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Schwellenwerte für Umgebungslärm im Ballungsraum Linz

OÖ Umgebungslärmschutzverordnung wurde erlassen

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Inhaltsverzeichnis

    Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021, gilt mit der Maßgabe als Verordnung zu § 38f Oö. Umweltschutzgesetz 1996, dass die Schwellenwerte des § 8 Abs. 2 Z 4 der Bundes-LärmV auch für alle dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 unterliegenden Anlagen im Ballungsraum Linz (§ 1a Z 13 Oö. Umweltschutzgesetz 1996) gelten. 

    Relevant ist die Verordnung für Betreiber von Anlagen, die dem Oö. Umweltschutzgesetz im Ballungsraum Linz unterliegen sowie für Unternehmen, die Umgebungslärm erheben. 

    Die Verordnung tritt am 31. August 2022 in Kraft.

     

    Links:

    Verordnung der Oö. Landesregierung über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms für dem Oö. USchG unterliegende Anlagen (Oö. Umgebungslärmschutzverordnung - Anlagen)

     

    Weitere Informationen:

     

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