Diisocyanate: Schulung für die Verwendung erforderlich!
Diisocyanate sind grundsätzlich verboten!
Lesedauer: 5 Minuten
Die weitere Verwendung hängt an der Einhaltung von vorgegebenen Bedingungen, die im Eintrag 74 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (2006/1907/EG) festgehalten sind. Die Bedingungen betreffen Kennzeichnung und Schulung.
Ab 24. Februar 2023 ist eine Kennzeichnung von Produkten von Diisocyanaten (> 0,1 %) vorgesehen.
Der Text dazu lautet: „ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“. Dies ist auf der Verpackung auf dem Etikett deutlich unterscheidbar von den übrigen Angaben unterscheidbar anzubringen.
Ab 24. August 2023 ist der Nachweis von Schulungen (allgemeine Schulung, Aufbauschulung, Fortgeschrittenenschulung) erforderlich. Die Schulung, die auch online erfolgen kann (zB Webinar), betrifft nicht nur Dienstnehmer sondern auch Selbstständige. Die Schulung muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
FAQ’s zu Schulungen und ASchG:
Die Schulung beinhaltet Anleitungen zur Kontrolle der Exposition gegenüber Diisocyanaten am Arbeitsplatz, insbesondere der Exposition über Hautkontakt und Einatmen; nationale Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere angemessene Risikomanagementmaßnahmen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt. Nach abgeschlossener Schulung erhalten die Teilnehmenden einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss.
Die Inhalte der Schulungen sind abhängig von der möglichen Gefährdung, die mit einer industriellen oder gewerblichen Diisocyanat-Verwendung einhergeht und müssen auch die Besonderheiten der verwendeten Produkte umfassen. Es gibt dabei drei unterschiedliche Stufen, die Allgemeine, die Aufbau- und die Fortgeschrittenenschulung.
- Die Allgemeine Schulung - Geringes Expositionsrisiko/geringe Gefährdung, z.B. Tätigkeiten ohne Aerosolbildung, keine staubbildenden Pulver, keine Erwärmung, usw.
- Die Aufbauschulung - Bei mittlerem Expositionsrisiko/mittlerer Gefährdung, d.h. Tätigkeiten mit offenen Gemischen bei Raumtemperatur z.B. Streichen, Sprühen in Spritzkabinen, usw.
- Die Fortgeschrittenenschulung - Bei hohem Expositionsrisiko/hoher Gefährdung, d.h. Tätigkeiten bei Temperaturen > 45°C, Tätigkeiten mit Produkten mit hohem Anteil an flüchtigen Diisocyanaten z.B. Sprühen unter freien Himmel usw.
- Online-Schulungen - hierzu Angebote im Internet. Die Voraussetzung dafür ist ein entsprechend ausgestatteter (Schulungs-)-Raum im Betrieb, der den Anwender:innen die Möglichkeit bietet, die Online-Schulungen zu absolvieren.
- Präsenzkurse - bei entsprechenden Institutionen in der Berufsfortbildung.
- Betriebsinterne Kurse - hat den Vorteil, dass diese gezielter auf die betrieblichen Anforderungen bei der Verwendung von Diisocyanaten eingehen kann.
Hinweis: Lieferanten sind gemäß der Beschränkung verpflichtet, sicherzustellen, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung gestellt werden. Sie könnten ihren Kund:innen auch Trainer:innen für Schulungen anbieten.
Grundsätzlich haben Arbeitgeber:innen dafür zu sorgen, dass die Schulung von einer geeigneten Person durchgeführt wird. Dies trifft analog auch auf Selbstständige zu.
Eine solche geeignete Person („Trainer:in“) weist sowohl:
- eine Expertise auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz als auch
- ausreichendes chemisches Verständnis im Hinblick auf die Verwendung von Diisocyanaten auf.
