Grafik E-Commerce mit Hand, die auf die Grafik zeigt
© WrightStudio | stock.adobe.com

Änderung der Informationsanforderungen für die Aufnahme in das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/980

Lesedauer: 1 Minute

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 müssen in der Union ansässige Unternehmen der Kommission gegebenenfalls ihre EORI-Kennnummer des europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte übermitteln, um in das Register aufgenommen zu werden. 

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die einen Alleinvertreter im Sinne von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestellt haben, müssen diese Angabe nur in Bezug auf ihren Alleinvertreter übermitteln. 

Der Alleinvertreter kann als solcher von mehr als einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union bestellt werden. Die EORI-Kennnummer eines solchen Alleinvertreters entspricht somit nicht unbedingt einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union. 

Bei der Durchsetzung der mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Einschränkungen und Verbote des Inverkehrbringens müssen die Zollbehörden in der Lage sein, Unternehmen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Einklang mit der genannten Verordnung in Verkehr bringen, anhand ihrer EORI-Kennnummer zu identifizieren.  

Dies kann insbesondere die von den Zollbehörden unter Einsatz digitaler Instrumente durchgeführten Kontrollen erleichtern. 

Die Identifizierung des betreffenden Unternehmens ist möglich, sofern dessen EORI-Kennnummer im Register verzeichnet ist. Deshalb ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die einen Alleinvertreter bestellt haben, ihre eigene EORI-Kennnummer übermitteln. Die Vorschrift, dass diese Unternehmen die EORI-Kennnummer ihres Alleinvertreters übermitteln müssen, wird gestrichen, weil sie überflüssig ist. 

Die Verordnung wurde am 18. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht, tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft und betrifft Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase im Sinn der EU-Verordnung Nr. 517/2014 in der EU in Verkehr bringen. 

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase. 

Link: 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/980 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 hinsichtlich der Informationsanforderungen für die Aufnahme in das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen 

Weitere Informationen 

Stand: 23.06.2021

Weitere interessante Artikel
  • Männer, Gruppenfoto
    EDISON PREISVERLEIHUNG 2023 – SONDERPREIS „NACHHALTIGKEIT“
    Weiterlesen
  • Umwelt
    Abfallwirtschaft kompakt – Änderungen im Abfallrecht
    Weiterlesen
  • Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
    Biozidprodukte-Gebührentarifverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 291/2014)
    Weiterlesen