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Aktuelle Fragen: Die WKS antwortet

Welche Regelungen sieht die neue Fachkräfteverordnung vor? Wie kann man Kosten für ein Öffi-Ticket als Betriebsausgabe berücksichtigen? Welche Funktionen hat die ­Nachfolgebörse?

Lesedauer: 69 Minuten

Aktualisiert am 05.02.2024

Die aktuellsten FAQs:


Allgemeines Unternehmensrecht | >Kontakt

Die Rücktrittsfrist für Fernabsatzverträge beträgt 14 Kalendertage. Innerhalb dieser Frist kann daher der Verbraucher ohne Angabe von Gründen von derartigen Verträgen zurücktreten.

Wann beginnt die Rücktrittsfrist zu laufen?

Bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den physischen Besitz über die Waren erlangt hat 
oder

  • wenn der Verbraucher bzw. dieser Dritte mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag des Erhalts der letzten Ware,
  • bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw. dieser Dritte in den Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt,
  • bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg (z. B. Zeit­schriften-Abo), mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw. dieser Dritte in den Besitz der ersten Ware gelangt.

Kann sich die Frist verlängern?

Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um zwölf Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nicht nachkommt. Die verlängerte Rücktrittsfrist beträgt dann zwölf Monate und 14 Tage.

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Bei einem Angebot handelt es sich um den Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhaltes abzuschließen. Einem Angebot wird häufig ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt.

Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Unternehmer an den genannten Preis in jedem Fall gebunden. Dieser Preis stellt die garantierte Obergrenze des Entgeltes dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer sachlich begründeten und unvermeidlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages kommen.

Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt. Gegenüber Unternehmern ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich, d. h. sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Nach dem Konsumentenschutzgesetz hat ein Verbraucher ein Entgelt für die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch einen Unternehmer nur dann zu bezahlen, wenn er vorher auf die Zahlungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Gegenüber einem Unternehmer ist ein Kostenvoranschlag nach dem Gesetz grundsätzlich dann kostenpflichtig, wenn dessen Erstellung mit aufwendigen Vorarbeiten verbunden ist. Eine eindeutige vertragliche Regelung kann helfen, Rechtsunsicherheiten im Vorhinein auszuschließen.

Eine vorzeitige Auflösung des Bestandvertrags ist nur möglich, wenn ein wichtiger Auflösungsgrund vorliegt. Diese Auflösungsgründe können entweder vertraglich vereinbart sein oder sich aus dem Gesetz (Paragraph 1117 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) ergeben oder einem im Gesetz genannten Auflösungsgrund gleichwertig sein. Ein gesetzlicher Auflösungsgrund liegt dann vor, wenn das Bestandobjekt für den vereinbarten Gebrauch untauglich geworden ist oder wenn ein beträchtlicher Teil des Bestandobjekts für längere Zeit dem Gebrauch entzogen oder unbrauchbar wird.

Energiekosten sind kein Auflösungsgrund

Auch eine hohe Steigerung der Kosten für Energie wird daher nicht zu einem Auflösungsgrund führen. Ein unbefristeter Bestandvertrag kann aber unter Einhaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfristen (drei Monate bei Mietverträgen, sechs Monate bei Pachtverträgen) und Kündigungstermine (jeweils das Quartalsende bei Mietverträgen, jeweils zum 30. Juni beziehungsweise 31. Dezember des jeweiligen Jahres bei Pachtverträgen) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Folgende Gründe bewirken den Ausschluss von der Erlangung einer Gewerbeberechtigung:

  • Nicht getilgte Vorstrafe wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Sozialbetrugs bei Beiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit.
  • Nicht getilgte Vorstrafe wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.
  • Nur bei Ausübung von Gastgewerben zusätzlich und unabhängig von der Höhe der Strafe: Nicht getilgte Vor­strafe wegen des Erwerbs, des Besitzes, der Erzeugung, der Ein- bzw. Ausfuhr oder des Inverkehrsetzens von Suchtgift in großen Mengen bzw. von psychotropen Stoffen.
  • Bestrafung durch die Finanzbehörde wegen bestimmter Finanzvergehen mit einer Geldstrafe von mehr als 726 € oder mit Geld- und Freiheitsstrafe, sofern seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
  • Gerichtliche Verlustiger­klärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbe­be­rechtigung aufgrund schwer­wiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen, wenn durch die angestrebte Gewerbeausübung der Zweck der Verlustigerklärung oder Entziehung vereitelt werden könnte.
  • Rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens, im In- oder Ausland.

Der gewerberechtliche Ge­­schäfts­führer muss folgende persönlichen Anforderungen erfüllen:

  • Vorliegen der für den Gewerbeinhaber geltenden allgemeinen persönlichen Voraussetzungen sowie bei reglementierten Gewerben eines Befähigungsnachweises.
  • Eine entsprechende Position im Unternehmen.
  • Eine entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb.
    Welche Position muss der gewerberechtliche Geschäftsführer im Unternehmen be­­kleiden? Bei reglementierten Gewerben gilt je nach Rechtsform Folgendes:
  • Bei Einzelunternehmen: Ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Ar­­beitnehmer.
  • Bei Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen: Entweder muss eine Vertretungsbefugnis (z. B. im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer) vorliegen oder der GF mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb als voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Bei freien Gewerben kann der gewerberechtliche Ge­­schäfts­führer irgendeine Po­­sition im Unternehmen ein­nehmen, also z. B. Prokurist oder (freier) Dienstnehmer sein, der mit weniger Stunden als der Hälfte der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt ist.

Der gewerberechtliche Ge­­schäftsführer haftet gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Gegenüber der Gewerbebehörde ist er für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie u. a. die Öffnungszeiten,  die Preisauszeichnung und die Lehrlingsausbildung verantwortlich.

Unter Fortbetriebsrecht ist das Recht zu verstehen, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.

Ein Fortbetriebsrecht steht zu:

  • Der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber
  • Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht
  • Unter den vorgenannten Voraussetzungen auch den Kindern und Wahlkindern (Kindern der Wahlkinder) des Gewerbeinhabers bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • Der Insolvenzmasse
  • Dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter

 Weist eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nach, ist von ihr ohne unnötigen Aufschub ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

Mit einer Wertsicherungsvereinbarung soll ein Ausgleich für die Inflation geschaffen werden, damit es zu keiner Entwertung des ursprünglich festgesetzten Mietentgelts durch die allgemeine Teuerung (Inflation) kommt. Eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund der Wertsicherung ist nur möglich, wenn die Wertsicherung im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. Welcher Index ausgemacht und wie die Indexklausel formuliert wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Regelfall wird in der Vereinbarung der von der Statistik Austria zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige, veröffentlichte, aktuelle Verbraucherpreisindex (derzeit ist dies der Verbraucherpreisindex 2020) als Grundlage herangezogen. 

Häufig wird vertraglich geregelt, dass Indexschwankungen bis zu einer festgelegten Prozentzahl (beispielsweise 3% oder 5%) unberücksichtigt bleiben. Enthält die im Mietvertrag von Mieter:in und Vermieter:in  beschlossene Wertsicherung keine gegenteilige Regelung, kann es – je nach Inflation und Vereinbarung – daher auch mehrmals im Jahr (bei besonders raschem Inflationsanstieg) zu einer Indexanpassung kommen.


Finanz- und Steuerrecht | >Kontakt

Seit 1.1.2022 können Unternehmer 50% der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel pauschal absetzen, wenn es sich um eine nicht übertragbare Karte handelt und die betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht wird. Dafür ist es ausreichend, wenn das Ticket zumindest teilweise für Fahrten zu Kundenterminen oder Weiterbildungen genutzt wird. Die pauschale Absetzbarkeit eines Öffi-Tickets ist auch bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung möglich.

Auch Kosten für Erste-Klasse-Tickets sind pauschal absetzbar. Wird hingegen pro Fahrt aufgezahlt, sind diese Zusatzkosten nicht pauschal absetzbar, sondern wie ein Einzelticket zu sehen. Aufpreise für ein Familienticket sind, weil rein privat veranlasst, generell nicht absetzbar.

Einzelne Fahrkarten und Tickets sind bei individuellem Nachweis der beruflichen Verwendung als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzbar. Werden Wochen-, Monats- oder Jahreskarten zu mehr als 50% betrieblich genutzt, können eine Aufteilung in private und betriebliche Fahrten mit einer Art „Öffi-Fahrtenbuch“ vorgenommen und die Ticketkosten um den Anteil für Privatfahrten gekürzt werden.

Der Wertverlust von zum Betriebsvermögen gehörenden abnutzbaren Anlagegütern kann in Form der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) als Betriebsaufwand geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis 1.000 €) können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zur Gänze abgesetzt werden (Wahlrecht).

Bei der linearen AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Nutzungs(=Abschreibungs)dauer des Wirtschaftsgutes ist zu schätzen oder anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln. Nur für Gebäude und Pkw/Kombi ist eine gesetzliche Nutzungsdauer vorgegeben. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes erst im 2. Halbjahr, kann nur der Halbjahresbetrag gewinnmindernd angesetzt werden.

Für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ab 1. Juli 2020 kann wahlweise die degressive AfA angewandt werden. Der AfA-Satz kann bis zu einem Höchstausmaß von 30% frei gewählt werden. Ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist zulässig. Die degressive AfA ist ausgeschlossen für Gebäude, Pkw/Kombi (ausgenommen E-Fahrzeuge), gebrauchte und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter sowie Fossile- Energieträger-Anlagen.

Für ab 1.7.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude ist eine beschleunigte AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA und im darauffolgenden Jahr möglich.

Die Grenzgängerregelung ist eine Sonderbestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland, die dem Ansässigkeitsstaat des betreffenden Mitarbeiters das Besteuerungsrecht zuweist.

Derzeit gilt als Grenzgänger, wer innerhalb eines Korridors von 30 km Luftlinie gemessen zum nächstgelegenen Punkt der Staatsgrenze zwischen Arbeitsort und Wohnort pendelt. Bis auf eine Toleranzgrenze von 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist ein tägliches Pendeln in der Grenzzone erforderlich, weshalb die Grenzgängerregelung bei Mitarbeitern, die viel im Home-Office arbeiten, nicht greift. Die Lohnsteuer ist somit nach Tätigkeitstagen in Deutschland und in Österreich aufzuteilen.

Mit dem Abänderungsprotokoll zum DBA werden ab 1.1.2024 Personen bereits dann als Grenzgänger betrachtet, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort auch ihren Hauptwohnsitz haben. Home-Office-Tage sind keine schädlichen Tage im Sinne der Toleranzregelung mehr, ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

 Grenzgänger können damit unbegrenzt im Home-Office arbeiten, das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat. Die Toleranzregelung gilt insoweit weiter als eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone bis höchstens 45 Arbeitstage im Kalenderjahr (und max. 20% der tatsächlichen Arbeitstage) unschädlich ist, ohne dass die Grenzgängereigenschaft verloren geht.