Expertise auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz kann z. B. bei Personen mit folgender Ausbildung als gegeben angenommen werden:
- Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner:in ("Präventivfachkräfte")
- Geeignete "Sonstige Fachleute" (gemäß § 82 b) ASchG) oder auch
- Personen mit einer Ausbildung die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beinhaltet, z.B. eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP) oder Beauftragte für Sicherheits- und Gesundheitsmanagement gemäß ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsysteme).
Ausreichendes chemisches Verständnis beinhaltet die nachweisliche Fähigkeit, die erforderlichen Schulungsinhalte verständlich zu vermitteln, Fragen zu beantworten und den erfolgreichen Abschluss der Teilnehmer:innen zu beurteilen.
Die Schulung kann durch Arbeitgeber:innen erfolgen, wenn diese über die notwendigen Kenntnisse verfügen, durch geeignete Arbeitnehmer:innen oder geeignete externe Personen.
Arbeitgeber:innen oder Selbstständige sind gemäß der Beschränkung verpflichtet, den erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Schulung zu dokumentieren.
Empfehlung für die Angaben in einer nachvollziehbaren Dokumentation:
- Name der geschulten Person
- Datum und Dauer (in Stunden) der Schulung
- Auflistung der Schulungsinhalte
- Name Trainer:in inkl. Nachweis der entsprechenden Ausbildung/Befähigung
- Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung durch den/die Trainer:in
- Vor der Verwendung von Diisocyanaten sind verpflichtende Schulungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2020/11491 ab 24. August 2023 durchzuführen. Hierfür können die von den Herstellern oder Importeuren erstellten Schulungsunterlagen bzw. Onlinetrainings herangezogen werden.
- Arbeitgeber:innen sind gemäß § 12 ASchG verpflichtet eine ausreichende Information der Arbeitnehmer:innen über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu gewährleisten. Diese Information muss in für die jeweiligen Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen.
- Ergänzend hat gemäß § 14 ASchG eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer:innen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erfolgen. Die Unterweisung kann durch die Arbeitgeber:innen erfolgen, wenn sie die notwendigen Kenntnisse haben, oder durch geeignete Arbeitnehmer:innen oder geeignete externe Personen. Die Unterweisung hat ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anlässlich der Änderung betrieblicher Gegebenheiten zu erfolgen.
Hinweis:
Die von den Herstellern und Importeuren angebotenen Schulungsunterlagen und Onlinetrainings zu Diisocyanaten stellen selbst keine ausreichende Erstunterweisung bzw. arbeitsplatzbezogene Unterweisung dar, können jedoch als Informationsquelle für Basisinformationen zur Durchführung der Unterweisung herangezogen werden! Es wird empfohlen, die Schulung zu Diisocyanaten in die Unterweisung gemäß ASchG zu integrieren, um eine umfassendere Wirksamkeit für den Gesundheitsschutz zu erzielen.
Betriebe bis 50 Arbeitnehmer:innen haben in Österreich die Möglichkeit der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung durch Präventivfachkräfte eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers (§§ 78, 78a ASchG).
Für die von AUVAsicher betreuten Kleinbetriebe wurde in jedem österreichischen Bundesland ein Präventionszentrum eingerichtet. Die Inanspruchnahme der Beratung durch AUVAsicher ist für die betreuten Betriebe kostenlos. Die Präventionszentren und weitere Informationen zu AUVAsicher sind auf der Webseite auvasicher.at abrufbar.
Downloads:
- Leitfaden „Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH“ des BMK
- AUVA Merkblatt M.plus 361 „Sicherer Umgang mit isocyanathältigen Arbeitsstoffen“
- WKO-Info zu Verordnung (EU) Nr. 1149/2020
- WKO-Info zum Chemikalienrecht – Pflichten, Grundlagen und Bestimmungen
- Checkliste zur Evaluierung – Verwendung von Isocyanaten
Downloads – aktuelle Schulungsangebote:
- AUVA Fachseminar Diisocyanate
- WIFI Kurs in Oberösterreich – Allgemeine Schulung Diisocyanate
- WIFI Kurs in Oberösterreich – Aufbauschulung Diisocyanate
- WIFI Kurse in Niederösterreich - Diisocyanate