Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit - was Sie darüber wissen sollten!
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen werden Betriebe oftmals mit Rechtsfragen zur Elternschaft konfrontiert, da Arbeitnehmer:innen mit Kindern rechtlich besonders geschützt werden.
Lesedauer: 3 Minuten
In einem gemeinsamen Seminar der Wirtschaftskammer Salzburg mit dem Arbeitsinspektorat Salzburg am 13.06.2024 wurde über die gegenwärtige Rechtslage unter Einbeziehung der aktuellen OGH-Judikatur informiert.
Mutterschutzevaluierung
Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgeber:innen überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangere oder die stillende Mutter bestehen, wenn sie an diesen weiter arbeitet.
Dabei wird geprüft, welche Belastungen und Einwirkungen vorhanden sind, wie groß diese Belastungen und Einwirkungen sind und wie lange die Frau diesen Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt ist.
Dies können unter anderem sein: Bewegen schwerer Lasten von Hand, Lärm, extreme Hitze und Kälte, etc.
Wenn das der Fall ist, sind von den Arbeitgeber:innen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen in der Mutterschutzevaluierung dokumentiert werden.
Änderungen oder Verbesserungen am Arbeitsplatz könnten daraus folgend beispielsweise die Anschaffung einer Hebehilfe oder Austausch von Arbeitsstoffen und Wechsel des Arbeitsplatzes sein.
Reichen diese Möglichkeiten nicht aus, um werdende oder stillende Mutter zu schützen, muss neben einem allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes gegebenenfalls die Freistellung durch die Arbeitgeber:in geprüft werden.
Schwangerschaft und Mutterschutz
Arbeitnehmer:innen müssen im Falle ihrer Schwangerschaft den Arbeitgeber:innen den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, wobei Arbeitgeber:innen eine ärztliche Bestätigung verlangen können. In der Praxis wird dieses Verlangen jedenfalls empfohlen, zumal der voraussichtliche Geburtstermin dem Arbeitsinspektorat unverzüglich gemeldet werden muss.
Werdende Mütter dürfen bestimmte Arbeiten nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausüben. Ebenso gelten hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe gewisse Einschränkungen. Während des absoluten Beschäftigungsverbotes (im Regelfall 8 Wochen vor bzw. 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) ist die Beschäftigung der Arbeitnehmerin generell verboten. Eine Verletzung der Beschäftigungsbeschränkungen und des Beschäftigungsverbotes durch die Arbeitgeber:innen ist mit Geldstrafe bedroht.
Karenz
Elternkarenz ist die Freistellung von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts anlässlich der Geburt eines lebenden Kindes. Väter sind Müttern durch das Väterkarenzgesetz gleichgestellt. Demgemäß gelten die folgenden Erläuterungen zur Karenz für beide Elternteile gleichermaßen. Eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich der Karenz ist allerdings Voraussetzung, da Väter und Mütter nicht gleichzeitig (mit Ausnahme des erstmaligen Wechsels) Karenz in Anspruch nehmen können.
Die Karenz hat grundsätzlich mindestens 2 Monate zu dauern. Sie beginnt frühestens mit Ende der Schutzfrist und dauert höchstens bis zum letzten Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes (für Kinder, die vor 1.11.2023 geboren wurden).
Änderungen gelten für Kinder, die ab 1.11.2023 geboren werden. Hier besteht eine volle Elternkarenz (bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats) nur bei Karenzteilung zwischen Mutter und Vater oder für Alleinerzieher:innen (entweder kein 2. Elternteil vorhanden oder 2. Elternteil lebt nicht im selben Haushalt). Andernfalls endet die Karenz für Kinder, die ab 1.11.2023 geboren werden, längstens mit Vollendung des 22. Lebensmonats des Kindes.
Eine einseitige Verlängerung der Karenz über das Höchstmaß hinaus – etwa bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges – ist nicht zulässig. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können aber vertraglich eine über Maximum hinausgehende freiwillige von den Arbeitnehmer:innen gewünschte Karenzverlängerung als unbezahlten Urlaub vereinbaren. Arbeitgeber:innen sind dazu allerdings nicht verpflichtet.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist neben der Karenz eine parallele Beschäftigung möglich. Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung oder eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit zeitlicher Einschränkung.
Elternteilzeit
Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden. Berechtigt dafür sind Väter, Mütter sowie Pflege- und Adoptiveltern. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Abhängig von der Betriebsgröße und der Dienstjahre kann sie, für Fälle in denen die Absicht der Elternteilzeit ab 1.11.2023 den Dienstgeber:innen bekannt gegeben werden, bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei der Beantragung sind bestimmte Verfahren zu beachten.
Zusammengefasst ist es daher von großer Relevanz diesem Themenkomplex in all seinen Facetten die entsprechende Bedeutung beizumessen und Aufmerksamkeit zu schenken.
Unterstützung durch die Wirtschaftskammer Salzburg
Das erfahrene und kompetente Team des Bereiches Sozial- und Arbeitsrecht der Wirtschaftskammer Salzburg steht Ihnen jederzeit sehr gerne zu diesem Thema zur Verfügung und wird Sie bei Fragestellungen zu Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit in Ihrem Unternehmen bestens unterstützen.
Dabei können Sie auch die Vielzahl an Muster-Vereinbarungen, welche unter https://www.wko.at/wko-muster-vorlagen zum Download zur Verfügung stehen, nutzen.
Weitere Informationen
- Mutterschutz-Checkliste für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Mutterschutzevaluierung
- Arbeitsplatzevaluierung werdende und stillende Mütter
- Schwangerschaft, Karenz, Elternteilzeit und Familienbeihilfe
Muster:
- Karenzierung - Bestätigung über die Nichtinanspruchnahme bzw über Beginn und Dauer einer Karenz
- Karenzierung - Unbezahlter Urlaub
- Karenzierung - Vereinbarung über die Verlängerung des Karenzurlaubes
- Vereinbarung über eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz
- Vereinbarung über eine maximal 13-wöchige Beschäftigung während der Karenz
- Elternteilzeit - Aufforderung zur Änderung bzw vorzeitigen Beendigung der Elternteilzeit
- Elternteilzeit - Aufforderung zur schriftlichen Geltendmachung von Elternteilzeit
- Elternteilzeit - Bestätigung über die Nichtinanspruchnahme bzw über Beginn und Dauer von Elternteilzeit