Ab 1.1.2023 kann, zusätzlich zur Abschreibung, der Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (gedeckelt mit max. 1.000.000 € der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei Wirtschaftsgütern, die (lt. Öko-IFB-Verordnung) dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB 15%.

Wird der Gewinn mit Pauschalierung ermittelt, steht der IFB nicht zu. Er kann außerdem nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb zuzuordnen sind. Die gleichzeitige Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist ausgeschlossen. Bestimmte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich vom IFB ausgenommen: Wirtschafts­güter mit einer Sonderform der Abschreibung wie Gebäude und Kfz (ausgenommen E-Fahrzeuge), geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen gemäß der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung.

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu und stellt den Ausgleich zur Sechstelbegünstigung bei Arbeitnehmern dar.

Man unterscheidet zwischen dem Grundfreibetrag, der bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 € ohne weitere Voraussetzung zusteht, und dem investitionsbedingten GFB. Seit 1. Jänner 2022 beträgt der Grundfreibetrag 15% vom Gewinn, somit ergibt sich eine maximale Minderung der Steuerbemessungsgrundlage von 4.500 €. Der Grundfreibetrag wird automatisch zuerkannt, eine Investition ist nicht erforderlich.

Für Gewinnteile über 30.000 € kann über Antrag ein investitionsbedingter GFB geltend gemacht werden. Dieser beträgt grundsätzlich 13% und reduziert sich staffelweise bis zu einem Gewinn von 580.000 €, der maximale GFB beträgt 45.350 € pro Jahr. Konkret müssen neue abnutzbare körperliche Anlagegüter angeschafft und im Anlageverzeichnis ausgewiesen werden.

Die Behaltefrist beträgt mindestens vier Jahre, andernfalls kommt es zur Nachversteuerung. Begünstigt sind auch Wertpapiere, die zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen. Nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern gehören u. a. Pkw, Kombis, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Der GFB steht unabhängig von der Art der Gewinnermittlung zu, bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB allerdings ausgeschlossen.

Viele Unternehmer üben die betriebliche Tätigkeit in ihren privaten Räumlichkeiten aus. Ab dem Veranlagungsjahr 2022 kann die Nutzung privaten Wohnraums ohne besonderen Nachweis steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Ein räumlich gesondertes Arbeitszimmer ist dabei keine Anwendungsvoraussetzung.

Wie hoch ist das Pauschale?

Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Ver­fügung steht, oder betragen diese Einkünfte höchstens 11.000 €, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200 € zu.

Nur das kleine Arbeitsplatzpauschale in Höhe von 300 € steht zu, wenn die anderen Einkünfte, für die außerhalb der Wohnung ein entsprechender Raum zur Verfügung steht, 11.000 € übersteigen. Neben dem Arbeitsplatzpauschale können noch Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von maximal 300 € steuerlich berücksichtigt werden.

Das Arbeitsplatzpauschale gilt für ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr. Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit während des Jahres begonnen oder beendet, ist eine entsprechende Aliquotierung vorzunehmen. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Pauschale nur einmal zu bzw. ist es nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Die Finanzverwaltung hat für Zwecke der Steuererhebung ein berechtigtes Interesse, von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit informiert zu werden. Sowohl die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit als auch der Standort müssen dem Finanzamt Österreich gemeldet werden. Die Bundesabgabenordnung sieht eine Meldefrist von einem Monat vor.
Meistens werden die Gründer:innen bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben und somit steuerlich beim Finanzamt erfasst sein. In diesem Fall reicht ein sogenannter Erklärungswechsel, der elektronisch über FinanzOnline durchgeführt werden kann. In diesem Rahmen werden auch steuerrelevante Daten wie beispielsweise Umsatzschätzungen für das laufende und das folgende Jahr und eine Gewinneinschätzung abgefragt. Auf Basis dieser „Selbsteinschätzung“ werden etwaige Einkommensteuervorauszah­lun­gen festgesetzt. Bei erwarteten Umsätzen von weniger als 35.000 € vergibt die Finanzverwaltung grundsätzlich kein Umsatzsteuersignal (Kleinunternehmerregelung).
Die relevanten Informationen können auch im Rahmen des amtlichen Formulars „Frage-bogen zur Betriebseröffnung“ (Verf24 für Einzelunternehmen) in Papierform übermittelt werden. Für Personengesellschaften ist das Formular Verf16 und für Körperschaften das Formular Verf15 vorgesehen.
Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob abgabenrechtliche Grenzen überschritten werden und ob mit einer tatsächlichen Steuerpflicht zu rechnen ist.

Im Zuge der Ökologisierung des Steuerrechts kam es im Rahmen der Änderung der Sachbezugswerteverordnung mit 1. Jänner 2023 zu einer weiteren Begünstigung der E-Mobilität. Kann der Dienstnehmer beim Arbeitgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, das auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Das gilt auch für das Aufladen von dienstnehmereigenen Elektrofahrzeugen.

Weiters ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges ersetzt bzw. trägt. Für das Aufladen zuhause gilt, dass die verwendete Ladestation die Zuordnung der Lademenge zu einem Fahrzeug sicherstellen muss. Für das Jahr 2023 beträgt der maßgebliche Strompreis 22,47 Cent/kWh. Dieser Wert wird jährlich bis 30. November jeden Jahres amtlich festgelegt. Kann die Ladeeinrichtung nachweislich die Lademenge nicht dem konkreten Fahrzeug zuordnen, können begünstigt pro Monat 30 € pauschal ersetzt werden.

Kostenersätze des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen E-Fahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar und sind als beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Im Zusammenhang mit der noch immer anhaltenden, massiven Teuerungswelle wurde von der österreichischen Bundesregierung für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit der abgabenfreien Auszahlung der sogenannten Teuerungsprämie an Mitarbeiter geschaffen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzliche Gehalts- bzw. Lohnzahlungen, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden (z. B. in Form von Zulagen oder Bonuszahlungen) in Höhe von bis zu 3.000 € jährlich abgabenfrei gewähren.

Besteht ein Rechtsanspruch bzw. wird die Prämie anstelle einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt, kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden. Die Befreiung umfasst neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherung und sämtliche Lohnnebenkosten.

Bis zu 2.000 € können pro Mitarbeiter individuell vergeben werden und sind an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Die begünstigte Auszahlung der restlichen 1.000 € ist an das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift oder einer innerbetrieblichen Regelung gebunden, wonach alle Mitarbeiter oder objektiv abgrenzbare Mitarbeitergruppen in den Genuss kommen müssen.

Im Rahmen der Lohnverrechnung ist die Gewährung der steuerfreien Teuerungsprämie am Lohnkonto zu vermerken. Das Jahressechstel wird durch die Teuerungsprämie nicht erhöht, und es erfolgt auch keine Anrechnung auf das Jahressechstel. Der abgabenfreie Maximalbetrag von 3.000 € gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und etwaige Mitarbeitergewinnbeteiligungen.


Gründerservice | >Kontakt

Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger kann eine große Herausforderung darstellen. Früher waren Übergaben innerhalb der Familie der Regelfall, heute machen diese nur mehr knapp 50% aus. Neben der Familie kommen insbesondere Personen aus der Belegschaft, aber auch Außenstehende in Betracht.

Die Nachfolgebörse ist eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, auf der Übergeber und Übernehmer zusammenfinden können. Auf der Nachfolgebörse können Personen, die ein Unternehmen übergeben, ebenso wie Personen, die ein Unternehmen übernehmen wollen, aktiv werden.

 Übergeber können ihr Unternehmen auf Wunsch auch anonym inserieren und bei Kontaktaufnahme durch Interessenten entscheiden, ob sie aktiv werden wollen.

Selbstverständlich ist die Nachfolgebörse für unsere Mitglieder kostenlos, Inserate können unkompliziert über unsere Website geschaltet werden. Ist ein potenzieller Nachfolger gefunden, unterstützen wir Sie gerne mit einer persönlichen Nachfolgeberatung. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie im Gründerservice.

Die Wahl der passenden Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung für jedes Unternehmen. Neben Haftungsfragen stehen steuerliche Erwägungen an erster Stelle.

Pauschal lässt sich diese Frage nur schwer beantworten, da die Besteuerung einer GmbH von vielen Faktoren abhängt: Soll der Gewinn ausgeschüttet werden? Wie hoch ist der Geschäftsführerbezug? Gibt es noch andere Einkünfte? Kann der Gewinn im Familienverbund verteilt werden? In welcher Phase befindet sich das Unternehmen?

Besonders in der Gründungsphase können andere Rechtsformen vorteilhaft sein. In der GmbH entstandene Verluste können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, auch nicht mit dem Geschäftsführerbezug. Zudem ist eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten, auch wenn ein Verlust in der GmbH entsteht. Eine GmbH verursacht grundsätzlich höhere Steuerberatungskosten und die Gründung ist mit höheren Kosten verbunden.

Als Faustregel bei Einzelunternehmen gilt eine Grenze von ca. 250.000 €, liegt der Gewinn darüber, ist eine GmbH in aller Regel sinnvoll. Soll der Gewinn in der GmbH verbleiben, kann bereits darunter ein sinnvoller Steuerstundungseffekt entstehen, da in der GmbH künftig nur mehr 23% Körperschaftsteuer erhoben werden.
Der Tipp der WKS-Expertinnen: Die Rechtsform ist nicht in Stein gemeißelt, der spätere Wechsel in eine GmbH ist durch das Umgründungssteuergesetz häufig steuerneutral möglich. Besprechen Sie wichtige steuerliche Fragen stets mit einem Experten der Wirtschaftskammer oder Ihrem Steuerberater. 

Besonders in der Gründungsphase eines Unternehmens ist betriebswirtschaftliche Sicherheit gefragt. Die Frage, ob der Umsatz stimmt, um Kosten und Abgaben zu decken, ist essenziell, ebenso der Vergleich mit dem Branchenschnitt. Wenn das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben nicht zusammenpasst, kann es schnell unangenehm werden. Auch Nachzahlungen bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt können zum Problem werden.

Kostenloser Zahlencheck für Jungunter­nehmer:innen

Aus diesem Grund stellt das Gründerservice der WKS  Jungunternehmerinnen und -unternehmern einen kostenlosen Zahlencheck zur Verfügung. Dabei kann ein Jahr nach der Gründung mit ausgewählten Unternehmensberater:innen ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart werden. Ihr Controlling-Coach vergleicht mit Ihnen nicht nur Ihre Soll- und Ist-Zahlen, er plant auch Maßnahmen, um zu optimieren und professionell auf unternehmerische Gegebenheiten reagieren zu können.

Buchen Sie jetzt Ihren kostenlosen Termin beim Gründerservice Salzburg.

