Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit Drohnen
Voraussetzungen und Vorschriften für eine Bewilligung für die Anwendung von PSM mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)
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Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen).
Die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohnen ist von der beruflichen Verwenderin oder dem beruflichen Verwender bei der für die vorgesehenen Anwendungsflächen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es gibt keine praktikablen Alternativen oder es bestehen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt.
- Die Anwendung erfolgt nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten.
- Die zur Verwendung vorgesehenen Pflanzenschutzmittel sind im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister für das Anwenden mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) zugelassen und es ist eine Verwendung entsprechend den Zulassungsbestimmungen vorgesehen.
- Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender verfügt über einen gültigen Sachkundeausweis gemäß § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991.
Seitens der Bezirksverwaltungsbehörde wird vorgeschrieben:
- für welche Kulturen und unter welchen Umständen, einschließlich der Wetterbedingungen, die Anwendung genehmigt wird,
- welche spezifischen Risikomanagementmaßnahmen vorzusehen sind, die nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von anwesenden Personen verhindern, wenn sich die Anwendungsflächen in unmittelbarer Nähe von öffentlich zugänglichen Flächen befinden,
- welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainerinnen oder Anrainer sowie bei der Anwendung anwesende Personen zu schützen und rechtzeitig zu warnen und die Umwelt im Bereich der Anwendungsflächen zu schützen und
- dass die eingesetzten Drohnen mit der besten verfügbaren Technik zur Verringerung der Abdrift ausgestattet sein müssen.
Die Bewilligung wird längstens für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender hat jede dem Bewilligungsbescheid entsprechende tatsächliche Anwendung rechtzeitig, jedoch spätestens am vorletzten Werktag vor der beabsichtigten Anwendung während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
Die Anzeige ist gleichzeitig auch der Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 zu übermitteln.
Nähere Details dazu siehe Verordnung selbst.
Die Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung wurde am 29. Jänner 2024 im Landesgesetzblatt kundgemacht. Sie tritt mit 30. Jänner 2024 in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel mit Drohnen anwenden.
Links
- Verordnung der Oö. Landesregierung über das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung)
- Oö. Bodenschutzgesetz 1991
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO-Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel