Schutz gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Richtlinie (EU) 2019/983
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Richtlinie (EU) 2019/983 ändert Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit.
Mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Schutzes der Arbeitnehmer gegen besondere Gefährdungen durch Karzinoge und Mutagene wurde die Karzinogene-RL geändert in Bezug auf:
- Cadmium und seiner anorganischen Verbindungen,
- Beryllium und anorganischen Berylliumverbindungen,
- Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen,
- Formaldehyd,
- 4,4´-Methylen-bis (2-chloranilin)
Die Richtlinie wurde am 20. Juni 2019 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die nationale Umsetzung hat bis 11. Juli 2021 zu erfolgen.
Links:
- Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Grenzwerteverordnung
Stand: 19.10.2021