Besonders in der Gründungsphase eines Unternehmens ist betriebswirtschaftliche Sicherheit gefragt. Die Frage, ob der Umsatz stimmt, um Kosten und Abgaben zu decken, ist essenziell, ebenso der Vergleich mit dem Branchenschnitt. Wenn das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben nicht zusammenpasst, kann es schnell unangenehm werden. Auch Nachzahlungen bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt können zum Problem werden.

Kostenloser Zahlencheck für Jungunter­nehmer:innen

Aus diesem Grund stellt das Gründerservice der WKS Jungunternehmerinnen und -unternehmern einen kostenlosen Zahlencheck zur Verfügung. Dabei kann ein Jahr nach der Gründung mit ausgewählten Unternehmensberater:innen ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart werden. Ihr Controlling-Coach vergleicht mit Ihnen nicht nur Ihre Soll- und Ist-Zahlen, er plant auch Maßnahmen, um zu optimieren und professionell auf unternehmerische Gegebenheiten reagieren zu können.

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Wird ein Betrieb endgültig geschlossen, etwa weil kein geeigneter Nachfolger gefunden wird, sind einige Dinge zu beachten. Neben Haftungsfragen und Abfertigungsansprüchen sind insbesondere steuerliche Aspekte relevant.

Der Aufgabegewinn als Teil der Einkommensteuer ist dabei hervorzuheben. Bei einer Betriebsaufgabe gibt es, anders als beim Unternehmensverkauf, keinen festgelegten Gesamtkaufpreis. Die Wirtschaftsgüter des Betriebs werden verkauft oder in das Privatvermögen des Unternehmers übernommen. Dabei kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven. Das ist beim Verkauf die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungserlös, bei der Übernahme ins Privatvermögen die Differenz zum gemeinen Wert, der dem Marktwert entspricht.

Es gibt steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe­gewinn. Es besteht die Möglichkeit, zwischen einem Freibetrag von 7.300 € bei Verteilung auf drei Jahre oder dem sogenannten „Hälfte-Steuersatz“ zu wählen. Für die Verteilung und den Hälfte-Steuersatz muss der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden haben. Für den Hälfte-Steuersatz gelten weitere Voraussetzungen, darunter die Vollendung des 60. Lebensjahres und die Einstellung der Erwerbstätigkeit. Im Betriebsvermögen stehender Grund und Boden und das Betriebsgebäude unterliegen gesonderten Regeln.

Die Betriebsaufgabe ist ein steuerlich komplexer Vorgang und sollte deshalb vorab im Detail mit Experten besprochen werden. 

Das Erbrecht ist ein wichtiger Aspekt der Unternehmensnachfolge. Die Frage, wer was bekommen soll, das Unternehmen, das Haus und die Briefmarkensammlung, ist nicht nur eine zwischenmenschliche, sondern auch eine rechtliche Herausforderung.

Wer das Unternehmen übernimmt und was die Anderen bekommen, sollte frühzeitig geklärt werden. Empfehlenswert ist ein Testament zu errichten. Wird nichts geregelt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dabei erben vorrangig Kinder und Ehegatten jeweils eine Quote des Vermögens. Durch eine letztwillige Verfügung kann eine zweckmäßige Verteilung erfolgen.

Auch Übergaben zu Lebzeiten ermöglichen das. Doch Vorsicht, in all diesen Fällen ist der Pflichtteil zu bedenken. Der Pflichtteil stellt ein Mindesterbe für enge Verwandte und Ehegatten dar. Dieser beträgt die Hälfte des nach gesetzlicher Erbfolge zustehenden Teils. So steht beispielsweise einem Kind, neben einem weiteren Kind und einem Ehegatten, ein Pflichtteil von einem Sechstel zu.

Liegt also der Großteil der Vermögenswerte im Unternehmen, sollte überlegt werden, wie ein Ausgleich für etwaige Nicht-Übernehmer geschaffen werden kann. Ein Pflichtteilsverzicht kann die gesetzlichen Rahmenbedingungen lösen und Streitigkeiten vorbeugen, ist aber in Form eines Notariatsakts vom Pflichtteilsberechtigten abzugeben. 

Der Unternehmenswert spiegelt die finanzielle Gesundheit und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens wider. Er ist ein Maßstab für den Gesamtwert eines Unternehmens, der aus verschiedenen Faktoren zusammengesetzt ist, wie Vermögenswerte, Schulden, Kundenstamm, Managementfähigkeiten und Marktposition. 
Der Unternehmenswert wird oft als der Barwert der zukünftigen Cashflows des Unternehmens definiert. Mit anderen Worten, es ist der Wert, den ein Unternehmen heute hat, basierend auf den erwarteten zukünftigen Gewinnen.
Es gibt verschiedene Methoden, um den Unternehmenswert zu berechnen. Oft wird die Discounted Cashflow-Methode (DCF) angewandt, bei der der erwartete zukünftige Cashflow des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum hinweg prognostiziert und dann auf den heutigen Wert abgezinst wird. 
Eine andere verbreitete Methode ist die Multiplikator-Methode, bei der der Unternehmenswert anhand eines Vergleichs mit ähnlichen Unternehmen in der Branche ermittelt wird. 
Es gibt verschiedene Faktoren, die den Unternehmenswert beeinflussen können. Einige wichtige Faktoren sind:

  • Ein Unternehmen mit einer guten finanziellen Leistung, sprich hohen Gewinnen, geringen Schulden und einer stabilen Finanzlage wird in der Regel einen höheren Unternehmenswert haben
  • Ein Unternehmen mit einem hohen Wachstumspotenzial, besonders in Bezug auf zukünftige Einnahmen und Gewinne, wird tendenziell einen höheren Unternehmenswert haben
  • Ein Unternehmen mit einer starken Marktposition in einem wachsenden Markt hat, wird ebenfalls höher bewertet
  • Die Managementfähigkeiten – etwa ein erfahrenes Team mit einer profitablen Strategie – können ebenfalls den Unternehmenswert beeinflussen. 

Gerade in traditionellen Branchen stellt die Übernahme eines Unternehmens eine gute Alternative zur Neugründung dar. Man fängt nicht bei null an, profitiert vom Know-how der Belegschaft, kann auf bewährte Produkte oder Dienstleistungen bauen und hat von Beginn an einen bestehenden Kundenstock.

Früher fand die Übergabe in der Regel innerhalb der Familie statt, mittlerweile trifft das auf weniger als 50% der Über­gaben zu. Für Dritte ergeben sich dadurch vermehrt interessante Unternehmen zur Übernahme. Dabei hilft die Plattform www.nachfolgeboerse.at.

Das Gründerservice empfiehlt die Zuziehung von externen Experten. Neben der Suche und Auswahl des geeigneten Nachfolgers geht es etwa um Vereinbarungen mit weichenden Erben bezüglich deren Abfindung oder die Klärung der optimalen Rechtsform zur Übergabe. Außerdem muss geklärt werden, ob betriebswirtschaftliche Maßnahmen vor der Übergabe notwendig sind und wie das Unternehmen bewertet wird, ebenso die Wahl des optimalen Zeitpunktes der Übergabe. Unerlässlich ist es  auch, einen Übernahmevertrag abzuschließen. Ohne rechtliche und betriebswirtschaftliche Begleitung sind diese Schritte für beide Seiten nicht in der nötigen Präzision zu schaffen.

Oft sind aber auch persönliche Befindlichkeiten und Ängste vorhanden. Faktoren wie Erbstreitigkeiten in der Familie oder Verunsicherung in der Belegschaft können sich negativ auf die Effizienz eines Unternehmens auswirken. Bei der Lösung derartiger Konflikte kann Mediation hilfreich sein.


Handelspolitik und Außenwirtschaft | >Kontakt

Mit einem leichten Zugang zu ausländischen Märkten kann die Exportleistung einer Wirtschaft weiter steigen und so Wohlstand und Arbeitsplätze schaffen bzw. sichern. Ein ungehinderter Marktzugang ist gerade in Krisenzeiten wichtiger denn je. Dennoch erschweren viele Staaten den offenen Marktzugang. EU-Handelsabkommen bestimmen Rahmenbedingungen für die inter­nationalen Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen mit beinahe 80 Partnerstaaten.

Besonders im Exportgeschäft schaffen Handelsabkommen verbesserten Zugang zu Drittmärkten für Waren durch Abbau von Zöllen, Beseitigung ungerechtfertigter technischer Vorschriften (Normen und Standards) und Reduktion bürokratischer Hürden im Handel. Charakteristisch für Handelsabkommen ist, dass jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach einem Stufenplan im Vergleich zum nicht-präferenziellen Handel verringert bis abschafft. In der derzeitigen Situation des Welthandels dienen Handelsabkommen nicht nur dem Exportgeschäft, sondern auch der Beschaffung. Sie unterstützen die Diversifizierung und Sicherung der Lieferketten und erhöhen letztlich die Resilienz der Wirtschaft.

Von Handelsabkommen profitieren allerdings nicht nur Direktexporteure von Waren in Drittländer. Häufig werden ausländische Vorprodukte in EU-Mitgliedstaaten weiterverarbeitet und daraufhin weltweit exportiert. Um im Außenhandel künftig erfolgreich zu sein, benötigen exportorientierte Unternehmen weitere Handelsabkommen mit wichtigen Partnerstaaten.

Die EU hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Die CO2-Grenzausgleichsabgabe (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist hierzu ein Baustein. Damit führt die EU eine CO2-Abgabe für importierte Waren aus Nicht-EU-Staaten ein. Von der Grenzausgleichsabgabe  nicht betroffen sind Importe aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz.

Folgende Warengruppen sind von der neuen Regelung betroffen: Eisen, Stahl, Aluminium sowie spezifische Erzeugnisse daraus, Düngemittel, Zement, Strom und Wasserstoffe. Seit 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, gelten für Importeure quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren dokumentieren und Aufzeichnungen zu direkten und indirekten Emissionen führen.

Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach dem Quartalsende. Betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht bereits zum 31. Januar 2024 einreichen. Während der Übergangsphase ist keine Entrichtung von finanziellen Ausgleichszahlungen vorgesehen.
Nach Ende der Übergangsfrist, also ab 1. Januar 2026, ist die Grenzausgleichsabgabe der EU vollständig anzuwenden. Dann ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur mit CBAM-Zertifikaten möglich. Zudem müssen sich Einführer als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren, dies ist bereits ab 1. Jänner 2025 möglich.

Die EU hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Die CO2-Grenzausgleichsabgabe (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist hierzu ein Baustein. Damit führt die EU eine CO2-Abgabe für importierte Waren aus Nicht-EU-Staaten ein. Vom CBAM nicht betroffen sind Importe aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Folgende Warengruppen sind betroffen: Eisen, Stahl, Aluminium sowie spezifische Erzeugnisse daraus, Düngemittel, Zement, Strom und Wasserstoffe.

Ab 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, gelten für Importeure quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren dokumentieren und Aufzeichnungen zu direkten und indirekten Emissionen führen. Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht bereits zum 31. Januar 2024 einreichen. Während der Übergangsphase ist keine Entrichtung von finanziellen Ausgleichszahlungen für Betriebe vorgesehen.

Nach Ende der Übergangsfrist, also ab 1. Januar 2026, ist die CO2-Grenzausgleichsabgabe vollständig anzuwenden. Dann ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur mit CBAM-Zertifikaten möglich. Zudem müssen sich Einführer als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren, dies ist bereits ab 1. Jänner 2025 möglich.

Waren, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, müssen beim Zoll angemeldet werden. In der EU gilt der Grundsatz der Wertverzollung. Die Höhe der zu zahlenden Zölle bzw. Einfuhrumsatzsteuer steht in direkter Abhängigkeit zum Zollwert.

Der Zollwert einer Ware ist der Wert, der für die Berechnung der Zollschuld zugrunde gelegt wird. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich für die Zollwertberechnung als Basis heranzuziehen. Neben dem Rechnungspreis kann der Zollwert der Ware noch folgende Bestandteile enthalten bzw. nicht enthalten: Hinzurechnungen, Abzüge oder abgespaltene Kaufpreisbestandteile.

Hinzurechnungen sind Kosten, die nicht im Rechnungspreis der Ware enthalten sind, jedoch ebenfalls vom Käufer gezahlt werden, wie z. B. Kosten für die Verpackung, Versicherung oder Beförderung außerhalb der EU. Abzüge sind Kosten, die der Käufer durch Zahlung des Rechnungspreises für die Ware leistet, die aber nicht in den Zollwert eingerechnet werden, z. B. Beförderungskosten für den Warentransport in der EU. Häufige Fehler sind falsche Angaben zur Bildung des Zollwerts, die zu hohen finanziellen Nachbelastungen führen und finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Der WKS-Bereich Handelspolitik und Außenwirtschaft in der WKS veranstaltet am 19. Oktober ein Einsteigerseminar zu diesem Thema.

Internationalisierung ist schon längst nicht mehr „nur“ Export, sondern sie umfasst zunehmend die komplette Wertschöpfungskette und damit auch die Importe von Waren nach Österreich im Zuge dieser Kette. Gerade die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie anfällig Lieferketten für Störungen sind und wie schnell dadurch die Versorgungs­sicherheit gefährdet sein kann. 
Eine Unterbrechung in der Beschaffung von Rohstoffen und Halbfertigprodukten kann nicht nur die laufende Weiterproduktion in Österreich gefährden, sondern auch Arbeitsplätze und den Wohlstand im Land.

Unterstützung bei Suche nach Lieferanten

Daher unterstützt die Internationalisierungsoffensive go-international − eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich − heimische Unternehmen nun noch intensiver bei Bezugsquellenanfragen, um geeignete Lieferanten − in Österreich sowie im Ausland − zu finden.

Betriebe können nicht nur die Beratungsleistung zum Thema Sourcing durch Expert:innen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Anspruch nehmen, sondern haben auch die Möglichkeit, einen Sourcing-Scheck zu beantragen. Mit dem neuen Sourcing-Scheck werden Kosten von spezialisierten Beratungsunternehmen zu 50% gefördert.

Um Missverständnisse zwischen Käufer und Verkäufer zu vermeiden, sollten beim Abschluss eines Kaufvertrages die vertraglichen Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei genau bestimmt werden. Andernfalls kann es, bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen, zu Missverständnissen oder kostspieligen Auseinandersetzungen kommen. 

Die Auswahl der Lieferbedingung eines Warenliefergeschäftes ist von immenser Bedeutung. Einigen sich Käufer und Verkäufer auf die Nutzung der Incoterms® 2020, dann sind viele wichtige vertragliche Rahmenbedingungen festgelegt.

Bei den Incoterms® handelt es sich um standardisierte internationale Lieferklauseln. Sie umfassen als vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer alle Aufgaben, Risiken und Kosten, die mit dem Warenverkehr verbunden sind. Sie gelten als die wichtigsten Handelsbedingungen weltweit. Die vereinbarte Lieferklausel hat auch Auswirkung auf das anzuwendende Zoll- und Steuerrecht. Die Incoterms® befassen sich ebenfalls mit der Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung. Mit den Freimachungspflichten wird z. B. bestimmt, welche Vertragspartei die Verantwortung für die Erledigung der Zollformalitäten sowie für die Zahlung von Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt.

Welches Dokument fehlt oftmals, damit Waren im Zielland ankommen? Das Ursprungszeugnis. Das Ursprungszeugnis (engl. „Certificate of Origin“, umgangssprachlich auch „UZ“ genannt) ist eine öffentliche Urkunde und bestätigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware.

Grundsätzlich entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines UZ. In vielen Drittländern ist die Wareneinfuhr nur dann zulässig, wenn ein UZ vorliegt. Wenn dieses Zeugnis fehlt, kann die Ware nicht importiert werden und muss mit zum Teil erheblichen Kosten unter Überwachung der Zollverwaltung eingelagert werden. Der nichtpräferenzielle Ursprung dient Staaten weltweit als rechtliche Grundlage, um handels- oder ordnungspolitische Maßnahmen durchzusetzen. Ursprungszeugnisse werden auch aus unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie sind z. B. bei Antidumping-Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, Kontingenten, Akkreditiven oder etwa zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen erforderlich.

Um herauszufinden, für welches Drittland ein Ursprungszeugnis benötigt wird, empfiehlt sich die Online-Datenbank Access2Markets. Unter Angabe des Ursprungs- und Bestimmungslandes sowie der Zolltarifnummer erhält man Informationen zu den benötigten Exportdokumenten.

Zunächst sollte man evaluieren, welche Länder bzw. Nationalitäten für das jeweilige Unternehmen besonders geeignet sein könnten. Hierbei sollte geprüft werden:

Mit welchen Ländern steht Ihr Unternehmen bereits in Kunden- oder Zulieferbeziehungen? Inwieweit bestehen über Ihre derzeitigen Mitarbeiter:innen z.B. durch deren Migrationshintergrund Kontakte zu bestimmten Ländern? Wie ist die Situation auf dem dortigen Arbeitsmarkt? Können die geforderten Qualifikationen gefunden werden?

Nachdem ein Zielland festgelegt wurde, kann das weltweite Netzwerk der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA mit 100 ausländischen Stützpunkten beim Recruiting unterstützen. Das AußenwirtschaftsCenter der WKÖ kann passgenaue Kontakte zu lokalen HR-Dienstleistern im Zielland herstellen.
Unterstützung bei der Suche nach Arbeitskräften erhält man auch über die internationale Fachkräfte-Offensive der WKÖ. Im Zuge von diversen Veranstaltungsformaten werden Betriebe und Fachkräfte aus ausgewählten Ländern zusammengebracht. Durch gezielte Maßnahmen in sechs Fokusländern sollen Fachkräfte gewonnen werden. Nach den Kriterien Demografie, Bildungssystem und (kulturelle) Nähe zu Österreich wurden Brasilien, die Philippinen, Indonesien, Kosovo, Albanien und Nordmazedonien ausgesucht. Die Aktivitäten beziehen sich auf zwölf Berufe mit besonderem Arbeitskräftemangel in den Bereichen IT, Handwerk, Elektro, Pflege und Tourismus.

Mit einem leichten Zugang zu ausländischen Märkten kann die Exportleistung einer Wirtschaft weiter steigen und so Wohlstand und Arbeitsplätze schaffen bzw. sichern. Ein ungehinderter Marktzugang ist gerade in Krisenzeiten wichtiger denn je. Dennoch erschweren viele Staaten den offenen Marktzugang. EU-Handelsabkommen bestimmen Rahmenbedingungen für die internationalen Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen mit beinahe 80 Partnerstaaten. Handelsabkommen dienen dem Abbau von Zöllen und der Beseitigung von ungerechtfertigten bürokratischen Hürden im Handel. 

Besonders im Exportgeschäft schaffen Handelsabkommen einen verbesserten Zugang zu Drittmärkten für Waren durch den Abbau von Zöllen, von ungerechtfertigten technischen Vorschriften (Normen und Standards) und Bürokratie. Charakteristisch für Handelsabkommen ist, dass jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach einem Stufenplan abbaut.

Handelsabkommen sorgen für mehr Resilienz

In der derzeitigen Situation des Welthandels dienen Handelsabkommen nicht nur dem Exportgeschäft, sondern auch der Beschaffung. Sie unterstützen die Diversifizierung und Sicherung der internationalen Lieferketten und erhöhen letztlich die Resilienz der Wirtschaft.

Von Handelsabkommen profitieren allerdings nicht nur Direktexporteure von Waren in Drittländer. Häufig werden Produkte in EU-Mitgliedstaaten weiterverarbeitet und weltweit exportiert. Um im Außenhandel künftig erfolgreich zu sein, benötigen exportorientierte Unternehmen weitere Handelsabkommen mit wichtigen Partnerstaaten.

Das wichtigste Instrument der Zollpolitik sind der Zolltarif und die Zolltarifnummer (kurz ZTN). Bei der ZTN handelt es sich um die Verschlüsselung einer Warenbeschreibung zu einem „Code“. Verschiedenste Zahlenkombinationen stellen so zahlreiche Warengruppen im sogenannten Zolltarif mit mehr als 5.000 Positionen dar.

Der fachkundige Umgang mit dem Zolltarif und damit die korrekte Ermittlung der ZTN ist ein Erfordernis, um anschließend weitere Erkenntnisse ableiten zu können. Dazu gehören z. B. Zollsatz, Zollkontingente, Antidumpingzölle, Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, Bestimmung des Warenursprungs.

Kaum ein zollrelevanter Vorgang lässt sich ohne Ermittlung der korrekten ZTN rechtskonform abbilden. Die Basis für die zolltechnische Abfertigung bildet beispielsweise beim Import oder Export einer Ware immer die ZTN. Warum also lange suchen, wenn die ZTN schon auf den vorliegenden Geschäftspapieren des Lieferanten oder Herstellers steht? Tatsächlich ist der Hinweis des Lieferanten viel wert, die ZTN sollte aber keinesfalls ungeprüft übernommen oder gar in die Stammdaten übertragen werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der ZTN trägt nämlich jeder Wirtschaftsbeteiligte selbst.

Für die fachgerechte Einreihung von Waren in den Zoll­tarif sind folgende Faktoren entscheidend: Fachkenntnis über die einzureihenden Waren, Wissen über die Einreihungsregeln, Einhaltung der „Allgemeinen Vorschriften (AV)“.

