Nahaufnahme einer 3D-Illustration einer fliegenden, grauen Drohne
© tkyszk | stock.adobe.com

Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit Drohnen

Voraussetzungen und Vorschriften für eine Bewilligung für die Anwendung von PSM mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)

Lesedauer: 1 Minute

14.09.2024

Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die Bewilligung der Anwendung von Pflanzen­schutz­mitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen).

Die Bewilligung der Anwendung von Pflanzen­schutz­mitteln mittels Drohnen ist von der beruflichen Verwenderin oder dem beruflichen Verwender bei der für die vorgesehenen Anwendungs­flächen örtlich zuständigen Bezirks­verwaltungs­behörde zu beantragen. 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  • Es gibt keine praktikablen Alternativen oder es bestehen gegenüber der Anwendung von Pflanzen­schutz­mitteln vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinn geringerer Aus­wirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt.
  • Die Anwendung erfolgt nicht in unmittelbarer Nähe von Wohn­gebieten.
  • Die zur Verwendung vorgesehenen Pflanzen­schutz­mittel sind im amtlichen Pflanzen­schutz­mittel­register für das Anwenden mit unbemannten Luft­fahr­zeugen (Drohnen) zugelassen und es ist eine Verwendung entsprechend den Zulassungs­bestimmungen vorgesehen.
  • Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender verfügt über einen gültigen Sachkundeausweis gemäß § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991. 

Seitens der Bezirks­verwaltungs­behörde wird vorgeschrieben: 

  • für welche Kulturen und unter welchen Umständen, einschließlich der Wetter­bedingungen, die Anwendung genehmigt wird,
  • welche spezifischen Risiko­management­maßnahmen vorzusehen sind, die nach­teilige Aus­wirkungen auf die Gesundheit von anwesenden Personen verhindern, wenn sich die Anwendungs­flächen in unmittelbarer Nähe von öffentlich zugänglichen Flächen befinden,
  • welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainerinnen oder Anrainer sowie bei der Anwendung anwesende Personen zu schützen und rechtzeitig zu warnen und die Umwelt im Bereich der Anwendungs­flächen zu schützen und
  • dass die eingesetzten Drohnen mit der besten verfügbaren Technik zur Verringerung der Abdrift ausgestattet sein müssen. 

Die Bewilligung wird längstens für die Dauer eines Jahres erteilt. 

Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender hat jede dem Bewilligungs­bescheid entsprechende tatsächliche Anwendung rechtzeitig, jedoch spätestens am vorletzten Werktag vor der beabsichtigten Anwendung während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. 

Die Anzeige ist gleichzeitig auch der Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Oö. Pflanzen­gesundheits­gesetz 2019 zu übermitteln. 

Nähere Details dazu siehe Verordnung selbst. 

Die Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung wurde am 29. Jänner 2024 im Landes­gesetzblatt kundgemacht. Sie tritt mit 30. Jänner 2024 in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit Drohnen anwenden. 


Weitere interessante Artikel
  • Ein junger Mechatroniker überwacht Werte an einem Computerbildschirm. Im Vordergrund weitere Bildschirme mit Zahlenkolonnen
    Änderung der CAS-Nummer des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid
    Weiterlesen
  • Person mit kurzen Haaren und Bart trägt eine weiße Schutzkleidung mit Brille und blauen Handschuhen und blickt auf ein Reagenzglas mit Flüssigkeit in der Hand während im Hintergrund weitere Reagenzgläser mit Flüssigkeiten in einem Labor stehen
    Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Calciumcarbonat bis 31. Oktober 2036
    Weiterlesen