EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/1244
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Im Amtsblatt der Europäischen Kommission wurde am 13.3.2024 eine Berichtigung zum Beschluss (EU) 2022/1244 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel herausgegeben:
Seite 2, Erwägungsgrund 11:
Anstatt:
„Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 30. Juni 2030 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen.“
muss es heißen:
„Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen.“
Die Berichtigung wurde am 13. März 2024 als Dokument L_202490174 kundgemacht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Berichtigung betrifft alle Unternehmen, die Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel herstellen bzw. vertreiben und Interesse am Umweltzeichen haben.
Links:
- Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/1244 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel
- EU-Umweltzeichen-Verordnung (EU) 66/2010
- Beschluss (EU) 2022/1244 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel
- Infos zum EU-Umweltzeichen
- Österreichisches Umweltzeichen