Die richtige ZTN kann auch in Online-Datenbanken wie dem TARIC (Auskunftsanwendung der Europäischen Kommission) oder im EZT-online (Datenbank der deutschen Zollverwaltung) kostenlos recherchiert werden. Im EZT kann man über die Stichwortsuche schon einige Hinweise erhalten. Ebenfalls sind die Anmerkungen und Erläuterungen zum Zolltarif besonders hilfreich.


Lehrlingsstelle | >Kontakt

Unter „Schnupperlehre“ wird ein kurzfristiges, entgeltfreies Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Schüler:innen oder Jugendliche verstanden. Es handelt sich dabei weder um ein Lehr- noch um ein sonstiges Ausbildungsverhältnis.

Die „Schnupperlehre“ ermöglicht Jugendlichen das Kennenlernen von Berufen, das Korrigieren falscher Berufsvorstellungen und die selbstkritische Überprüfung der persönlichen Eignungen und Neigungen. Zusätzlich erhält der Unternehmer durch eine „Schnupperlehre“ Unterstützung bei der Personalauswahl.
Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen kennenlernen. Den Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht, er hat keinen Anspruch auf Entgelt.

Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung der Jugendlichen in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen entsteht.

Der Jugendliche darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme der Sicherheitsvorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife Bedacht zu nehmen. 

Unter „Schnupperlehre“ wird ein kurzfristiges, entgeltfreies Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Schüler:innen oder Jugendliche verstanden. Es handelt sich dabei weder um ein Lehr- noch um ein sonstiges Ausbildungsverhältnis.

Die „Schnupperlehre“ ermöglicht Jugendlichen das Kennenlernen von Berufen, das Korrigieren falscher Berufsvorstellungen und die selbstkritische Überprüfung der persönlichen Eignungen und Neigungen. Zusätzlich erhält der Unternehmer durch eine „Schnupperlehre“ Unterstützung bei der Personalauswahl.

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen kennenlernen. Den Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht, er hat keinen Anspruch auf Entgelt.

Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung der Jugendlichen in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen entsteht.
Der Jugendliche darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme der Sicherheitsvorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife Bedacht zu nehmen.

Bei der individuellen Berufsorientierung von jugendlichen Schülern außerhalb der Unterrichtszeit (z. B. nach dem täglichen Unterricht oder während der Ferien) ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Aufsicht und Begleitung liegt bei den Eltern sowie beim verantwortlichen Betreuer im Betrieb. Ein Beitrag zur Unfallversicherung ist nicht zu entrichten, da die Schüler über die Schülerunfallversicherung versichert sind.

Rahmenbedingungen für Schnupperlehre

Die Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit darf an höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr erfolgen. Zielgruppe sind alle Schüler (egal welcher Schultyp) im oder nach dem achten Schuljahr. Wenn Jugendliche, die keine Schüler mehr sind, eine Schnupperlehre beginnen wollen, sind die Rahmenbedingungen zwischen den Betrieben und den Erziehungsberechtigten vorab zu klären. Der Betriebsinhaber muss die Jugendlichen, die keine Schüler mehr sind, zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Es sollte eine schriftliche Berufspraktikumsvereinbarung abgeschlossen werden, in der ausdrücklich klargelegt ist, dass die Betätigung im Betrieb ausschließlich zur Berufsorientierung und somit ohne Arbeits- und Entgeltpflicht erfolgt. Insbesondere ist auch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten einzuholen.

Während der Schulveranstaltung „berufspraktische Tage“ besucht der Großteil der Schüler:innen einer Klasse zeitgleich die Betriebe. Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen. Die Schüler betätigen sich im Rahmen ihres Unterrichtes im jeweiligen Betrieb. Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Betreuung und Begleitung liegt beim jeweiligen Lehrer bzw. beim verantwortlichen Betreuer im Betrieb.

Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit kann Schüler:innen ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender so-wie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fernzubleiben.
Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand zu erteilen. Die individuelle Berufsorientierung soll Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.

Die Schüler:innen sind in beiden Fällen in gleicher Weise kranken- und unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion. Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten. Ein Beitrag zur Unfallversicherung ist nicht zu entrichten.

Über die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit lesen Sie in der kommenden Ausgabe der „Salzburger Wirtschaft“.

Der Lehrberechtigte und der Lehrling können jederzeit ohne Angabe von Gründen das Lehrverhältnis einvernehmlich auflösen. Es gibt keine Fristen zu beachten. Zuvor hat sich der Lehrling vom Arbeits- und Sozialgericht oder einer Dienststelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehren zu lassen.

Wie jede andere vorzeitige Lösung eines Lehrverhältnisses ist die einvernehmliche Auflösung nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und zuvor die schriftliche Bescheinigung über die erfolgte Belehrung des Lehrlings vorliegt.

Bei einem minderjährigen Lehrling ist für die Wirksamkeit der schriftlichen einvernehmlichen Lösung die Unterschrift beider Elternteile bzw. des sonstigen gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Verlangt der Lehrling vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Lehrverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht vereinbart werden (vgl. § 104 a ArbVG). Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling über den Bestand oder Nichtbestand eines Lehrverhältnisses fallen in die Kompetenz der Arbeitsgerichte.

Abgegolten wird das kollektivvertragliche Bruttolehrlingseinkommen/der Lohn für die Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und allfällige Internatskosten bei:

  • zusätzlichem Berufsschulunterricht aufgrund einer Lehrzeitanrechnung oder einer Lehrzeitverkürzung oder Versäumen einer Berufsschulstufe durch Lehrplatzwechsel.

Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden, können die Förderung beantragen. Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Lehrling hat entweder in einem Lehrjahr zwei Klassen oder die letzte Berufsschulklasse innerhalb eines Jahres nach Ende der Lehrzeit besucht.
  • Begründet wird der zusätzliche Besuch entweder mit Lehrzeitanrechnung oder Lehrzeitverkürzung oder Versäumen einer Berufsschulstufe durch Lehrplatzwechsel.
  • Bezahlte Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den Betrieb.
  • Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten bei Lehrlingen als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Zu beachten ist:

  • Wird der Lehrling während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses in eine lehrgangsmäßige Berufsschule einberufen, so gelten die ersten sechs Wochen der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.
  • Die Probezeit gilt auch dann, wenn der Lehrling bereits bei einem anderen Betrieb eine Lehre begonnen, diese jedoch vorzeitig abgebrochen hat (Vorlehrzeit).
  • Die Auflösung des Lehrverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist die Zustimmungspflicht der gesetzlichen Vertreter zu beachten (vor dem 18. Lebensjahr).
  • In der Probezeit kann die Auflösung des Lehrvertrags auch während eines Krankenstandes erfolgen.
  • Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit vorzeitig aufgelöst wird, ist das der Lehrlingsstelle vom Lehrberechtigten binnen vier Wochen mitzuteilen. Auch Berufsschule und Österreichische Gesundheitskasse sind zu verständigen.

Eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist nach der Probezeit nur mehr aus schwerwiegenden, im Gesetz angeführten Gründen oder zu bestimmten Zeitpunkten (Ende 1. und 2. Lehrjahr) möglich.
Daher sollte die Probezeit aktiv für die Feststellung der Berufseignung des Lehrlings genutzt werden.

Lehrlinge werden im Schnitt einmal jährlich in die Berufsschule einberufen. In dieser Zeit erhalten Sie das für den Lehrberuf notwendige theoretische Wissen vermittelt.

Die voraussichtlichen ge­planten Berufsschultermine für das kommende Schuljahr findet man bereits ab spätestens Anfang Mai auf der Website der jeweils zuständigen Berufsschule.

In Lehrberufen, bei denen mehrere Lehrgänge pro Lehrjahr angeboten werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, schon vorab Wunschtermine bei der Berufsschule zu deponieren. Die Berufsschulen versuchen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, diesen Wünschen zu entsprechen.

Nachträgliche Verschiebungen von bereits erfolgten Ein­berufungsterminen sind dagegen erheblich schwieriger zu koordinieren. Die meiste Aussicht auf Erfolg besteht, wenn diese zeitnah nach Veröffentlichung der Lehrgänge bei den Schulen direkt deponiert wird.

In Lehrberufen, in denen aufgrund der geringen Anzahl an Lehrlingen nur ein Lehrgang angeboten wird, ist eine Verschiebung von Lehrgängen grundsätzlich nicht möglich.

Abhängig von der Anzahl der Lehranfänger:innen bzw. der Lehrlinge insgesamt, sind selbst bei sorgfältigster Planung Lehrgangsverschiebungen manchmal unvermeidlich.

Ein Lehrbetrieb kann sich Weiterbildungsmaßnahmen seiner Lehrlingsausbilder:innen fördern lassen. Voraussetzung hierfür ist die Ausbilderqualifikation. Für Personen mit Ausbilderqualifikation können auch Förderanträge gestellt werden, wenn der Dienstgeberbetrieb aktuell keine Lehrlinge ausbildet, dies aber plant. Fördervoraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages binnen zwölf Monaten ab Ende der Ausbildungsmaßnahme.

Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zur Ausbilderqualifikation (z. B. Persönlichkeitsbildung, Ausbildungsrecht, Pädagogik/Psychologie, Methodik, Didaktik, Suchtprävention, Umgang mit Menschen …). Nicht gefördert werden beruflich-fachliche Weiterbildungen.

Die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder:innen ist an eine inhaltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Diese kann vorab oder im Nachhinein erfolgen. Die Förderhöhe beträgt 75% der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer, maximal können 2.000 € pro Ausbilder:in und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Als förderbare Kurskosten gelten die Kursgebühr, die Lehrmittel und die Prüfungsgebühren.

Unternehmen können ihre Lehrlinge in zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen entsenden. Diese Zusatzausbildungen über das Berufsbild hinaus (beispielsweise in Form von Schulungen, Kursen und Seminaren) werden im Ausmaß von 75% der Kosten bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € pro Lehrling über die gesamte Dauer der Lehrzeit gefördert.

Die Ausbildungsmaßnahmen sind an eine inhaltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg gebunden. Diese Prüfung kann vorab oder im Nachhinein erfolgen. Ausgeschlossen von der Förderfähigkeit sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (dazu zählen beispielsweise Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für den/die Mitarbeiter:in des jeweiligen Unternehmens verbindlichen Grundausbildung.

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist die Anrechnung auf die Arbeitszeit und ein aufrechtes Lehrverhältnis. Außerdem muss der Lehrbetrieb die gesamten Ausbildungskosten für die Qualifizierungsmaßnahme inklusive Fahrt- und Unterbringungskosten übernehmen. Die Kursteilnehmer:innen müssen eine Teilnahmebestätigung über mindestens 75% der Kursdauer vorweisen können. Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Der Förderantrag inklusive Beilagen ist durch den Lehrberechtigten einzubringen. Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet drei Monate nach Abschluss der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme. Weitere Informationen unter: lehre.foerdern@wks.at


Sozial- und Arbeitsrecht | >Kontakt

Am 1.1.2024 ist die Fachkräfteverordnung 2024 in Kraft getreten. Diese sieht 110 bundesweit geltende Mangelberufe (2023 waren es 98) und darüber hinaus 48 regionale Mangelberufe in den Bundesländern vor. Die regionale Liste für Salzburg umfasst unter anderem die Berufe Kellner, Werbefachleute sowie Tapezierer.

Die Fachkraft aus dem Drittland muss eine abgeschlossene Ausbildung in einem Mangelberuf nachweisen können, die mit einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Eine formale Gleichstellung bzw. Gleichhaltung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Da durch die Aufnahme in die Mangelberufsliste der bestehende Bedarf bereits belegt ist, entfällt bei Fachkräften in Mangelberufen die Arbeitsmarktprüfung.

Insgesamt sind bei maximal 90 anrechenbaren Punkten in den Bereichen Berufsausbildung, ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Alter sowie Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch) mindestens 55 Punkte zu erreichen. Bei der Entlohnung müssen der Kollektivvertrag sowie eine betriebsübliche Überzahlung gewährleistet sein.

Bei dem im Bereich Sozial- und Arbeitsrecht eingerichteten Servicepoint Ausländerbeschäftigung erhalten Sie alle wichtigen Informationen und Unterstützung rund um die Rot-Weiß-Rot-Karte. 

Covid-19 ist keine meldepflichtige Krankheit mehr. Es gelten daher die allgemeinen Regeln. Wenn ein infizierter Arbeitnehmer keine Symptome aufweist, ist dieser in der Regel arbeitsfähig. Sofern dieser die Tätigkeit ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit und jener von anderen Personen ausüben kann (z. B. durch Tragen einer FFP2-Maske oder wenn er im Home-Office oder im Einzelbüro beschäftigt ist), ist er aufgrund der ihn treffenden Treuepflicht dazu auch verpflichtet. In diesem Fall liegt kein Krankenstand vor.

In besonderen Fällen und anlassbezogen kann die Ausübung der Arbeitsleistung an einen Covid-19-Test oder das Tragen einer FFP1- bzw. FFP2-Maske als Voraussetzung geknüpft werden. Als Beispiel dafür kann der Kontakt mit vulnerablen Gruppen genannt werden. Dies ergibt sich aus dem Arbeitnehmerschutz und der gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern.

Allgemein bieten sich zur Vermeidung von Ansteckung folgende Maßnahmen an: Impfen gegen Influenza und Covid; Beachtung der allgemein bekannten Hygieneregeln (Händewaschen, Lüften, Niesetikette, Hände desinfizieren); Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes bei großem Ansteckungsrisiko; Abstand halten und größere Menschenansammlungen vermeiden; womöglich im Homeoffice arbeiten bzw. Videokonferenzen statt Präsenzsitzungen abhalten; bei Krankheitssymptomen mit dem Arzt des Vertrauens abklären, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder eine Krankschreibung notwendig ist.

Unternehmen können für die Ausbildung einen pauschalen Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung für Personen über 18 Jahre erhalten.

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Das Unternehmen verpflichtet sich dabei zur Bezahlung eines kollektivvertraglich festgehaltenen höheren Lehrlingseinkommens oder des kollektivvertraglich festgelegten Hilfsarbeiterlohnes.

Der Zuschuss beträgt bei Personen mit maximal Pflichtschulabschluss zwischen 700 € (1. Lehrjahr) und 500 € (3. Lehrjahr). Für AHS-Absolvent:innen beträgt er zwischen 500 € (1. Lehrjahr) und 300 € (3. Lehrjahr), für Frauen in einem handwerklich technischen Beruf laut FiT-Ausbildungsliste beträgt er vom 1. bis zum 3. Lehrjahr 900 € monatlich.

Gefördert werden kann die Lehrausbildung von beim AMS vorgemerkten Erwachsenen mit maximal Pflichtschulabschluss, AHS-Maturant:innen ohne Berufserfahrung bzw. weitere berufliche Qualifikation, von Frauen in einem technischen Beruf laut FiT-Ausbildungsliste und Personen der beruflichen Rehabilitation. 
Die Begehrungsstellung erfolgt vor Ausbildungsbeginn elektronisch über das eAMS-Konto für Unternehmen.

Für jedes Lehrjahr ist vor Beginn ein gesondertes Förderbegehren zu stellen. Die Beihilfe kann für maximal drei Jahre gewährt werden. 

Unter der Bildungskarenz versteht man eine Job-Auszeit im aufrechten Dienstverhältnis, welche es dem Mitarbeiter ermöglichen soll, eine Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren. Innerhalb von vier Jahren können maximal zwölf  Monate Bildungskarenz (auch in Teilen, Mindestdauer zwei Monate) konsumiert werden. Die finanziellen Folgen des Arbeits- und somit auch Einkommensausfalls werden vom AMS durch Auszahlung eines Weiterbildungsgeldes direkt an den Mitarbeiter abgefedert, wenn der Mitarbeiter dem AMS gegenüber entsprechende Erfolgsnachweise erbringt.

Arbeitsrechtlich besteht kein Anspruch auf Bildungskarenz. Diese ist jedenfalls zu vereinbaren. Auch handelt es sich bei der Bildungskarenz um keine geschützte Karenz – wie  etwa bei den Elternkarenzen. Es besteht somit kein gesetzlicher Kündigungs- und Entlassungsschutz, jedoch ein Motivkündigungsschutz. Dies bedeutet, dass eine Kündigung lediglich aufgrund der Inanspruchnahme von Bildungskarenz nicht möglich ist.

Das Dienstverhältnis bleibt während der Bildungskarenz aufrecht und ist nur ruhend zu stellen. Der Mitarbeiter ist somit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, im Gegenzug ruhen auch jegliche Entgeltverpflichtungen des Dienstgebers. Sonderzahlungen sind für den Zeitraum zu aliquotieren, ein Urlaubsanspruch wächst nicht an. Die Zeiten einer Bildungskarenz sind auf dienstzeitabhängige Ansprüche nicht anzurechnen. 

Eine entsprechende Mustervereinbarung kann jederzeit durch den Bereich Arbeits- und Sozialrecht der WKS zur Verfügung gestellt werden.

Derzeit wird in Österreich in einigen Betrieben mangels Einigung bei den Kollektivvertragsverhandlungen gestreikt. Arbeitsrechtlich muss zwischen Arbeitnehmer:innen, die sich am Streik beteiligen und jenen, die sich ausdrücklich arbeitsbereit erklären, unterschieden werden. Am Streik unmittelbar Beteiligte erbringen keine Dienstleistungen, weshalb ihnen für diesen Zeitraum auch kein Entgelt gebührt.

Jene, die selbst nicht am Streik teilnehmen, behalten hingegen ihren Entgeltanspruch auch dann, wenn sie während des Streiks nicht beschäftigt werden können,  wenn sie ihre Arbeitsbereitschaft ausdrücklich erklären.

Sozialversicherungsrechtlich verringert sich bei Verlust des Entgeltanspruches die Beitragsgrundlage. Aus pragmatischen Gründen wird seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bei sehr kurzen Entgeltunterbrechungen (bis zu drei Tage) von einer Ab- und anschließenden Wiederanmeldung abgesehen. Der Krankenversicherungsschutz bleibt bei einer Unterbrechung der Pflichtversicherung im Regelfall aufrecht.

Obwohl nicht ausdrücklich schriftlich verankert, geht man in Österreich grundsätzlich von einem Streikrecht aus. Dies schließt die Zulässigkeit einer Entlassung ebenso aus wie die normale Dienstgeberkündigung aus dem Motiv der Streikteilnahme.

Der Europäische Gerichtshof vertritt seit geraumer Zeit zum Urlaubsverbrauch eine strenge Linie: Die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen beginnt erst dann zu laufen, wenn Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen über ihren Urlaubsanspruch informieren und auf den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen haben. Diese Rechtsansicht wurde jüngst nun auch vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Der OGH hält zwar an den Verjährungsfristen zum österreichischen Urlaubsrecht fest, folgt jedoch in seiner aktuellen Entscheidung dem EuGH, wonach Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf die drohende Urlaubsverjährung hinweisen und zum Verbrauch des offenen Urlaubsanspruches auffordern müssen. Andernfalls kann der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch trotz Verstreichen der gesetzlichen Verjährungsfrist weiterhin geltend gemacht werden.

Wesentlich ist, dass sich dieses Erfordernis nur auf den unionsrechtlichen Mindestanspruch von vier Wochen Urlaub bezieht und daher (vorerst) auf die fünfte oder sechste Urlaubswoche nach österreichischem Recht nicht anzuwenden ist.

Die Expert:innen des WKS-Bereichs Sozial- und Arbeitspolitik empfehlen daher, Arbeitnehmer:innen jährlich schriftlich über ihren offenen Urlaubsanspruch zu informieren und zum Urlaubskonsum aufzufordern. 

In der Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige hat der Nationalrat im September Änderungen bei der Elternkarenz und bei der Pflegefreistellung beschlossen.

So kommt es zu einer Verkürzung des Karenzanspruches bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Bei Alleinerziehenden bzw. im Falle einer Teilung der Karenz zwischen den Eltern besteht der Anspruch weiterhin bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt zwei Monate.

Der Anspruchszeitraum der Elternteilzeit wird bis zum achten Lebensjahr des Kindes erweitert. Der Papamonat ist von den Änderungen nicht betroffen, dessen Dauer von einem Monat bleibt unberührt.

Bei der Pflegefreistellung kommt es zu einer Erweiterung des Personenkreises. Nunmehr besteht im Rahmen der ersten Woche Anspruch auf Freistellung bei Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.
In bestimmten Fällen, so zum Beispiel in Elternteilzeit nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine schriftliche Begründung der Kündigung begehrt werden. Wird diese nicht abgegeben, bewirkt dies jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. Das Recht darauf, eine Begründung einer Kündigung zu verlangen, gilt auch nicht generell für alle Kündigungen.

In der Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige hat der Nationalrat im September Änderungen bei der Elternkarenz und bei der Pflegefreistellung beschlossen.

So kommt es zu einer Verkürzung des Karenzanspruches bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Bei Alleinerziehenden bzw. im Falle einer Teilung der Karenz zwischen den Eltern besteht der Anspruch weiterhin bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt zwei Monate.

Der Anspruchszeitraum der Elternteilzeit wird bis zum achten Lebensjahr des Kindes erweitert. Der Papamonat ist von den Änderungen nicht betroffen, dessen Dauer von einem Monat bleibt unberührt.

Bei der Pflegefreistellung kommt es zu einer Erweiterung des Personenkreises. Nunmehr besteht im Rahmen der ersten Woche Anspruch auf Freistellung bei Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

In bestimmten Fällen, so zum Beispiel in Elternteilzeit nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine schriftliche Begründung der Kündigung begehrt werden. Wird diese nicht abgegeben, bewirkt dies jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. Das Recht darauf, eine Begründung einer Kündigung zu verlangen, gilt auch nicht generell für alle Kündigungen.

