Weg der durch Wald führt
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Begutachtung Europaschutzgebiet Böhmerwald und Mühltäler

Schutz großer Teile des Böhmerwaldes und Flussgebietsflächen an der Großen und Kleinen Mühl

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27.12.2024

das Land Oberösterreich hat Begutachtungsunterlagen zur Ausweisung des Europaschutzgebiets „Böhmerwald und Mühltäler“ veröffentlicht. Damit werden legistisch die rechtlichen Bestimmungen zum bestehenden Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (FFH-Gebiet) und des Landschaftspflegeplans in einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Die bislang bestehende Gebietsverordnung (LGBL. Nr. 89/2010) und die Verordnung mit dem Landschaftspflegeplan (LGBL. Nr. 18/2012) werden neu verlautbart. Flächenmäßig ergänzt wird das Europaschutzgebiet um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben in der Gemeinde Oberneukirchen (Bezirk Urfahr-Umgebung). Dies erfolgt wegen eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich auf Grund mangelnden Schutzes für den Böhmischen Enzian (prioritäres FFH-Schutzgut). Nach Erweiterung beträgt die Größe des Europaschutzgebietes 9.352,086 ha.   

Das Europaschutzgebiet besteht aus großen Teilen des Böhmerwaldes und Flussgebietsflächen an der Großen und Kleinen Mühl, ergänzt nun um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben.  Die Gebietskennziffer lautet AT3121000. Weitere Naturschutzgebiete im Europaschutzgebiet sind die Orchideenwiese in Freundorf (LGBl. Nr. 128/1994), Stadlau (LGBl. Nr. 116/2003) und Torfau (LGBl. Nr. 10/2006). Im Europaschutzgebiet befinden sich als Schutzgüter 17 natürliche Lebensräume (Anhang I FFH-Richtlinie) und 10 Tier- und Pflanzenarten (Anhang II FFH-Richtlinie), für die der Erhalt oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes vorgesehen sind. 

Die rechtlichen Bestimmungen für Naturschutzgebiete gelten ausschließlich für das ausgewiesene Gebiet. Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungsverfahren von Betrieben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen der Betriebe auf das ausgewiesene Gebiet berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt.  

Relevant für Gewerbebetriebe können insbesondere die Vorgaben für die Tourismuswirtschaft/bei Freizeitveranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Z. 5) und allgemeine Vorgaben (§ 4 Abs. 2 Z. 6) werden.  

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis 14. Februar 2025 an das Umweltservice (E umweltservice@wkooe.at), damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden kann. 

Die Begutachtungsunterlagen (Entwurf, Erläuterungen und Link zu den Plänen) sind auch unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/35986.htm abrufbar. 

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