Voitsdorfer Rinne zum Grundwasserschongebiet ausgewiesen
Schutz für Trinkwasserversorgung im Bezirk Kirchdorf
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Mit der Verordnung ist ein Grundwasserschongebiet in den Gemeinden Pettenbach, Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems unter Ausweisung einer Kernzonen und einer Randzonen verordnet werden.
Damit werden neben Einschränkungen in der Landwirtschaft auch gewerbliche Nutzungen limitiert.
Die Auswirkungen dieser Ausweisung sind, dass bestimmte (betriebliche) Tätigkeiten, die grundwasserwirksame Auswirkungen haben können, einem wesentlich strengeren Regime (Verbot, Bewilligungspflicht) unterliegen als in anderen Bereichen außerhalb eines Grundwasserschongebietes.
Beschränkungen für Betriebe ergeben sich durch allfällige Bewilligungspflichten, Verbote und Gebote, wie nachstehend zusammengefasst.
Relevant sind zB.:
- Bewilligungspflicht mit allfälligen strengen Auflagen für zB bei befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen (250 m² in der Randzone und 100 m² in der Kernzone) dienen, Aufgrabungen und Bohrungen tiefer als 5 m unter Geländeoberkante (Kernzone: 2 m); Lagerung und Leitung wassergefährdeter Stoffe mehr als 200 l bzw. mehr als 5.000 l Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe in der Randzone bzw. in der Kernzone: 1.000 l, Betriebe mit erforderlicher Widmung M oder B auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen)
- ein generelles Verbot von Tätigkeiten bzw. Vorhaben (zB Nass- und Trockenbaggerungen, Abfallbehandlungsanlagen, Ablagerungen bestimmter Stoffe bzw. Einbau von unkontrollierten Recyclingbaustoffen oder Erdaushub; Errichtung von Betrieben mit bestimmten Widmungen (I und Seveso-III), Versickerung von Abwasser, punktförmige Versickerung).
Weiters setzen für manche Tätigkeiten/Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Verpflichtungen nach dem UVP-Gesetz ein. In Spalte 3 des Anhangs 1 des UVP-G (BGBl. Nr. 697/1993 idgF) sind dazu bezüglich Wasserschutz- und –schongebiete (schützenswerte Gebiete der Kategorie C) zB folgende Tätigkeiten genannt:
- Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte
- Neubau oder Änderungen an Schienenanlagen, Frachtenbahnhöfen, Verschubbahnhöfen, Güterterminals, Güterverkehrszentren
Von der Verordnung betroffen sind alle im Gebiet befindlichen Betriebe.
Die Grundwasserschongebiets-Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung
Mit 28.3.2023 wurden Erläuterungen zur Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne herausgegeben, darin sind nähere Hinweise zum Anlass und zum Inhalt der Verordnung, zur Abgrenzung des Schongebiets und zu den einzelnen Anordnungen zu finden.
Links:
- LGBl. Nr. 6/2023 - Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz des Grundwasservorkommens Voitsdorfer Rinne (Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne) (Verordnung samt Anlagen)
- Der Plan zum Grundwasserschongebiet ist neben der Veröffentlichung im LGBl. im DORIS (www.doris.ooe.gv.at) unter Umwelt und Natur im Bereich Wasser und Geologie abrufbar.
- Erläuterungen zur Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne
Weitere Informationen:
- Wasserrechtsgesetz
- Informationen des Landes OÖ zum Thema Grundwasser
- Karte aller GWVF in OÖ: Stand März 2021
- Leitlinie Vorrang Grundwasser: http://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/W_LeitlinieVorrangGW2011.pdf
- OÖ Landesstrategiepapier „Zukunft Trinkwasser“ – Schutz von besonders relevanten Grundwasserbereichen vor konkurrierenden Flächennutzungen mit den Instrumenten der Raumplanung.
- WISA-Informationen zum Grundwasserkörper Zwischen Traun und Krems
- BML-Infos zum Tema Grundwasser