Detailansicht mehrerer Reagenzgläser mit bunten Flüssigkeiten gefüllt
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Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Verordnung (EU) 2019/1148

Lesedauer: 1 Minute

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ändert Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und hebt Verordnung (EU) Nr. 98/2013 auf.

Die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung:

  • Hebt die „alte“ EU-VO Nr. 98/2013 auf.
  • Nationales Registrierungssystem sind nicht mehr vorgesehen.
  • Die Verwendung von beschränkten Stoffen nach Anh. Ich durch Private ist nur mehr mittels aufwendiger Genehmigung möglich.
  • Schwefelsäure und Ammoniumnitrat (früher in Anh. XVII, REACH-VO) wurde in Anh. Ich habe aufgenommen.
  • Regelungsansatz für Online-Marktplätze vorgesehen.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen:

(1) Die Verordnung wurde am 11. Juli 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. Februar 2021.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 behalten Genehmigungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt, oder ihre Gültigkeit endete bis zum 2. Februar 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(4) Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen gemäß Absatz 3, die am oder nach dem 1. Februar 2021 gestellt werden, sind gemäß der vorliegenden Verordnung zu stellen.

(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 bleibt Mitglieder der Allgemeinheit der Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die rechtmäßig vor dem 1. Februar 2021 erworben wurden, bis zum 2. Februar 2022 gestattet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Berichtigung : Mit Amtsblatt L 231/30 wird die Fassung „Muster für eine Genehmigung“ im Anhang III auf Seite 18 berichtigt.

Stand: 01.01.2021

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