Im Rahmen der Altersteilzeit fördert das AMS die Reduktion der Arbeitszeit von älteren Mitarbeiter:innen durch den Ersatz eines Teils des Lohnausgleichs inklusive anteiliger Sozialversicherungsbeiträge. Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter spätestens nach fünf Jahren vollenden.

Im September wurde im Parlament die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit über einen Zeitraum von fünf Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen Herabsetzung des Altersteilzeitgeldes beschlossen. Der abzugeltende Anteil des Aufwandes des Arbeitgebers für den Lohnausgleich bei Blockzeitvereinbarungen beträgt ab 2024 42,5% und wird sich bis 2028 auf 10% reduzieren. Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 2029 beginnen wird, wird es keine Unterstützung des AMS mehr geben.

Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgeld beginnt, und gilt dann für die gesamte Laufzeit.

Ebenso wurde die flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit ausgeweitet: Künftig kann die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten zwischen 20% und 80% der früheren Normalarbeitszeit betragen, wenn die Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden. 

In einem aktuellen Folder anlässlich des Schulbeginns („Dein Kind ist krank und braucht Betreuung? – Tipps für berufstätige Eltern“) informiert die Gewerkschaft über Freistellungsansprüche für berufstätige Eltern von Schulkindern.

Neben einer Darstellung der Pflegefreistellung bei Erkrankung bzw. zur Begleitung bei einem stationären Spitals-aufenthalt werden auch die Ansprüche auf Freistellung im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Kindes dargestellt.

Behauptungen nicht korrekt

Dies erfolgt jedoch mit sehr undifferenzierten und zum Teil nicht richtigen Aussagen. So wird unter anderem behauptet, man könne der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes fernbleiben, wenn das Kind zu einer auswärtigen Schulveranstaltung gebracht werden muss bzw. wenn sich die Arbeitszeit mit dem Elternsprechtag eines Kindes überschneidet.

In dieser Allgemeinheit sind die Aussagen der Gewerkschaft nicht richtig, das Vorliegen eines Freistellungsanspruches bedarf immer einer Prüfung im konkreten Einzelfall.

So löst zum Beispiel ein Elternsprechtag nur insoweit einen Anspruch aus, als dies konkret nach Schultyp, Schulerfolg etc. sachlich geboten ist und eine andere Person und eine andere Zeit hierfür nicht in Frage kommen. 

Laut Gesetz besteht auf Verlangen des Arbeitnehmers bei Arbeitgeberkündigung Anspruch auf bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist. Dieser wird in der Praxis auch als Postensuche bezeichnet. Kollektivverträge können abweichende Regelungen treffen, weshalb der anzuwendende Kollektivvertrag immer zusätzlich zu beachten ist.

Der Arbeitnehmer muss jedoch grundsätzlich keinen Nachweis erbringen, dass er sich während der Freizeit um eine neue Stelle beworben hat.Laut Gesetz besteht der Freistellungsanspruch ausdrücklich nur im Fall einer Arbeitgeberkündigung.

Der Anspruch umfasst pro Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden sind dies in der Regel acht Stunden, bei niedrigerer Arbeitszeit entsprechend weniger.

Wann kann die Freistellung in Anspruch genommen werden?

Der Anspruch besteht nur für die Wochen der jeweils geltenden Mindestkündigungsfrist, auch wenn der Arbeitgeber freiwillig eine längere Frist einhält. Der Zeitpunkt des konkreten Konsums ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Achtung: Sollte bei rechtzeitiger Geltendmachung der Anspruch nicht gewährt werden, gebührt bei Beendigung ein entsprechender Geldersatz.

Zum Zweck der notwendigen Begleitung von Kindern (ebenso Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten), die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ab November 2023 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist eine Bewilligung eines stationären Aufenthaltes im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung vom zuständigen Träger der Sozialversicherung.

Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht zu leisten, sondern es soll für diese Zeit Pflegekarenzgeld zustehen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile an der Rehabilitation  ist therapeutisch notwendig. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen auch geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche betragen muss.

Arbeitnehmer:innen, die diese Freistellung in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Sozialversicherungsträger spätestens eine Woche nach Erhalt dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der jeweiligen Rehabilitation vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Dauer dieser Freistellung bestehen ein Kündigungs- und ein Entlassungsschutz. 

Bei der Pflegefreistellung handelt es sich um einen Sonderfall der persönlichen Dienstverhinderung wegen familiärer Pflichten. Pro Arbeitsjahr besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer Krankenpflegefreistellung verhindert ist.

Im Rahmen dieses Kontingents wären für Arbeitnehmer:innen auch die Konstellation der Betreuungsfreistellung (notwendige Betreuung infolge eines Ausfalls der ständigen Betreuungsperson) sowie eine Begleitfreistellung (Begleitung eines noch nicht zehn Jahre alten Kindes zu einem stationären Krankenhausaufenthalt) denkbar.

Die Inanspruchnahme kann mitunter auch nur stundenweise erforderlich sein.

Es muss sich um eine notwendige Pflege bzw. Betreuung handeln, somit darf keine andere geeignete Person zur Verfügung stehen. Außerdem muss bei der Krankenpflegefreistellung eine nahe Angehörigeneigenschaft vorliegen. Bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine weitere ­Woche.

Neben dem freien Arbeitsmarktzugang für ukrainische Vertriebene ist im Frühling 2023 eine weitere Erleichterung im Bereich der Ausländerbeschäftigung in Kraft getreten.

So reicht bei Anträgen auf eine Rot-weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiter:innen ab sofort der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau aus.

Ebenso können nun zusätzlich zu den Sprachen Deutsch und Englisch Extrapunkte für Kenntnisse in Französisch, Spanisch und/oder Bosnisch/Serbisch/Kroatisch (B1-Sprachniveau) vergeben werden. Dies führt dazu, dass im Rahmen der Prüfung der Zulassungskriterien (Ausbildung, Alter, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse) die Punkte für die Sprachkenntnisse leichter erreicht werden können. Bosnien-Herzegowina, Serbien und der Kosovo zählen zu den stärksten Zuwanderungsländern, deshalb sind die dargestellten Erleichterungen von großer Bedeutung.

Die Beharrlichkeit der Wirtschaftskammer, die den Zuzug qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland weiter erleichtern will, hat sich ausgezahlt. Dennoch heißt es: nicht lockerlassen. So fordert die Interessenvertretung, weiterhin zum Beispiel die Ausweitung der Mangelberufsliste auf niederschwellige Berufsbilder sowie das Ermöglichen der Beschäftigung von Lehrlingen aus Drittländern. 

Die Rechtsfolgen hängen davon ab, ob sich dieser beim Arbeitgeber meldet und was der Grund des Nichterscheinens ist.

Der Arbeitnehmer hat jede Dienstverhinderung unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Kommt dieser dem nach und besteht ein gerechtfertigter Dienstverhinderungsgrund (z. B. Krankheit), behält er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Für die Zeit des Fernbleibens ohne Information an den Dienstgeber verliert der Arbeitnehmer den Entgeltanspruch selbst dann, wenn nachträglich eine Krankmeldung für den Zeitraum der Säumnis nachgereicht wird. Zur Klärung der tatsächlichen Umstände bei ungemeldetem Fernbleiben empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme und vorerst die Abmeldung von der Sozialversicherung nur in der Rubrik „Ende Entgelt“ vorzunehmen.

Bleibt der Arbeitnehmer weiterhin unentschuldigt fern, kann eine Entlassung ausgesprochen werden oder falls der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt, nicht mehr zu kommen, ein vorzeitiger Austritt gegeben sein. Eine Entlassung wegen Verletzung der Meldepflicht kann gerechtfertigt sein, wenn dadurch ein beträchtlicher Schaden entstanden ist, der Arbeitnehmer trotz Verwarnungen dies mehrfach unterlassen hat und ein grobes Fehlverhalten vorliegt oder wenn der Arbeitnehmer für sein Nichterscheinen keinen Entschuldigungsgrund angeben kann.

Erscheint der „Verschollene“ wieder zum Dienst, ist er vor Aufnahme der Arbeit zu seinem Fernbleiben zu befragen. Kann er sein Fernbleiben nicht rechtfertigen, ist eine etwaige Entlassung unverzüglich auszusprechen. 

Personen mit einer blauen Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) haben seit 21. April 2023 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Das heißt, Unternehmen brauchen keine Bewilligung durch das Arbeitsmarktservice (AMS), wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen. Damit soll vor allem die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, weiter beschleunigt werden.

Durch den Wegfall der mit der bisher erforderlichen Beschäftigungsbewilligung einhergehenden Bindung an einen konkreten Arbeitsplatz ist nunmehr auch eine Arbeitskräfteüberlassung möglich.

Mit dem freien Arbeitsmarktzugang werden aus der Ukraine Vertriebene nun allen anderen arbeitslos Vorgemerkten gleichgestellt. Sie haben damit Zugang zu allen AMS-Instrumenten und können etwa über die Instrumente Eingliederungsbeihilfe und AMS-Lehrstellenförderung unterstützt werden.

Zu beachten sind jedoch die geltenden Zuverdienst-Rege­lun­gen, wenn ukrainische Vertriebene im Rahmen der Grundversorgung untergebracht sind.

Beim Antritt einer Elternteilzeit durch den/die Dienstnehmer:in stellen sich für Dienstgeber:innen mehrere Rechtsfragen. So auch jene nach der Höhe des Gehalts, wenn zuvor eine All-in-Vereinbarung bestand. Der OGH hat sich nun in zwei Entscheidungen mit dieser Thematik befasst.

Wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung geschlossen, ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Das Entgelt ist um jenen Betrag zu kürzen, der der konkret bestimmten Anzahl der im Gesamtentgelt enthaltenen Mehr- und Überstunden entspricht. Die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden wird im Wege der Einzelverrechnung durchgeführt.

Die Formulierung einer All-in-Vereinbarung („...dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“) kann eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht zulassen, der pauschal abgegolten wird. Deshalb ist bei Antritt der Elternteilzeit das Herausrechnen der Mehr- und Überstunden aus dem All-in-Gehalt möglich. Fehlt die Festlegung des Grundentgelts für das Herausrechnen der Mehr- und Überstunden, ist vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt auszugehen.

Das Team des Bereiches Sozial- und Arbeitsrecht steht für Fragen rund um die Elternteilzeit bzw. bei Detailfragen zur neuen OGH-Judikatur im Hinblick auf All-in-Vereinbarungen jederzeit gerne zur Verfügung.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten grundsätzlich ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe eines Grundes jederzeit aufgelöst werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Probezeit im Dienstvertrag wirksam (aus Beweisgründen am besten schriftlich) vereinbart wurde oder diese bereits in dem zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag konkret festgelegt ist. Falls kein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt oder dieser keine Probezeit enthält, müsste sie im Dienstvertrag festgelegt werden.

