Hinweise zu anzeigenfreien Änderungen gemäß § 81 GewO
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Seit der Gewerbeordnungsnovelle 2017 sind bestimmte Betriebsanlagenänderungen anzeigefrei. Es ist jedoch erforderlich, diese zu dokumentieren und im Zuge der regelmäßig durchzuführenden Eigenüberprüfung (§ 82b GewO) mit zu berücksichtigen.
Im Infoblatt „Hinweise zu anzeigefreien Änderungen“ finden Sie Antworten zu folgenden Fragen:
- Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte und Ausstattungen (§ 81 Abs. 2 Z. 5 GewO)
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO) – Sog. „emissonsneutrale Änderung“
- Anzeigepflichtig: Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs. 2 Z. 7 GewO) – sog. „nachbarneutrale Änderung
- Wichtige Grundsätze für alle genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben
Folgende Formblätter stehen Ihnen zur Verfügung:
- Anzeige eines gleichartigen Austausches (§ 81 Abs. 2 Ziffer 5 GewO)
- Anzeige einer nachbarneutralen Änderung (§ 81 Abs. 3 iVm. § 81 Abs. 2 Z 7 GewO)
- Infoblatt „Hinweise zu anzeigenfreien Änderungen“
Downloads:
- Anzeige einer nachbarneutralen Änderung (§ 81 Abs. 3 iVm. § 81 Abs. 2 Z 7 GewO)
- Infoblatt „Hinweise zu anzeigenfreien Änderungen“
Links:
- 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung BGBl. II Nr. 172/2018
- Gründerinfo Tipps für die Standortwahl, Betriebsanlagen und Arbeitnehmerschutz
- Betriebsanlagensprechtage in Oberösterreich
- Einreichunterlagen – Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
Stand: 07.12.2023