Seitliche Aufnahme einer Person mit Handschuhen an der Mauer eines Gebäudes, die vor einem weißen, rechteckigen Objekt steht, das einen großen Ventilator in der Mitte hat. Die Person hat ihre Hände an den Rändern des Ventilators und blickt darauf
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Anpassungen bei harmonisierten Normen für Gebläsekonvektoren

Veröffentlichung von Fundstellen

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16.10.2024

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG davon ausgehen, dass Gebläsekonvektoren, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entsprechen, auf die sich diese Normen beziehen. In Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wird auf diese Normen verwiesen, die in Anhang VII der Richtlinie aufgeführt sind, und die harmonisierten Normen oder Teile davon gelten für Gebläsekonvektoren. 

Die Fundstellen der harmonisierten Norm für Gebläsekonvektoren zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/2281, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Details siehe Durchführungsbeschluss bzw. Anhang: Tabelle 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2638 tritt am 11. Oktober 2024 in Kraft. 

Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die oben genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben, sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

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