Nach dem Gesetz darf eine Probezeit für höchstens einen Monat vereinbart werden. Die Formulierung im Dienstvertrag könnte wie folgt lauten: „Der erste Monat gilt als Probemonat, während dem das Dienstverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann.“ Die Vereinbarung einer Probezeit über einen Monat ist gesetzeswidrig und unwirksam. Im Falle einer kürzeren Probezeit im Kollektivvertrag kann diese nicht verlängert werden.
Bei Lehrlingen sieht das Gesetz eine automatische Probezeit von drei Monaten vor. Unter gewissen Voraussetzungen kann es durch den Besuch der Berufsschule zu einer Verlängerung kommen.

Achtung: Eine wirksame Auflösung innerhalb der Probezeit ist nur dann erfolgt, wenn sie dem Dienstnehmer spätestens am letzten Tag des Probemonats zugegangen ist. Wenngleich es für die Auflösung in der Probezeit keines Grundes bedarf, darf diese nicht aus einem diskriminierenden Grund, z. B. wegen einer bestehenden Schwangerschaft, vorgenommen werden.

Nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) ist der Urlaub möglichst bis zum Ende des Entstehungsjahres zu konsumieren. Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Die konkrete Lage des Urlaubskonsums ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

In einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH nunmehr festgehalten, dass auch bei dreijähriger Verjährungsfrist eine Hinweisobliegenheit des Dienstgebers besteht. Die Verjährung von offenen Urlaubsansprüchen setzt demnach voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und auf den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen hat. Das Bestehen einer Verjährungsfrist wurde vom EuGH nicht beanstandet.

Sollte der Dienstgeber beabsichtigen, von der Verjährung Gebrauch zu machen, ist es daher empfehlenswert, den Arbeitnehmer über seinen offenen Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls zum Urlaubskonsum aufzufordern. Die WKS stellt dafür gerne ein Muster zur Verfügung stellen.

Diese Information sollte nachweislich (zum Beispiel per Mail) und so rechtzeitig erfolgen, dass ein tatsächlicher Konsum vor Eintritt der Verjährung noch möglich ist.


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Mit Juni 2023 hat die Salzburg AG neue günstigere Stromprodukte eingeführt. Um diesen Preisvorteil nutzen zu können, müssen die Kund:innen, sofern sie dies noch nicht gemacht haben, aktiv auf den neuen Tarif umsteigen. Dieser Wechsel geht schnell und einfach online über den persönlichen Account im Kundenportal www.salzburg-ag.at/­kundenportal oder mit Online-Formular und zugesandtem Aktivierungscode auf www.salzburg-ag.at/­umsteigen.

Aus juristischen Gründen muss also ein neuer Stromliefervertrag abgeschlossen werden, um den günstigeren Tarif zu erhalten. Mit diesem Vertrag gehen die Kund:innen jedoch keine zeitliche Bindung ein und es gibt weder Einschränkungen noch andere Nachteile gegenüber dem alten Vertrag.

Der Umstieg ist deshalb für die Kund:innen besonders wichtig, weil die Sonderregelung mit den 100 Freistromtagen sowohl im Gewerbe OK- als auch im Gewerbe Basis-Tarif mit 31.12.2023 ausläuft und dann wieder der volle Energiepreis verrechnet werden wird. Konkret bedeutet dies für jene Kund:innen, die das neue Tarifangebot von 21,4 Cent pro kWh nicht in Anspruch nehmen, dass sie ab Jahresbeginn wieder 29,0 Cent pro kWh netto bezahlen müssen. Um diese Mehrkosten zu vermeiden, ist der Tarifwechsel beim Strombezug von der Salzburg AG aus wirtschaftlichen Gründen dringend anzuraten. Auch für Wärmepumpen und Stromheizungen gibt es neue kostengünstigere Produkte.

Die Verpackungsverordnung ist die nationale Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie und hat das Ziel, die Wiederverwendung und Vermeidung von Verpackungsabfällen zu fördern und einen Beitrag zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten. Außerdem soll der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mithilfe von innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen unterstützt werden.

Welche Betriebe sind betroffen?

Von der Verpackungsverordnung betroffen ist jeder Unternehmer, der Verpackungen bzw. bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr setzt. Primärverpflichtete im Sinn der Verordnung sind Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, Abpacker, Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren und Güter, Eigenimporteure hinsichtlich der Verpackungen von Waren und Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und im Unternehmen als Abfall anfallen und Versandhändler aus dem Ausland, die an Letztverbraucher im Inland übergeben.

Für Haushaltsverpackungen muss der Primärverpflichtete ein Sammel- und Verwertungssystem in Anspruch nehmen, das Verpackungsmaterial lizenzieren und Meldeverpflichtungen erfüllen. Für gewerbliche Verpackungen gibt es andere Bestimmungen. 

Hohe Energiekosten belasten die Wirtschaft, der Energiekostenzuschuss II soll diese teilweise abfedern. Vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten Richtlinie sollen folgende Rahmenbedingungen gelten:

Eine Voranmeldung über den aws Fördermanager ist für die spätere Beantragung notwendig. Diese Voranmeldung muss bis zum 2. November 2023 erfolgen. Die Antragstellung soll ab 9. November 2023 möglich sein. Diese Antragstellung muss in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erledigt werden.

Der Energiekostenzuschuss II wird in Form eines Zuschusses gewährt. Basis für die Ermittlung der Mehrkosten ist der Vergleich mit dem Jahr 2021. Es sind fünf Förderstufen vorgesehen, die Basisstufe umfasst Mehrkosten bei folgenden Energieträgern: Strom, Erdgas, Treibstoff, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel. Die Basisstufe sieht grundsätzlich einen Zuschuss von 50% der Mehrkosten vor. Die höheren Stufen stehen nur energieintensiven Unternehmen offen.

Gefördert wird das gesamte Jahr 2023, als Auflagen sind die Verpflichtung zu Energiesparmaßnahmen und beschränkte Gewinnausschüttungen wie auch beschränkte Bonuszahlungen angekündigt.

Die Novelle zielt auf eine deutliche Beschleunigung der bisher sehr zeitaufwendigen und kostenintensiven Genehmigungsverfahren ab. Die neuen Regelungen, die von der WKO mitgestaltet werden konnten, sollen die Energiewende maßgeblich unterstützen.

Das UVP-Verfahren ist ab sofort besser strukturiert: Vorbringen sind nur mehr innerhalb von angemessenen Fristen möglich, neue Beweismittel dürfen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingebracht werden. Man verliert die Parteistellung, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben werden. Auch das Beschwerdeverfahren wird beschleunigt. Es gibt auch keine grundsätzliche aufschiebende Wirkung von bestimmten Beschwerden gegen Genehmigungsbescheide.

Projektwerber müssen ihre Unterlagen während des Verfahrens nicht mehr an einen neuen Stand der Technik anpassen. Ökologische Ausgleichsmaßnahmen werden deutlich erleichtert. Emissionsneutrale Änderungen nach Genehmigung müssen nur mehr angezeigt werden. Die Genehmigungsbehörde hat künftig ein realistisches Szenario über die Umweltauswirkungen des Vorhabens anstelle einer Worst-Case-Betrachtung bei ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

Mündliche Verhandlungen können jetzt auch online bzw. digital abgewickelt werden. Für Projektwerber wird ein neues Informationsservice für die Ermittlung von Daten für die Umweltverträglichkeitserklärung eingerichtet.

Für Unternehmen, die sich in allen betrieblichen Umweltfragen umfassend und unabhängig beraten lassen wollen, ist umwelt service salzburg der richtige Ansprechpartner. Die Serviceeinrichtung von Land, Salzburg AG und WKS bietet ein finanziell gefördertes Beratungsportfolio zu den Themen Energie, Abfall und Ressourcen, Mobilität, Umwelt und Nachhaltigkeit und begleitet Unternehmen auf ihrem Weg zu mehr Klimaschutz, Energie­effizienz und Nachhaltigkeit. Dieses Angebot umfasst sowohl eigene Leistungen als auch die Vermittlung von Leistungen durch externe qualifizierte Beratungsunternehmen.

Bereits zu Beginn steht umwelt service salzburg den Unternehmen im Rahmen von Projekterstgesprächen zur Ver­fügung. Zudem begleiten Mitarbeiter:innen und externe Berater:innen durch den gesamten Prozess, was auch Informationen zu Investitionsförderungen betrifft. Nach Realisierung des Projekts kann auch eine Nachbetreuung in Anspruch genommen werden.

Aus dem Portfolio des uss:

  • Es gibt spezielle geförderte Energiechecks für Tourismus-, Dienstleistungs- und produzierende Unternehmen. Auch für Kleinbetriebe und die Errichtung von PV-Anlagen gibt es eigene Beratungspakete.
  • Die Mobilitätsberatungen um­fassen die Optimierung von betrieblichen Fuhrparks bzw. Mitarbeiter- und Kundenmobilität.
  • Im Bereich Abfall und Ressourcen gibt es Checks für Abfallvermeidung, Materialeinsatz, Recycling, Küchen und Veranstaltungen.
  • Außerdem werden Beratungen für die Erlangung von Umweltzeichen, Green Events, Umweltmanage­ment­­­systeme und Nachhaltigkeitsstrategien angeboten.

Kontakt:

umwelt service salzburg (uss) 
T 0662/8888-438
E info@umweltservicesalzburg.at
W www.umweltservicesalzburg.at

Unternehmen, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten um­­welt­freundlicher und nachhaltiger gestalten und dafür Maßnahmen umsetzen wollen, können eine Vielzahl an Investitionsförderungen auf Bundes- und Landesebene in Anspruch nehmen.

Für Bundesförderungen sind die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) und der Klima- und Energiefonds zuständig. Von diesen Institutionen werden beispielsweise thermische Gebäudesanierungen, energieeffiziente Neubauten, LED-Systeme, thermische Solaranlagen, Wärmerückgewinnung, alternative Mobilität samt Infra­struktur, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, Energiegemeinschaften und Kreislaufwirtschaft gefördert, um nur einige zu nennen.

Außerdem werden Projekte nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse und Stromspeicher) gefördert. Hier ist die OeMAG als Abwicklungsstelle für Ökostrom der richtige Ansprechpartner.

Vom Land Salzburg gibt es Investitionsförderungen in den Bereichen Photovoltaik, Heizung, Warmwasser und Biomasse. Zusätzlich wird eine Vielzahl an Maßnahmen von Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern durch das Land gefördert: Umweltinvestitionen für Kleinbetriebe

Wichtiger Tipp: Vor der Setzung von Maßnahmen bzw. vor Beantragung von Investitionsförderungen sollten Betriebe das geförderte, unabhängige Beratungsangebot von umwelt service salzburg, in Anspruch nehmen.