetz erfasste Produkte sind zum Beispiel Computer, Mobiltelefone, Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten. Dienstleistungen, die barrierefrei sein müssen, sind etwa Apps, Websites, Web-Shops, Bankdienstleistungen, online-Terminbuchungs-Tools, Websites, auf denen Abos oder Mitgliedschaften abgeschlossen oder auch Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können.
2. Wann liegt Barrierefreiheit vor?
Produkte und Dienstleistungen sind dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zum Beispiel müssen Informationen zur Nutzung des Produkts über mehr als einen sensorischen Kanal (etwa schriftlich und über Sprachausgabe) zur Verfügung gestellt werden. Das gilt auch für Online-Shops.
3. Achtung: bei Verstößen drohen Sanktionen
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist das Sozialministeriumservice. Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz stellen Verwaltungsübertretungen dar und können mit hohen Geldstrafen sanktioniert werden.
4. Ausnahmeregelungen
Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produktes oder der Dienstleistung führt oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Ausnahmen vom Barrierefreiheitsgesetz gelten auch für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mill. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mill. € beläuft.
5. Beauftragte für Barrierefreiheit in großen Unternehmen
Bereits mit 1. Jänner 2025 haben Unternehmen, die über 400 Arbeitnehmer beschäftigen, für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Barrierefreiheitsbeauftragten sowie einen Stellvertreter zu benennen. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem das Aufzeigen von Missständen, das Einbringen von Veränderungsvorschlägen, der Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen und die Zusammenarbeit mit Experten in den Behindertenorganisationen. Die Zuständigkeit umfasst nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche, wie beispielsweise Informations- und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung oder Informationen in leichter Sprache.